Zusatzbeiträge 2025: Arbeitgeber zahlen 3,8 Milliarden Euro mehr als erwartet

 

Guido Prasse meint:“ Weiterhin steigende Sozialabgaben für Arbeitgeber.“

 

Statt auf die erwarteten 2,5 Prozent klettert der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen in diesem Jahr im Schnitt auf 2,9 Prozent. Das zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt das teuer zu stehen.

Seit dem Jahreswechsel zahlen die gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland einen höheren Zusatzbeitrag; 2025 sind es im Schnitt 2,9 Prozent, wie eine neue IW-Studie zeigt. Zwar dürfen die Krankenkassen den Zusatzbeitrag selbst festlegen, doch das Bundesgesundheitsministerium, das den Zusatzbeitrag jährlich vorab abschätzt, ging für dieses Jahr nur von einem Zusatzbeitrag in Höhe von 2,5 Prozent aus. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet das: Im Vergleich zur Schätzung zahlen sie 7,6 Milliarden Euro zusätzlich.

Hohe Belastung für die Wirtschaft

Die Erhöhung fällt in diesem Jahr besonders groß aus. Der Grund: Die Krankenkassen sind seit der Pandemie gesetzlich dazu verpflichtet, Finanzreserven aufzubrauchen, damit der Beitragssatz nicht so schnell steigt. Die Reserven sind jedoch fast aufgebraucht, weshalb dieser Puffer jetzt fehlt. Die Folge: ein höherer Zusatzbeitrag. Die Kosten tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, die Unternehmen in Deutschland müssen daher zusätzliche Sozialabgaben in Höhe von 3,8 Milliarden Euro zahlen.

Ausgaben begrenzen

Makroökonomische Simulationen zeigen, dass steigende Sozialabgaben geringere private Investitionen zur Folge haben. „Für die Unternehmen in Deutschland sind immer höhere Sozialabgaben eine Wachstumsbremse“, sagt Studienautor Jochen Pimpertz. In Summe klettern die Sozialbeiträge mit der Erhöhung auf über 42 Prozent. „Was es jetzt braucht, ist eine strikte Ausgabendisziplin – hier müssen die angehenden Koalitionäre in Berlin dringend nachlegen. Ansonsten drohen Impulse zu versanden, die über den Infrastrukturfonds finanziert werden sollen.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln
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EU-Kommission möchte auf steuerliche Anreize für grüne Unternehmensflotten setzen

 

Guido Prasse sagt: „Hier kommt es quasi zur „Zwangs“-Anschaffung von Elektrofahrzeugen, wenn konventionelle Fahrzeuge steuerlich schlechter bzw. gar nicht mehr absetzbar werden.“

Die EU-Kommission möchte mit ihrer Mitteilung vom 05.03.2025 die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge in Unternehmensflotten beschleunigen. Firmenfahrzeuge, insbesondere auch Dienstwagen und Leasingfahrzeuge, würden eine zentrale Rolle spielen, da sie rund 60 % aller Neuzulassungen in der EU ausmachen.

Trotz steigender Verkaufszahlen von batterieelektrischen Fahrzeugen bis 2023 zeigte sich 2024 ein Rückgang. Gründe seien der Wegfall von Subventionen, wirtschaftliche Unsicherheiten und weiterhin hohe Anschaffungskosten. Firmenflotten haben zwar bereits steuerliche Vorteile, doch der Anteil emissionsfreier Fahrzeuge bliebe hinter den Erwartungen zurück. Haupthemmnisse seien vor allem zurückhaltende Kundenpräferenzen und Unsicherheiten zur Ladeinfrastruktur, hohe Anschaffungskosten und unklare Restwertentwicklung sowie die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Kommission identifiziert steuerliche Anreize als effektivsten Hebel für eine schnelle Umstellung. Daher werden die EU-Mitgliedstaaten bereits jetzt aufgefordert, bestehende fiskalische Regelungen anzupassen, um emissionsfreie Fahrzeuge gezielt zu fördern:

  • Reform der Steuervergünstigungen: Mögliche Anpassungen der Einkommen-, Unternehmen- oder Kfz-Steuer, um konventionelle Fahrzeuge schrittweise weniger attraktiv zu machen.
  • Anpassung der Mehrwertsteuer: Prüfung der Reduzierung des Vorsteuerabzugs für konventionelle Fahrzeuge im Rahmen der grünen Mehrwertsteuer-Initiative ab 2026.
  • Eurovignetten-Richtlinie nutzen: Einführung von Maut- oder Straßennutzungsgebühren, wobei emissionsfreie Fahrzeuge finanziell begünstigt werden sollen.

