Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umzugskosten beim Arbeitgeber

„Der Arbeitgeber zahlt den Umzug? Was gilt bei der Umsatzsteuer?“

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 19 / 10001 :015 vom 03.06.2020

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, V R 18/18

Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019, V R 18/18, entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme sind, wenn die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen sollte, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen, wie sie sich aus einem Familienumzug ergeben, Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen. Im entschiedenen Fall sollten durch eine einmalige Vorteilsgewährung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden können, ohne dass diese Vorteilsgewährung als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen ist. Ein Zusammenhang zur späteren Arbeitsleistung bestehe nicht, da die übernommenen Umzugskosten insbesondere keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts hätten. Die Übernahme der Maklerkosten durch den Arbeitgeber sei durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt, sodass hierin keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken zu sehen sei und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheine.

Aufgrund des vorrangigen Unternehmensinteresses, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnsitzes zurücktritt, ist in einem solchen Fall der Arbeitgeber aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen entsprechend seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Mai 2020 – III C 3 – S-7359 / 19 / 10010 :001 (2020/0461613), BStBl I S. 530, geändert worden ist, Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 wie folgt geändert:

1. In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:

    • „12. Die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 6. 2019, V R 18/18, BStBl II S. XXX).“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Quelle: BMF , Text veröffentlicht auf www.datev.de

Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!

Mit uns als Ihr Steuerberater verlängert sich bereits berufsmäßig die Frist und wir überwachen Ihre Abgabefristen. 1:0 für Ihren Steuerberater.

Wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden – das ist soweit nichts Neues. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bis dahin geltende Ermessensentscheidung durch die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO stark eingeschränkt. Für Besteuerungszeitpunkte ab 2018 heißt das: In vielen Fällen kann die Finanzbehörde nicht mehr selbst entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Vielmehr entsteht dieser ganz ohne Zutun.

Der Überblick des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) fasst das Wesentliche auf einen Blick zusammen.

Sonderregelung für Abgabe einer Steuererklärung nach Aufforderung

Wird ein Steuerpflichtiger nach gesetzlichem Fristablauf erstmals aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, von der er bis dato dachte, sie nicht abgeben zu müssen, ist noch nicht automatisch ein Verspätungszuschlag entstanden. Erst wenn die seitens des Finanzamts bezeichnete Frist zur Abgabe verstreicht, wird ein Verspätungszuschlag fällig.

Aus der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 18/8434 ) ergibt sich, dass diese Regelung besonders Rentner im Blick hatte. Nämlich solche, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung erhalten haben, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein. Diese können in späteren Veranlagungszeiträumen dennoch durch Rentenerhöhungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Daher kann es passieren, dass die Finanzverwaltung Steuererklärungen für länger zurückliegende Zeiträume anfordert. Die Sonderregelung soll nun verhindern, dass dies zu Lasten der Betroffenen geht.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. , Text veröffentlicht auf www.datev.de

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Februar 2019

Wie ist die wirtschaftliche Lage in Deutschland? Hier ein Überlick

BMWi, Pressemitteilung vom 14.02.2019

  • Die deutsche Wirtschaft hat sich im Jahresendquartal 2018 stabilisiert.
  • Die vorausschauenden Konjunkturinkatoren bleiben zurückhaltend. Solide binnenwirtschaftliche Auftriebskräfte und fiskalischen Impulse sorgen aber zu Jahresbeginn für etwas Schub.
  • Die Industrieproduktion hat sich zu Jahresende 2018 stabilisiert, insbesondere die Kfz-Produktion zog wieder an. Bei hohen Auftragsbeständen kam es bis zuletzt noch nicht zu einer Belebung der Auftragseingänge. Das Baugewerbe boomt weiterhin.
  • Die Einkommen steigen unterstützt durch die Fiskalpolitik kräftig und sorgen für eine rege Konsumnachfrage der privaten Haushalte.
  • Die Erwerbstätigkeit nimmt weiter zu und der Rückgang der Arbeitslosigkeit setzt sich fort.

