Influencer Steuerguide

„Steuerüberblick für Influencer, ich empfehle aber unbedingt die im Artikel genannte Fachberatung durch Steuerberater*innen…“

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.06.2022

Der neue Steuerguide gibt einen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencerinnen und Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen.

In den sozialen Medien gibt es immer mehr Influencerinnen und Influencer. Sie bewerben – meistens gegen Geld – Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen. Auch diese Art von Marketing ist ein steuerpflichtiges Business. Das Finanzministerium gibt deshalb nun einen Steuerguide für Influencerinnen und Influencer heraus.

Influencer als etablierte Berufsgruppe

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Influencerinnen und Influencer sind in der digitalen Welt eine etablierte Berufsgruppe. Uns ist es wichtig, diese Berufsgruppe zu erreichen. Denn auch sie müssen unter bestimmten Umständen Steuern zahlen. Was sie dabei beachten müssen, zeigt ihnen der neue Steuerguide.“

Der Steuerguide gibt einen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencerinnen und Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. Er ersetzt allerdings keine Fachberatung. Hier empfiehlt sich der Kontakt zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Steuerguide abrufbar auf Seiten des FinMin Baden-Württemberg

Aufdeckung von Steuerstraftaten wird weiter verbessert

Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Börsen zu verbessern, um Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkennen zu können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels zu schützen. Am 11. März 2022 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen. Er wiederholt damit einen Vorschlag, den er im Juni letzten Jahres – kurz vor Ende der 19. Legislaturperiode – schon einmal beschlossen hatte.

Lehren aus Cum-Ex-Skandalen

Mit dem erneuten Vorstoß auf Anregung des Landes Hessen will der Bundesrat auch Lehren aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Es sei deutlich geworden, dass die bestehende Verschwiegenheitspflicht nicht mehr zeitgemäß geregelt sei, heißt es zur Begründung: Sie hindere die Börsen, aber auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder in vielen Fällen daran, Auskunftsersuchen der Finanzbehörden zu beantworten. Ein besserer Informationsaustausch sei dringend erforderlich, mahnt der Bundesrat.

Mehr Informationen für Finanzbehörden

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Börsenorgane und Börsenaufsicht Handelsdaten nur dann den Finanzbehörden mitteilen, wenn dies in zwingendem öffentlichen Interesse liegt oder der Verfolgung einer Steuerstraftat dient. Für normale Betriebs- und Steuerprüfungen gelte das nicht, kritisiert der Bundesrat. Handelsstrategien, die wie das Cum-Ex-Modell nur der Steuervermeidung dienen, könnten damit zu lange unentdeckt bleiben. Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Aktien in kurzer Frist ge- und wiederverkauft, um ungerechtfertigte Steuergutschriften zu erhalten. Dieser Missbrauch soll durch verbesserten Informationsaustausch zwischen Börse, Aufsichts- und Finanzbehörden bekämpft werden.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu binnen sechs Wochen eine Stellungnahme verfasst und dann beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Nutzung eines betrieblichen KFZ für private Zwecke

Elektromobilität weiter steuerlich gefördert, sprechen Sie uns an

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 19 / 10004 :008 vom 05.11.2021

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurden die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten neu geregelt.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF oder hier als Download

BMF-Schreiben 05.11.2021 Nutzung eines betrieblichen KFZ

Quelle: BMF, Text veröffentlicht auf www.datev.de

Inflationsrate im August 2021 bei +3,9%

„Kaum Zinsen für herkömmliche Geldanlagen, aber fast 4% Inflation, was kann getan werden? Wir beraten aus steuerlicher Sicht…“

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.09.2021

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im August 2021 bei +3,9 %. Damit nähert sich die Inflationsrate weiter der Vier-Prozent-Marke. Im Juli 2021 hatte sie bereits bei +3,8 % gelegen (Juni 2021: +2,3 %). Eine höhere Inflationsrate gab es zuletzt im Dezember 1993 mit +4,3 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, blieben die Verbraucherpreise im Vergleich zum Juli 2021 unverändert.