Erfolgsbeispiel Belgien

Belgien hat sein Steuerrecht reformiert, um den Umstieg zu beschleunigen:

  • Steuerliche Absetzbarkeit für konventionelle Fahrzeuge wird schrittweise auf 0 % reduziert
  • Begrenzung des Vorsteuerabzugs für Plug-in-Hybride auf 50 %, während emissionsfreie Fahrzeuge weiterhin voll absetzbar bleiben
  • Anpassung der CO₂-Referenzwerte zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Firmenwagen

Diese Maßnahmen hätten bereits 2024 zu einer Verdreifachung der Verkäufe emissionsfreier Fahrzeuge und einem massiven Ausbau der Ladeinfrastruktur geführt.

Ausblick

Die EU-Kommission plant eine Gesetzesinitiative für emissionsfreie Unternehmensflotten bis Ende 2025. Ferner wird ab dem 2. Quartal 2025 ein Stakeholder-Dialog gestartet, bei dem ein Austausch mit Industrie, Leasingunternehmen und Mitgliedstaaten erfolgt. Im Rahmen der grünen Mehrwertsteuer-Initiative, die für 2026 geplant ist, wird eine mögliche Reduzierung von Steuervorteilen für konventionelle Fahrzeuge in Betracht gezogen.

 

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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13,8 Mio. Arbeitnehmer nutzten 2020 die Pendlerpauschale

Guido Prasse meint: „Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen bei solchen Werten (Gehalt vs. Entfernung) doch endlich mal deutlich erhöht werden…“

 

Gut die Hälfte der Pendler/-innen mit Jahresbruttolohn von 20.000 bis unter 50.000 Euro

Im Zuge der Koalitionsverhandlungen wird auch eine Erhöhung der Pendlerpauschale diskutiert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Daten aus den Steuererklärungen mitteilt, nutzten im Jahr 2020 rund 13,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt. Auf ihrem Weg zur Arbeit legten sie durchschnittlich 28 Kilometer zurück. Hierbei wurden nur Fälle erfasst, bei denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von damals 1.000 Euro lagen. Diejenigen, die unterhalb dieses Betrags blieben, gaben ihre gependelten Kilometer häufig nicht in ihrer Steuererklärung an beziehungsweise reichten gar keine Steuererklärung ein. 84 % der Pendlerinnen und Pendler (11,6 Millionen) nutzten zumindest für einen Teil der Strecke das eigene Auto.

Für die dargestellten Ergebnisse wurde die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 ausgewertet. Diese Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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BFH zum Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung

 

Guido Prasse fasst zusammen: „Private Nutzung eines (5-sitzigen) Pickup unterliegt nach dem Anscheinsbeweis der privaten 1%-Regelung.“

 

 

Stellt das Finanzgericht (FG) nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der Bundesfinanzhof an die Würdigung des FG nicht gebunden ist.

Sonderregelung für Kleinunternehmer

 

Guido Prasse sagt: “Kleinunternehmergrenze steigt.“

1 Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 des Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden zum 1. Januar 2025 § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt.

2 Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 (RL 2020/285).

3 Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

4 Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

5 Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen – wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen – unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, BStBl I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.

6 Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.

7 Durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde § 19 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 UStG geändert; diese Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ersetzt.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

8 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. März 2025 – III C 2 – S 7419/00016/021/023 (COO.7005.100.2.11465232), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird geändert.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht.

Konjunktur: 735 Milliarden Euro Schaden durch Pandemie und Krieg

 

Erst die Corona-Pandemie, dann der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die geopolitischen Verwerfungen: Die Krisen der vergangenen Jahre sind nicht spurlos an der deutschen Wirtschaft vorbei gegangen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt jetzt, wie hoch die Verluste sind.

Leergefegte Städte, gestörte Lieferketten, teure Energie: Die Krisen der vergangenen Jahre haben Deutschland schwer getroffen. Eine neue IW-Studie zeigt jetzt das Ausmaß: Unterm Strich liegen die Ausfälle bei 735 Milliarden Euro in den vergangenen fünf Jahren – das entspricht 4,3 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts.

