Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

 

Guido Prasse meint: „Schade, Kosten für den Erhalt der Gesundheit sind keine Krankheitskosten.“

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 – VI R 1/23 – entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen. Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt.

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Quelle: Bundesfinanzhof
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Unternehmen wollen vermehrt Preise anheben

 

 

Guido Prasse sagt: „Fast jedes Dritte Unternehmen zieht erneut die Preise an.“

 

Die ifo Preiserwartungen sind im Dezember deutlich auf 19,7 Punkte gestiegen, von 15,8* im November. Dies ist der höchste Wert seit April 2023. Zu diesem Anstieg haben alle Wirtschaftsbereiche beigetragen. „In den kommenden Monaten dürfte sich die Inflationsrate bei etwa 2,5 % und damit über dem Ziel der Europäischen Zentralbank einpendeln“, sagt ifo Konjunkturchef Timo Wollmershäuser.

Bei den konsumnahen Dienstleistern inklusive der Einzelhändler stiegen die Preiserwartungen auf 27,1 Punkte, von 25,8* im November. Auch im Verarbeitenden Gewerbe und bei den unternehmensnahen Dienstleistern (inklusive Großhändler) kam es zu einem Anstieg auf 6,9 bzw. 22,5 Punkte, von 6,7* bzw. 19,0* Punkten im November. Im Bauhauptgewerbe wollen zwar weiterhin mehr Unternehmen ihre Preise senken als erhöhen. Aber auch hier stieg der Indikator deutlich auf -1,5 Punkte, von -6,2* im November.

Die Punkte bei den ifo Preiserwartungen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei +100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei −100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

*Saisonbereinigt korrigiert

 

Quelle: ifo Institut

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Mittelstand kommt immer schwerer an Kredite

 

„Guido Prasse sagt: Eigenkapital wird immer wichtiger.“

  • Höchstquote der Mittelständler beklagt restriktives Verhalten der Banken
  • Auch für Großunternehmen bleibt der Kreditzugang schwierig
  • Unternehmen zeigen zwar etwas mehr Interesse an Krediten, doch die Nachfrage bleibt unterdurchschnittlich

Mittelständische Unternehmen in Deutschland haben es zunehmend schwer, an Kredite zu kommen. Im vierten Quartal 2024 beklagten 32 % der mittelständischen Unternehmen, die Interesse an einer Kreditaufnahme hatten, ein restriktives Verhalten der Banken. Das ist ein Höchststand seit Einführung der neuen Befragungsmethodik im Jahr 2017. Bereits vor drei Monaten hatte eine Rekordquote der Großunternehmen in Deutschland über schwierige Kreditverhandlungen berichtet. Diese Quote sank im vierten Quartal wieder leicht um 2,6 Prozentpunkte auf 31,9 %.

Das sind Ergebnisse der KfW-ifo-Kredithürde. Dafür wertet die KfW jedes Quartal Daten der Konjunkturumfragen des ifo-Instituts aus, differenziert nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen.

Bei den mittelständischen Unternehmen waren außergewöhnlich strenge Maßstäbe der Banken im Großhandel (plus 11,9 Prozentpunkte auf 36,7 %), dem Verarbeitenden Gewerbe (plus 2,2 Prozentpunkte auf 33,4 %) und dem Einzelhandel (plus 3,6 Prozentpunkte auf 37,2 %) zu verzeichnen.

„Die Unternehmen in diesen Bereichen leiden unter einer schlechten Geschäftslage und schwachen Absatzerwartungen. Viele planen daher einen Stellenabbau“, sagt Dr. Jenny Körner, Finanzmarktexpertin bei KfW Research.

Die sinkenden Kreditzinsen haben zwar das Interesse der Mittelständler und Großunternehmen an einer Kreditaufnahme geringfügig gesteigert. Die Kreditnachfrage verblieb jedoch auch im vierten Quartal deutlich unterhalb des langfristigen Durchschnitts. Nur 21,1 % der mittelständischen Unternehmen und 28 % der Großunternehmen wollten Kredite aufnehmen.