Temporäre Sondereffekte wirken preiserhöhend auf die Inflationsrate

Der Anstieg der Inflationsrate seit Juli 2021 hat eine Reihe von Gründen, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. „Insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze und der Preisverfall der Mineralölprodukte in 2020 wirken sich im Vorjahresvergleich noch bis zum Jahresende 2021 erhöhend auf die Gesamtteuerung aus. Hinzu kommen die Einführung der CO2-Bepreisung seit Januar 2021 sowie krisenbedingte Effekte, wie die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die sich bisher jedoch nur teilweise und abge­schwächt im Verbraucherpreisindex niederschlagen“, sagt Christoph-Martin Mai, Leiter des Referats „Verbraucherpreise“ im Statistischen Bundesamt.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist kräftig um 12,6 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von August 2020 bis August 2021 überdurchschnittlich um 5,6 %. Vor allem die Preise für Energieprodukte lagen mit +12,6 % deutlich über der Gesamtteuerung. Der Preisauftrieb hierfür hat sich erneut verstärkt (Juli 2021: +11,6 %). Hier wirkten vor allem das niedrige Preisniveau vor einem Jahr (Basiseffekte) und die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe erhöhend auf die Teuerungsrate. Merklich teurer wurden Heizöl (+57,3 %) und Kraftstoffe (+26,7 %). Auch die Preise für Erdgas (+4,9 %) und Strom (+1,7 %) erhöhten sich.

Die Preise für Nahrungsmittel stiegen im August 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,6 %, nach +4,3 % im Juli 2021. Teurer gegenüber August 2020 wurden vor allem Gemüse (+9,0 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+5,0 %). Darüber hinaus verteuerten sich neben den Verbrauchsgütern auch Gebrauchsgüter wie Fahrzeuge (+5,5 %) oder Möbel und Leuchten (+4,0 %) deutlich. Dagegen wurden nur wenige Waren billiger, zum Beispiel Fernsehgeräte und Ähnliches (-0,7 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +3,0 %

Die Preiserhöhungen bei Energieprodukten und bei Nahrungsmitteln gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich deutlich auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energieprodukte hätte die Inflationsrate im August 2021 bei +3,0 % gelegen, ohne beide Güterbereiche bei +2,8 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,5 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im August 2021 um 2,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich mit +1,4 % unterdurchschnittlich. Deutlicher erhöhten sich unter anderem die Preise für Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,1 %), Leistungen sozialer Einrichtungen (+5,0 %) sowie für Gaststättendienstleistungen (+3,5 %).

Preise gegenüber dem Vormonat stabil

Im Vergleich zum Juli 2021 blieb der Verbraucherpreisindex im August 2021 stabil. Auch die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben unverändert. Im Einzelnen gab es jedoch gegenläufige Preisentwicklungen (zum Beispiel Gemüse: -1,0 %, Speisefette und Speiseöle: +0,8 %). Die Preise für Energieprodukte insgesamt erhöhten sich nur gering um 0,4 %. Hier standen den Preisanstiegen bei Kraftstoffen (+0,9 %) Preisrückgänge beim Heizöl ( -1,7 %) gegenüber.

Bonuszahlungen GKV – steuerliche Behandlung

„Gesundheitsbewusstes Verhalten VS Einkommensteuer“

BFH: Steuerliche Auswirkungen pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/20 vom 27.08.2020 zum Urteil X R 16/18 vom 06.05.2020

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt – wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 06.05.2020 (X R 16/18) entschieden hat – auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird. Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ Boni von insgesamt 230 Euro erhalten, u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.Der BFH nimmt in seiner Entscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016 S. 989) weiterentwickelt, eine differenzierte Betrachtung vor. Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (bspw. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

Quelle: BFH , Text veröffentlicht auf www.datev.de

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umzugskosten beim Arbeitgeber

„Der Arbeitgeber zahlt den Umzug? Was gilt bei der Umsatzsteuer?“

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :015 vom 03.06.2020

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, V R 18/18

Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019, V R 18/18, entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme sind, wenn die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen sollte, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen, wie sie sich aus einem Familienumzug ergeben, Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen. Im entschiedenen Fall sollten durch eine einmalige Vorteilsgewährung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden können, ohne dass diese Vorteilsgewährung als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen ist. Ein Zusammenhang zur späteren Arbeitsleistung bestehe nicht, da die übernommenen Umzugskosten insbesondere keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts hätten. Die Übernahme der Maklerkosten durch den Arbeitgeber sei durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt, sodass hierin keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken zu sehen sei und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheine.