Allein für die ersten beiden Pandemie-Jahre summieren sich die Verluste auf 290 Milliarden Euro. Auch danach blieb nach dem russischen Angriff auf die Ukraine die Erholung aus: 2022 betrugen die Einbußen an Wirtschaftsleistung 100 Milliarden Euro, 2023 145 Milliarden Euro und 2024 gar 200 Milliarden Euro.

 

Quelle: IW Köln

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Renten steigen zum 1. Juli um 3,74 Prozent

 

 

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt.

Bis zum 1. Juli 2025 gilt für das Rentenniveau die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich spielt auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht höheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung führt.

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat.

 

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Steuerlast deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich zu hoch

 

Guido Prasse sagt: „Internationaler Wettbewerb scheitert teilweise an der hohen Steuerlast.“

 

Steuern gehören zu den entscheidenden Standortfaktoren. Unternehmen, die in Deutschland aktiv sind und hierzulande Ausbildungs- und Arbeitsplätze schaffen, sehen sich im internationalen Wettbewerb zunehmend benachteiligt, weil ihre finanziellen und personellen Ressourcen durch Steuern und Bürokratie deutlich stärker beansprucht werden als anderswo. Während die steuerlichen Rahmenbedingungen in Staaten wie den USA oder Österreich sukzessive verbessert wurden, besteht in Deutschland seit geraumer Zeit ein erheblicher Reformbedarf.

Aus Sicht der Wirtschaft sollte deshalb die Steuerbelastung auf Gewinne von zurzeit circa 30 Prozent auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 Prozent sinken. Denn die Steuerbelastung der Unternehmen liegt im Durchschnitt der OECD-Länder bei 23,6 Prozent, in den EU-Staaten sind es sogar nur 21,1 Prozent.

Was muss geschehen?

Ein erster Schritt wäre die komplette Abschaffung des Solidaritätszuschlags (Soli). Das derzeitige Soli-Aufkommen von rund 12 Milliarden Euro tragen über die Einkommen- und die Körperschaftsteuer überwiegend Unternehmen. Ein solcher Schritt würde die deutsche Wirtschaft daher erheblich entlasten und eine Gerechtigkeitslücke schließen.

Darüber hinaus sollte der Körperschaftsteuersatz schrittweise auf 10 Prozent verringert werden. Auch eine Anrechnung der Gewerbesteuer im Rahmen der Körperschaftsteuer wäre ein positives Element. Bei der Einkommensteuer, der zentralen Steuer für die Erträge von Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Selbstständigen, ist eine Anpassung des Tarifs angezeigt. Zusammen mit einer Senkung des Steuersatzes für einbehaltene Gewinne von derzeit 28,25 auf 25 Prozent würde dies Personengesellschaften erheblich entlasten. Eine konsequentere Anrechnung der Gewerbesteuer wäre ein weiteres wichtiges Element

Letztere sollte mittelfristig durch ein alternatives kommunales Steuersystem ersetzt werden, das auch eine mit Hebesatzrecht für die Gemeinden ausgestattete kommunale Unternehmensteuer beinhaltet.

Mehr Liquidität durch schnellere Abschreibungen und bessere Verlustverrechnung

Verbesserte steuerliche Abschreibungen wirken sich nach einer Studie des ifo-Instituts besonders positiv auf Investitionen und Beschäftigung aus. Hier gibt es gleich mehrere Stellschrauben: Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA), die Ende 2025 ausläuft, sollte dauerhaft eingeführt und die Wertgrenze für Anschaffungen von sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern von derzeit 800 deutlich auf mindestens 5.000 Euro angehoben werden. Auf mittlere Sicht wäre es wichtig, die vom Bundesfinanzministerium geführten AfA-Tabellen deutlich zu vereinfachen, besser noch durch einfachere Verfahren zu ersetzen. Und: Genauso konsequent, wie Gewinne besteuert werden sollten, sollte der Fiskus Verluste bei der steuerlichen Bemessungsgrundlagen berücksichtigen. Deshalb gilt es, bestehende Beschränkungen bei einem Vortrag oder Rücktrag von Verlusten vollständig zu beseitigen.