 

Quelle: KfW

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Erwerbstätigkeit im November 2024 etwas höher als im Vormonat

 

Erwerbstätigenzahl gegenüber Vorjahresmonat kaum verändert

Erwerbstätige mit Wohnort in Deutschland, November 2024
+0,1 % zum Vormonat (saisonbereinigt)
+0,1 % zum Vormonat (nicht saisonbereinigt)‘
0,0 % zum Vorjahresmonat

Im November 2024 waren rund 46,1 Millionen Menschen mit Wohnort in Deutschland erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) stieg die Zahl der Erwerbstätigen saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat leicht um 24.000 Personen (+0,1 %). Im Oktober war die Erwerbstätigkeit um 12.000 Personen angestiegen. Damit hat sich die Beschäftigung nach den saisonbereinigten Rückgängen in den Monaten Juni bis September 2024 von durchschnittlich jeweils -19.000 Personen zuletzt wieder leicht positiv entwickelt.

Nicht saisonbereinigt nahm die Zahl der Erwerbstätigen im November 2024 gegenüber Oktober 2024 um 31.000 Personen (+0,1 %) zu. Dieser Anstieg gegenüber dem Vormonat lag über dem November-Durchschnitt der Jahre 2022 und 2023 (+20.000 Personen).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Konjunktur: Vier von zehn Unternehmen wollen 2025 Stellen abbauen

 

Guido Prasse meint: „Betriebswirtschaftliche Beratung wird mehr denn je gefordert sein.“

 

Die Geschäftslage der deutschen Unternehmen ist so düster wie seit der globalen Finanzmarktkrise nicht mehr. Das zeigt die neue Konjunkturumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Die Perspektiven für das neue Jahr sind nicht viel besser – und die Krise hat auch den Arbeitsmarkt erreicht.

Für die deutsche Wirtschaft war 2024 kein gutes Jahr, das machte sich auch auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar – zuletzt stieg die Arbeitslosenquote zum ersten Mal seit acht Jahren wieder auf über sechs Prozent. 2025 wird es nicht besser, zeigt die neue IW-Konjunkturumfrage, für die das IW im November mehr als 2.000 Unternehmen befragt hat: 38 Prozent von ihnen planen, im neuen Jahr Stellen abzubauen. Nur 17 Prozent wollen mehr Mitarbeiter einstellen. Die Beschäftigungsaussichten sind damit so schlecht wie seit der globalen Finanzkrise 2009 nicht mehr.

Unternehmen wollen Stellen abbauen

Besonders düster sieht es in der Industrie aus: Hier wollen nur 14 Prozent mehr Beschäftigte einstellen, dagegen planen 44 Prozent der befragten Industriefirmen, Stellen abzubauen. Pessimismus herrscht auch bei den Dienstleistern: Sie hatten in den vergangenen Jahren den Arbeitsmarkt stabilisiert, jetzt wollen auch hier 35 Prozent der Unternehmen ihr Personal reduzieren. Nur 23 Prozent der Dienstleister planen mit zusätzlichen Mitarbeitern.

Unternehmen blicken pessimistisch aufs neue Jahr

Besserung ist nicht in Sicht: Für 2025 gehen zwei von fünf Unternehmen von noch schlechteren Geschäften aus, gerade einmal ein Fünftel erwartet eine Verbesserung. Ihr schwindendes Vertrauen in den Standort drücken die Unternehmen auch durch ihre Investitionserwartungen aus: 40 Prozent wollen weniger investieren, nur 23 planen mehr Investitionen ein.

 

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Was gilt es ab 2025 zu beachten?

 

Guido Prasse fasst zusammen: „Erleichterung wegen Erhöhung der Beträge für Kleinunternehmer im Umsatzsteuergesetz.“

 

Umsätze von inländischen Unternehmern sind zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.