Die deutsche Wirtschaft hat sich im vierten Quartal 2018 stabilisiert. Das Bruttoinlandsprodukt blieb in etwa auf dem Niveau des Vorquartals (+0,0 Prozent). Im dritten Quartal war es etwas überraschend um 0,2 Prozent zurückgegangen. Die Konjunktur wurde durch erschwerte außenwirtschaftliche Rahmenbedingungen und binnenwirtschaftliche Sondereffekte gedämpft. Die steigende Nachfrage nach Konsum- und Investitionsgütern wurde bei neutralem Außenbeitrag teilweise aus den Lagern bedient. Während die Handelskonflikte und der Brexit-Prozess weiterhin für Verunsicherung sorgen, schreitet die heimische Pkw-Industrie bei der Bewältigung der WLTP-Problematik voran und die von der Binnenschifffahrt abhängigen Produktionsstandorte werden nicht mehr durch Niedrigwasser behindert. Die vorausschauenden Konjunkturindikatoren, wie z. B. die Geschäftserwartungen oder die Auftragseingänge des Verarbeitendes Gewerbes, sind zwar weiterhin zurückhaltend. Wichtige binnenwirtschaftliche Auftriebskräfte wirken jedoch fort. Die Beschäftigung und die Einkommen sowie die Investitionen in Bauten nehmen kräftig zu. Hinzu kommen ab der Jahreswende spürbare fiskalische Impulse, nicht zuletzt durch die Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern bei Steuern und Abgaben sowie die Erhöhung der monetären Sozialleistungen.

Vom weltwirtschaftlichen Umfeld gehen lediglich gedämpfte Signale aus. Sowohl bei der industriellen Erzeugung als auch beim Welthandel war im vergangenen Jahr eine verlangsamte Entwicklung zu beobachten. Zuletzt, Stand November 2018, gingen sie sogar etwas zurück. Der Stimmungsindikator IHS Markit PMI für die globale Industrie lag im Januar 2019 auf dem niedrigsten Stand seit über zwei Jahren. Auch der ifo Index zum Weltwirtschaftsklima gab für das erste Quartal 2019 eine abgekühlte Stimmung insbesondere für die entwickelten Volkswirtschaften wieder. Angesichts der Indikatoren und der derzeitigen Ballung globaler Risiken gehen die internationalen Organisationen in ihren letzten Prognosen von einer weniger dynamischen, aber dennoch merklich aufwärtsgerichteten Entwicklung der Weltwirtschaft aus.

Die schwache weltwirtschaftliche Dynamik spiegelt sich auch in den deutschen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen wider. So nahmen die Exporte im Dezember saisonbereinigt und in jeweiligen Preisen um 2,0 % ab. Im Quartalsvergleich sind die Ausfuhren nominal leicht gestiegen (+0,9 Prozent). Preisbereinigt dürfte diese Steigerung jedoch geringer ausfallen. Die Unternehmen gehen hier aktuell nicht von einer deutlichen Belebung aus: Die ifo Exporterwartungen fielen auf den niedrigsten Stand seit über zwei Jahren. Die nominalen Importe von Waren und Dienstleistungen verringerte sich im Dezember saisonbereinigt um 0,3 Prozent. Im Quartalsvergleich ergab sich ein Plus von 1,5 Prozent. Bei steigenden Importpreisen dürfte sich preisbereinigt ebenfalls ein schwächerer Anstieg ergeben. Insgesamt deuten die Indikatoren auf eine verhaltene Entwicklung der Ausfuhren in den kommenden Monaten hin. Über das vergangene Jahr hinweg hat sich der Leistungsbilanzüberschuss kontinuierlich um 12,1 Mrd. Euro auf 249,1 Mrd. Euro abgebaut.

Bei der Produktion im Produzierenden Gewerbe zeigte sich im Dezember der vierte leichte Rückgang in Folge. Die Industrie hat ihre Produktion hingegen wieder etwas ausgeweitet (+0,2 Prozent), konnte die kräftige Einschränkung der Produktion im Baugewerbe (-4,1 Prozent) aber nicht gänzlich kompensieren. Im vierten Quartal insgesamt ergab sich ein Minus in der Industrie von 1,3 Prozent und im Baugewerbe von 0,6 Prozent. Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe verringerten sich im Dezember bei sehr geringen Großaufträgen kräftig um 1,6 Prozent. Ohne die volatilen Großaufträgen ergab sich hingegen ein Auftragsplus von 3,5 Prozent. Im vierten Quartal insgesamt lagen die Auftragseingänge nach drei rückläufigen Quartalen erstmals wieder um 0,3 Prozent über dem Vorquartal. Stützend wirkte, dass die Aufträge in der Kfz-Industrie um 10,2 Prozent gegenüber dem schwachen dritten Quartal zulegten. Auch wenn das Auftragspolster mit einer Reichweite von 5,6 Monaten hoch blieb, wirken die externen Risiken weiterhin dämpfend auf die Industriekonjunktur. Andererseits könnte sich der Erholungsprozess in der Automobilindustrie beschleunigen und positiv auf andere Vorleistungsbereiche ausstrahlen. Der Bauboom dürfte sich nach den deutlich gestiegenen Aufträgen im jüngsten Quartal fortsetzen.