Investitionen im Ausland sichern Arbeitsplätze hierzulande

Für deutsche Unternehmen – Konzerne ebenso wie den breiten Mittelstand – ist es selbstverständlich, im Ausland aktiv zu sein und dort zu investieren. Das deutsche Steuerrecht behindert jedoch an vielen Stellen das Engagement auf ausländischen Märkten. Deshalb sollte insbesondere die deutsche Wegzugsbesteuerung reformiert werden. Ziel dieser Besteuerung ist es, den in Deutschland entstandenen Wertzuwachs von Anteilen an Kapitalgesellschaften (sog. stille Reserven) im Fall eines Wegzugs des Anteilseigners zu besteuern. Besser wäre es, wenn eine unmittelbare Besteuerung von stillen Reserven erst dann erfolgt, wenn die Steuerbasis tatsächlich das Land verlässt und eine Situation droht, in der Deutschland dauerhaft Steuereinnahmen entgehen.

Zudem bestehen bei einer Reihe von zuletzt eingeführten steuerlichen Belastungen Überschneidungen, in deren Folge Unternehmensgewinne doppelt besteuert werden. Ein Beispiel für solche Überschneidungen sind die aus dem internationalen BEPS-Prozess zur Verhinderung von Steuervermeidung („Base Erosion and Profit Shifting“) hervorgegangenen Anti-Missbrauchsvorschriften mit den zuletzt eingeführten Regeln zur Mindestbesteuerung.

Beim Bürokratieabbau nicht nachlassen und Ankündigungen konsequent umsetzen

Eine weitere Bürde: Das deutsche Steuerrecht beinhaltet vielfältige Mitteilungs-, Melde- und Dokumentationsanforderungen für Unternehmen. Durch eine erhebliche Verringerung hätten Betriebe endlich wieder mehr Zeit und Ressourcen für das eigentliche operative Geschäft. Mit den auf EU-Recht basierenden Verpflichtungen, zum Beispiel den verschiedenen Richtlinien über die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten oder den erwähnten Anti-Missbrauchsvorschriften, sollte eigentlich in erster Linie ein harmonisierter europäischer Rechtsrahmen geschaffen werden.

Ziel muss es sein, den Bedürfnissen der EU-Länder nach gegenseitiger Amtshilfe im Steuerbereich und nach einer sicheren Verwaltungszusammenarbeit zwischen ihren nationalen Steuerbehörden Rechnung zu tragen. Hierfür sollte die Bundesregierung in Brüssel aktiv werden und sich mit der neuen EU-Kommission dafür einsetzen, alle EU-Richtlinien zu evaluieren und die bürokratischen Belastungen auf ein praxistaugliches Maß zu senken.

Auch die nationalen Steuererhebungsverfahren gilt es deutlich zu „entrümpeln“. Beste Beispiele sind die Anforderungen an elektronische Kassensysteme und die in den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form“ (GoBD) geregelten Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Zudem bestehen zahlreiche Möglichkeiten, die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen zu erhöhen: etwa durch mehr Tempo bei verbindlichen Auskünften der Finanzverwaltungen oder durch eine schnellere Durchführung von Betriebsprüfungen. Gerade der zunehmende Einsatz von IT-Technologien und Risikomanagementsystemen müsste hier Vereinfachungen für Finanzverwaltung ebenso wie für Unternehmen bringen.

Ein wettbewerbsfähiges Steuersystem ist eines der wichtigsten Elemente guter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und damit Voraussetzung für zukünftiges Wachstum. Das aber ist die sichere Basis für die Steuereinnahmen des Staates.

 

Quelle: DIHK

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Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung

 

Guido Prasse sagt: „Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfung sind umfangreich.“

 

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) die anliegenden Hinweise beizufügen.

Die Hinweise erläutern die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung. Diese soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden.

  • Beginn der Außenprüfung
  • Ablauf der Außenprüfung
  • Ergebnis der Außenprüfung
  • Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
  • Elektronische Kommunikation im Rahmen der Außenprüfung

 

Quelle: Bundesamt der Finanzen

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Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

 

Guido Prasse meint: „Schade, Kosten für den Erhalt der Gesundheit sind keine Krankheitskosten.“

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23 – entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt.

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Quelle: Bundesfinanzhof
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