Aufgrund des vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnsitzes zurücktritt, ist in einem solchen Fall der Arbeitgeber aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen entsprechend seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Mai 2020 – III C 3 – S-7359 / 19 / 10010 :001 (2020/0461613), BStBl I S. 530, geändert worden ist, Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 wie folgt geändert:

1. In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

    • „12. Die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 6. 2019, V R 18/18, BStBl II S. XXX).“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Quelle: BMF , Text veröffentlicht auf www.datev.de

Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!

Mit uns als Ihr Steuerberater verlängert sich bereits berufsmäßig die Frist und wir überwachen Ihre Abgabefristen. 1:0 für Ihren Steuerberater.

Wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden – das ist soweit nichts Neues. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bis dahin geltende Ermessensentscheidung durch die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO stark eingeschränkt. Für Besteuerungszeitpunkte ab 2018 heißt das: In vielen Fällen kann die Finanzbehörde nicht mehr selbst entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Vielmehr entsteht dieser ganz ohne Zutun.

Der Überblick des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) fasst das Wesentliche auf einen Blick zusammen.

Sonderregelung für Abgabe einer Steuererklärung nach Aufforderung

Wird ein Steuerpflichtiger nach gesetzlichem Fristablauf erstmals aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, von der er bis dato dachte, sie nicht abgeben zu müssen, ist noch nicht automatisch ein Verspätungszuschlag entstanden. Erst wenn die seitens des Finanzamts bezeichnete Frist zur Abgabe verstreicht, wird ein Verspätungszuschlag fällig.

Aus der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 18/8434 ) ergibt sich, dass diese Regelung besonders Rentner im Blick hatte. Nämlich solche, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung erhalten haben, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein. Diese können in späteren Veranlagungszeiträumen dennoch durch Rentenerhöhungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Daher kann es passieren, dass die Finanzverwaltung Steuererklärungen für länger zurückliegende Zeiträume anfordert. Die Sonderregelung soll nun verhindern, dass dies zu Lasten der Betroffenen geht.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. , Text veröffentlicht auf www.datev.de

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Februar 2019

Wie ist die wirtschaftliche Lage in Deutschland? Hier ein Überlick

BMWi, Pressemitteilung vom 14.02.2019

  • Die deutsche Wirtschaft hat sich im Jahresendquartal 2018 stabilisiert.
  • Die vorausschauenden Konjunkturinkatoren bleiben zurückhaltend. Solide binnenwirtschaftliche Auftriebskräfte und fiskalischen Impulse sorgen aber zu Jahresbeginn für etwas Schub.
  • Die Industrieproduktion hat sich zu Jahresende 2018 stabilisiert, insbesondere die Kfz-Produktion zog wieder an. Bei hohen Auftragsbeständen kam es bis zuletzt noch nicht zu einer Belebung der Auftragseingänge. Das Baugewerbe boomt weiterhin.
  • Die Einkommen steigen unterstützt durch die Fiskalpolitik kräftig und sorgen für eine rege Konsumnachfrage der privaten Haushalte.
  • Die Erwerbstätigkeit nimmt weiter zu und der Rückgang der Arbeitslosigkeit setzt sich fort.