Mit der guten Beschäftigungs- und Einkommensentwicklung stiegen die Konsumausgaben der privaten Haushalte im Jahr 2018 um 1,0 Prozent. Nach einem überraschenden Rückgang im 3. Quartal 2018 haben die privaten Haushalte ihre Konsumausgaben im 4. Quartal wieder erhöht. Die real verfügbaren Einkommen stiegen 2018 um 1,8 Prozent, allerdings nahm auch die Sparquote der privaten Haushalte zu, was den Anstieg der Konsumausgaben etwas dämpfte. Im vierten Quartal stiegen die Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) um 0,2 Prozent, obwohl es im Dezember zu deutlichen Umsatzeinbußen von 4,3 Prozent kam. Im Januar 2019 setze sich die positive Entwicklung der Neuzulassungen von Pkw bei privaten Haltergruppen fort (+4,5 Prozent). Damit steigen die Zulassungszahlen den vierten Monat in Folge. Insgesamt deutet alles auf eine weiterhin positive Entwicklung der privaten Konsumausgaben hin.

Am Arbeitsmarkt setzen sich die Besserungstendenzen trotz der aktuell schwächeren Konjunktur fort. Die Zunahme der Erwerbstätigkeit hielt im Dezember mit 42.000 Personen im bisherigen Tempo an. Jahreszeitlich üblich war die Beschäftigung nach den Ursprungszahlen mit 45,1 Mio. Personen etwas niedriger als im Vormonat. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nahm im November aber erneut kräftig zu. Die Nachfrage der Unternehmen nach Arbeitskräften blieb, wenn auch leicht abgeschwächt, hoch. Signale z. B. aus der Arbeitnehmerüberlassung deuten auf eine etwas ruhigere Entwicklung in den nächsten Monaten hin. Die Zahl der Arbeitslosen verringerte sich im Januar saisonbereinigt leicht um 2.000 Personen; in Ursprungszahlen stieg sie im jahreszeitlich üblichen Rahmen auf knapp über 2,4 Mio. Personen. Damit erhöhte sich auch die Arbeitslosenquote auf 5,3 Prozent. Die Langzeitarbeitslosigkeit geht kontinuierlich zurück, der Vorjahresstand wurde um rd. 11 Prozent unterschritten. Die Stärkung der Wirtschaftskraft strukturschwacher Regionen bleibt eine Herausforderung.

Quelle: BMWi, Text veröffentlicht auf datev.de

Kalte Progression betrifft 32 Millionen

Einkommenserhöhungen vs Inflation und Steuersatz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.11.2018

Von der kalten Progression bei der Einkommensteuer sind in diesem Jahr 32,1 Millionen Steuerzahler betroffen. Wie die Bundesregierung in dem als Unterrichtung ( 19/5450 ) vorgelegten Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2018 und 2019 (Dritter Steuerprogressionsbericht) mitteilt, ist jeder Steuerpflichtige von der kalten Progression mit durchschnittlich 104 Euro im Jahr betroffen. Zugrunde gelegt wurde eine Inflationsrate von 1,74 Prozent.

Was ist die kalte Progression

Als kalte Progression werden laut Unterrichtung Steuermehreinnahmen bezeichnet, „die entstehen, soweit Einkommenserhöhungen die Inflation ausgleichen und es in Folge des progressiven Einkommensteuertarifs bei somit unverändertem Realeinkommen zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt. Einkommenssteigerungen, die über die Inflationsrate hinausgehen, erhöhen demgegenüber die steuerliche Leistungsfähigkeit.“

Im Jahr 2019 sollen von der kalten Progression rund 32,8 Millionen Steuerpflichtige betroffen sein. Das Volumen soll 116 Euro pro Steuerpflichtigen betragen. Zugrunde gelegt wurde eine Inflationsrate von 1,94 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 872/2018

BFH: Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

Interessant für Homeoffice in Verbindung mit dessen Vermietung an den Arbeitgeber.