Für die Praxis besonders einschneidend: Zukünftig kommt es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Damit braucht es zwar keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.

Mit dem JStG 2024 wird ein neuer § 34a in die UStDV eingeführt. Dieser ermöglicht Unternehmern, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, vereinfachte Rechnungen auszustellen. Dies beinhaltet auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung. Kleinunternehmer sind demnach immer berechtigt, eine sonstige Rechnung (Papier, PDF, Word, etc.) auszustellen. Hierfür hatte sich der DStV bereits seit langem eingesetzt.

Quelle:  Deutscher Steuerberaterverband e.V. 

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Neue Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

 

Guido Prasse sagt: „Unbedingt beachten, aber es ist derzeit nicht klar, ob der Steuerberater im Auftrag handeln kann.“

 

Ab dem 1. Januar müssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein elektronisches Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ eingeführt, das die bisher ausgesetzte Meldepflicht aktiviert.

Im Einzelnen müssen Unternehmer folgende Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob die Kassen gekauft, gemietet oder geleast wurden (laut BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024):

  • Art des Kassensystems
  • Seriennummer
  • Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum
  • Art der technischen Sicherheitseinrichtung

Folgende Fristen und Besonderheiten gibt es:

  • Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen: Meldung bis 31. Juli 2025
  • Für nach dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen: Meldung innerhalb eines Monats
  • Jede Kasse muss einer Betriebsstätte zugeordnet werden
  • Wechsel der Betriebsstätte ist meldepflichtig

Die Maßnahme zielt darauf ab, Steuerhinterziehung bei Bargeschäften einzudämmen. Die technische Sicherheitseinrichtung in den Kassen soll eine lückenlose und unveränderbare Aufzeichnung aller Kassenvorgänge gewährleisten.

Obwohl Verstöße nicht direkt mit Bußgeldern belegt sind, können sie zu einer höheren Risikoklassifizierung bei Betriebsprüfungen führen. Der Bund der Steuerzahler rät, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen. Die Meldung kann auch durch Bevollmächtigte wie Steuerberater oder Kassenhändler erfolgen.

Die neue Meldepflicht stellt einen weiteren Schritt zur Digitalisierung und Transparenz im Steuersystem dar. Unternehmer sollten die Frist im Auge behalten und ihre Kassensysteme rechtzeitig anmelden, um Komplikationen zu vermeiden.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

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Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

 

Guido Prasse sagt: „Nachweispflichten bei E Rezepten sind nun klar und deutlich.“

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes:

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

 

Guido Prasse meint: „….geplante Änderungen…“

 

  • Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak).
  • Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht.
  • Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen – wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist – den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
  • Bewilligungsbehörden dürfen Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von Finanzbehörden erhalten haben.
  • Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können.
  • Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind und Solaranlagen bereits der Falls ist.

 

Quelle: Bundesrat

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KI-Gesetz: EU-Kommission startet Konsultation zu Verboten und zur Definition von KI-Systemen

 

„Guido Prasse meint: „….künftige Leitlinien für die Definition von KI-Systemen und die Anwendung von KI-Praktiken, die gemäß dem KI-Gesetz unannehmbare Risiken darstellen….Wer das versteht, kann sich gerne an das Amt für Künstliche Intelligenz wenden.“

 

Das Büro für künstliche Intelligenz (European AI Office) bei der EU-Kommission hat eine Konsultation zu den künftigen Leitlinien für die Definition von KI-Systemen und die Anwendung von KI-Praktiken, die gemäß dem KI-Gesetz unannehmbare Risiken darstellen, eingeleitet. Beiträge können bis zum 11. Dezember 2024 eingereicht werden.

Die Leitlinien werden den zuständigen nationalen Behörden sowie den Anbietern und Betreibern dabei helfen, die Vorschriften des KI-Gesetzes über solche KI-Praktiken einzuhalten, bevor die entsprechenden Bestimmungen am 2. Februar 2025 in Kraft treten.

Quelle: Vertretung der europäischen Kommission in Deutschland

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