Die deutsche Wirtschaft hat sich im vierten Quartal 2018 stabilisiert. Das Bruttoinlandsprodukt blieb in etwa auf dem Niveau des Vorquartals (+0,0 Prozent). Im dritten Quartal war es etwas überraschend um 0,2 Prozent zurückgegangen. Die Konjunktur wurde durch erschwerte außenwirtschaftliche Rahmenbedingungen und binnenwirtschaftliche Sondereffekte gedämpft. Die steigende Nachfrage nach Konsum- und Investitionsgütern wurde bei neutralem Außenbeitrag teilweise aus den Lagern bedient. Während die Handelskonflikte und der Brexit-Prozess weiterhin für Verunsicherung sorgen, schreitet die heimische Pkw-Industrie bei der Bewältigung der WLTP-Problematik voran und die von der Binnenschifffahrt abhängigen Produktionsstandorte werden nicht mehr durch Niedrigwasser behindert. Die vorausschauenden Konjunkturindikatoren, wie z. B. die Geschäftserwartungen oder die Auftragseingänge des Verarbeitendes Gewerbes, sind zwar weiterhin zurückhaltend. Wichtige binnenwirtschaftliche Auftriebskräfte wirken jedoch fort. Die Beschäftigung und die Einkommen sowie die Investitionen in Bauten nehmen kräftig zu. Hinzu kommen ab der Jahreswende spürbare fiskalische Impulse, nicht zuletzt durch die Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern bei Steuern und Abgaben sowie die Erhöhung der monetären Sozialleistungen.

Vom weltwirtschaftlichen Umfeld gehen lediglich gedämpfte Signale aus. Sowohl bei der industriellen Erzeugung als auch beim Welthandel war im vergangenen Jahr eine verlangsamte Entwicklung zu beobachten. Zuletzt, Stand November 2018, gingen sie sogar etwas zurück. Der Stimmungsindikator IHS Markit PMI für die globale Industrie lag im Januar 2019 auf dem niedrigsten Stand seit über zwei Jahren. Auch der ifo Index zum Weltwirtschaftsklima gab für das erste Quartal 2019 eine abgekühlte Stimmung insbesondere für die entwickelten Volkswirtschaften wieder. Angesichts der Indikatoren und der derzeitigen Ballung globaler Risiken gehen die internationalen Organisationen in ihren letzten Prognosen von einer weniger dynamischen, aber dennoch merklich aufwärtsgerichteten Entwicklung der Weltwirtschaft aus.

Die schwache weltwirtschaftliche Dynamik spiegelt sich auch in den deutschen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen wider. So nahmen die Exporte im Dezember saisonbereinigt und in jeweiligen Preisen um 2,0 % ab. Im Quartalsvergleich sind die Ausfuhren nominal leicht gestiegen (+0,9 Prozent). Preisbereinigt dürfte diese Steigerung jedoch geringer ausfallen. Die Unternehmen gehen hier aktuell nicht von einer deutlichen Belebung aus: Die ifo Exporterwartungen fielen auf den niedrigsten Stand seit über zwei Jahren. Die nominalen Importe von Waren und Dienstleistungen verringerte sich im Dezember saisonbereinigt um 0,3 Prozent. Im Quartalsvergleich ergab sich ein Plus von 1,5 Prozent. Bei steigenden Importpreisen dürfte sich preisbereinigt ebenfalls ein schwächerer Anstieg ergeben. Insgesamt deuten die Indikatoren auf eine verhaltene Entwicklung der Ausfuhren in den kommenden Monaten hin. Über das vergangene Jahr hinweg hat sich der Leistungsbilanzüberschuss kontinuierlich um 12,1 Mrd. Euro auf 249,1 Mrd. Euro abgebaut.

Bei der Produktion im Produzierenden Gewerbe zeigte sich im Dezember der vierte leichte Rückgang in Folge. Die Industrie hat ihre Produktion hingegen wieder etwas ausgeweitet (+0,2 Prozent), konnte die kräftige Einschränkung der Produktion im Baugewerbe (-4,1 Prozent) aber nicht gänzlich kompensieren. Im vierten Quartal insgesamt ergab sich ein Minus in der Industrie von 1,3 Prozent und im Baugewerbe von 0,6 Prozent. Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe verringerten sich im Dezember bei sehr geringen Großaufträgen kräftig um 1,6 Prozent. Ohne die volatilen Großaufträgen ergab sich hingegen ein Auftragsplus von 3,5 Prozent. Im vierten Quartal insgesamt lagen die Auftragseingänge nach drei rückläufigen Quartalen erstmals wieder um 0,3 Prozent über dem Vorquartal. Stützend wirkte, dass die Aufträge in der Kfz-Industrie um 10,2 Prozent gegenüber dem schwachen dritten Quartal zulegten. Auch wenn das Auftragspolster mit einer Reichweite von 5,6 Monaten hoch blieb, wirken die externen Risiken weiterhin dämpfend auf die Industriekonjunktur. Andererseits könnte sich der Erholungsprozess in der Automobilindustrie beschleunigen und positiv auf andere Vorleistungsbereiche ausstrahlen. Der Bauboom dürfte sich nach den deutlich gestiegenen Aufträgen im jüngsten Quartal fortsetzen.