BFH, Pressemitteilung Nr. 43/18 vom 20.08.2018 zum Urteil IX R 9/17 vom 17.04.2018

Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17 entschieden hat. Nach der BFH-Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2005 IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006 S. 4).Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers für 476 Euro monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben. Die Kläger machten aus der Vermietung einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 29.900 Euro geltend. Enthalten waren hierin Aufwendungen in Höhe von 25.780 Euro für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne. Das Finanzamt ließ die Renovierungskosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben.Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung handele es sich nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Zu berücksichtigen war dabei auch die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses. Das FG muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielen konnte.Quelle: BFH, Text von datev.de

BFH zu Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Es bleibt bei der zumutbaren Belastung, diese ist eine Art „steuerlicher Eigenanteil“

Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und der rückwirkenden Anwendung von § 64 EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011

BFH, Beschluss VI R 11/16 vom 21.02.2018

Leitsatz

Dem in § 33 Abs. 4 EStG i. d. F. des StVereinfG 2011 und in § 64 Abs. 1 EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 geregelten Verlangen, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, ist nach § 84 Abs. 3f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 auch im Veranlagungszeitraum 2009 Rechnung zu tragen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).
Die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Das sozialhilferechtliche Leistungsniveau umfasst keine zuzahlungsfreie Krankenversorgung (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).
Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
Quelle: BFH, Text von datev.de

 

Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen

Erste umfassende Regelungen zur Umsatzsteuer im Bereich der Krypto-Währungen. Nicht nur für den Umtausch von Geld in Bitcoin, sondern auch für Handelsplattformen

EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160-b / 13 / 10001 vom 27.02.2018

Mit Urteil vom 22. Oktober 2015 hat der EuGH entschieden, dass es sich bei dem Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der sog. virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSysRL handelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSysRL fällt.

Daneben können den Urteilsgrundsätzen auch generelle Ausführungen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von sog. virtuellen Währungen entnommen werden, die wie der Bitcoin als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel zwischen Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert werden und die keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

I. Umsätze, die sich auf Bitcoin beziehen
Der Umtausch von Bitcoin

Bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es sich um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.

Die Verwendung von Bitcoin als Entgelt

Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.

Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. In analoger Anwendung des Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren.

Folgefragen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin in Bezug auf weitere Umsätze

a) „Mining“

Die sog. „Miner“ erfüllen in dem auf mathematischen Algorithmen beruhenden Programm des Bitcoin-Systems eine zentrale Aufgabe, da die Leistung ihrer Rechnernetzwerke Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung des Systems ist. Miner stellen für das „Schürfen“ von Bitcoin dem sog. Miningpool ihre Rechnerleistung zur Verfügung, zeichnen Transaktionen in einem sog. „Block“ auf und transferieren diesen anschließend in die sog. „Blockchain“.

Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner. Auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System selbst ist nicht als Entgelt für die Minerleistungen anzusehen, da die Minerleistungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Dieses setzt neben dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers voraus.

b) „Wallet“

Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sog. virtuellen Währung. Eine Wallet kann z. B. eine App für ein Smartphone sein, die aus einem Appstore heruntergeladen werden kann. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).

c) Handelsplattformen

Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht.

Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.

II. Umsätze, die sich auf andere sog. virtuelle Währungen beziehen
Angesichts der Urteilsgründe und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden auch andere sog. virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.

Dementsprechend ist der Umtausch solcher sog. virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt steuerbefreit. Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein Zahlungsmittel i. S. d. MwStSystRL darstellt.

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2018 – III C 3 – S 7433/15/10001 (2018/0108025), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.8.3 nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

„(3a) 1Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl 2018 II S. xxx). 2Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle BMF, veröffentlicht auf  datev.de

BFH: Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

Damit bleibt es bei einer Verzinsung von 0,5% pro Monat somit 6% pro Jahr, sobald der Zinslauf beginnt. Aber auch Erstattungszinsen bei einer Steuererstattung werden im Gegenzug vom Finanzamt aus mit 6% erstattet. Auch hier muss der Zinslauf natürlich erstmal beginnen (In der Regel 15 Monate nach Steuerentstehung, siehe § 233 AO).

BFH, Pressemitteilung Nr. 11/2018 vom 27.02.2018 zum Urteil III R 10/16 vom 09.11.2017

Die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. November 2017 III R 10/16 entschieden hat.

Quelle BFH, veröffentlicht auf  datev.de