Mit der guten Beschäftigungs- und Einkommensentwicklung stiegen die Konsumausgaben der privaten Haushalte im Jahr 2018 um 1,0 Prozent. Nach einem überraschenden Rückgang im 3. Quartal 2018 haben die privaten Haushalte ihre Konsumausgaben im 4. Quartal wieder erhöht. Die real verfügbaren Einkommen stiegen 2018 um 1,8 Prozent, allerdings nahm auch die Sparquote der privaten Haushalte zu, was den Anstieg der Konsumausgaben etwas dämpfte. Im vierten Quartal stiegen die Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) um 0,2 Prozent, obwohl es im Dezember zu deutlichen Umsatzeinbußen von 4,3 Prozent kam. Im Januar 2019 setze sich die positive Entwicklung der Neuzulassungen von Pkw bei privaten Haltergruppen fort (+4,5 Prozent). Damit steigen die Zulassungszahlen den vierten Monat in Folge. Insgesamt deutet alles auf eine weiterhin positive Entwicklung der privaten Konsumausgaben hin.

Am Arbeitsmarkt setzen sich die Besserungstendenzen trotz der aktuell schwächeren Konjunktur fort. Die Zunahme der Erwerbstätigkeit hielt im Dezember mit 42.000 Personen im bisherigen Tempo an. Jahreszeitlich üblich war die Beschäftigung nach den Ursprungszahlen mit 45,1 Mio. Personen etwas niedriger als im Vormonat. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm im November aber erneut kräftig zu. Die Nachfrage der Unternehmen nach Arbeitskräften blieb, wenn auch leicht abgeschwächt, hoch. Signale z. B. aus der Arbeitnehmerüberlassung deuten auf eine etwas ruhigere Entwicklung in den nächsten Monaten hin. Die Zahl der Arbeitslosen verringerte sich im Januar saisonbereinigt leicht um 2.000 Personen; in Ursprungszahlen stieg sie im jahreszeitlich üblichen Rahmen auf knapp über 2,4 Mio. Personen. Damit erhöhte sich auch die Arbeitslosenquote auf 5,3 Prozent. Die Langzeitarbeitslosigkeit geht kontinuierlich zurück, der Vorjahresstand wurde um rd. 11 Prozent unterschritten. Die Stärkung der Wirtschaftskraft strukturschwacher Regionen bleibt eine Herausforderung.

Quelle: BMWi, Text veröffentlicht auf datev.de

Kalte Progression betrifft 32 Millionen

Einkommenserhöhungen vs Inflation und Steuersatz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.11.2018

Von der kalten Progression bei der Einkommensteuer sind in diesem Jahr 32,1 Millionen Steuerzahler betroffen. Wie die Bundesregierung in dem als Unterrichtung ( 19/5450 ) vorgelegten Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2018 und 2019 (Dritter Steuerprogressionsbericht) mitteilt, ist jeder Steuerpflichtige von der kalten Progression mit durchschnittlich 104 Euro im Jahr betroffen. Zugrunde gelegt wurde eine Inflationsrate von 1,74 Prozent.

Was ist die kalte Progression

Als kalte Progression werden laut Unterrichtung Steuermehreinnahmen bezeichnet, „die entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen und es in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs bei somit unverändertem Realeinkommen zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt. Einkommenssteigerungen, die über die Inflationsrate hinausgehen, erhöhen demgegenüber die steuerliche Leistungsfähigkeit.“

Im Jahr 2019 sollen von der kalten Progression rund 32,8 Millionen Steuerpflichtige betroffen sein. Das Volumen soll 116 Euro pro Steuerpflichtigen betragen. Zugrunde gelegt wurde eine Inflationsrate von 1,94 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 872/2018