Neue FAQ der BStBK: Allgemeine digitale Aufbewahrung

 

Guido Prasse informiert: „Neues FAQ zur digitalen Aufbewahrung.“

Die BStBK veröffentlicht einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung. Er bündelt häufige Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten (inkl. GoBD), zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu ausgewählten DSGVO-Aspekten.

Digitale Aufbewahrung ist längst Standard – zugleich bleiben Detailfragen in der Praxis anspruchsvoll: Welche Unterlagen sind wie lange aufzubewahren? Welche Anforderungen stellen Handelsrecht und GoBD an Ordnung, Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit? Wie ist mit E-Mails, Vorsystemen, Konvertierung, Systemmigration oder den Zugriffsarten im Prüfungsfall umzugehen?

Der neue FAQ-Katalog der BStBK bietet hierzu eine strukturierte Übersicht und behandelt u. a. Fragen zur digitalen Aufbewahrung von Jahresabschlüssen, zu Signaturen/Freigaben, zur Archivierung von Entgeltunterlagen sowie zu Lösch- und Auslagerungsthemen im DSGVO-Kontext.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer
veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

BMF greift Anregungen des DStV auf: FAQ zur Aktivrente veröffentlicht

 

Guido Prasse informiert: „Neues FAQ zur Aktivrente.“

Seit Jahresbeginn können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Kurz vor Ablauf der Frist für die erste Lohnsteuer-Anmeldung 2026 veröffentlichte die oberste deutsche Finanzbehörde dazu wichtige Fragen und Antworten. Darin greift sie Anregungen des DStV auf und klärt wichtige Praxisfragen.

Angesichts der sehr kurzen Umsetzungszeit bei der Aktivrente brachte sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) frühzeitig ein und übermittelte dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seiner Stellungnahme S 10/25 zahlreiche praxisrelevante Hinweise. Kürzlich veröffentlichte das BMF einen FAQ-Katalog zur Aktivrente. Dieser greift – wenn auch rechtlich unverbindlich – relevante Anwendungsfragen der Steuerfreiheit auf.

Begünstigter Personenkreis und Lohnarten

Die FAQ stellen klar: Entscheidend für die Steuerfreiheit ist allein die aktuelle Beschäftigung. Liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, kann der Freibetrag genutzt werden – unabhängig davon, ob die Person zuvor selbstständig oder verbeamtet war. Wie vom DStV angeregt, ergänzt das BMF eine Klarstellung für geschäftsführende Gesellschafter. Bei ihnen hängt die Steuerfreiheit davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Zudem stellt das BMF – wie vom DStV vorgeschlagen – klar, dass Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni) grundsätzlich steuerfrei sind. Aber: Nur soweit sie zusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten und auf Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren.

Mehrere Dienstverhältnisse

Auch die vom DStV aufgeworfene Frage nach der Umsetzung der Steuerbefreiung bei mehreren Dienstverhältnissen hat das BMF geklärt. Da die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein Dienstverhältnis beschränkt ist, können nicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeschöpft werden.

Technische Umsetzung

Für den Ausweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kündigt das BMF ein neues Datenfeld an, jedoch erst ab 2027. Für 2026 ist die Eintragung in einer frei belegbaren Zeile mit der Bezeichnung „Steuerfreibetrag Aktivrente“ vorzunehmen. Außerdem weist das BMF darauf hin, dass die Aktivrente im maschinellen Programmablaufplan nicht enthalten ist.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

 

Aktivrente, Kasse, Grunderwerbsteuer: DStV bei BMF-Steuerabteilungsleiterin

 

Guido Prasse sagt: „Für die Aktivrente soll vor allem eine praktikable Regelung gefunden werden.“

 

2026 ist steuerlich einiges zu erwarten. In wertschätzender und von Verständnis geprägter Atmosphäre gingen MDin Anette Wagner, Leiterin der BMF-Steuerabteilung, und DStV-Präsident StB Torsten Lüth frühzeitig in medias res. Die Anliegen von Lüth: Praktikabilität und Rechtssicherheit.

Die Aktivrente ist in der Beratungspraxis angekommen. Lüth unterstützte deren Zielrichtung zwar grundsätzlich, monierte aber das Gesetzgebungsverfahren. Die Verbände erhielten vom BMF nur 27 Stunden, um eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abzugeben. Dies vermittle den Eindruck, dass der Gesetzgeber kein Interesse an einer fundierten Einschätzung der Praxis habe – so Lüth. Er drang eindringlich darauf, dass sich dies in 2026 ändern muss. Umso wichtiger sei es, dass die vom BMF in Aussicht gestellten FAQ zur Aktivrente zeitnah veröffentlicht und die Fragen des DStV geklärt würden (DStV-Info vom 12.01.2026).

Rund um die Kasse

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD enthält drei Neuerungen im Kontext von Kasse und Zahlungsverkehr:

  • eine Registrierkassenpflicht ab 01.01.2027 bei einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro,
  • die Abschaffung der Belegausgabepflicht,
  • eine Pflicht für eine digitale Zahlungsoption.

Diese Planungen flankierend veröffentlichte das BMF Anfang 2026 den Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen.

Lüth betonte, dass der DStV die drei von der Koalition geplanten Maßnahmen als Paket verstehe. So müsse der Gesetzgeber die Bonpflicht zwingend abschaffen, wenn er die Registrierkassenpflicht und die Pflicht für eine digitale Zahlungsoption einführt. Dies sei ein Gebot der Verhältnismäßigkeit: Der BMF-Evaluationsbericht zeige, dass die Belegausgabepflicht bei den Unternehmen viel höhere Kosten verursache, als es im Gesetzgebungsverfahren geschätzt worden sei.

Der DStV-Präsident gab darüber hinaus zu bedenken, dass der Evaluationsbericht den Mehrwert einer Registrierkassenpflicht offen lasse. Um die Praxis nicht zu überfordern, müsse es daher begründete Ausnahmen geben. Zudem müsse der Gesetzgeber die Umsatzgrenze praktikabel ausgestalten. Darüber hinaus zeige sich, dass der Markt noch keine Kassen anbiete, die E-Rechnungs-tauglich sind. So bestehe das Risiko, dass mit der E-Rechnungspflicht für alle ab 2028 eine weitere neue Registrierkasse angeschafft werden muss. Dies würde insbesondere kleine Unternehmen über Gebühr belasten. Der DStV erwarte hier vom BMF eine angemessene Übergangsregelung.

Frühzeitig Rechtssicherheit

Der Regierungsentwurf des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes (BR-Drs. 40/26) enthält zwei Neuerungen im Grunderwerbsteuergesetz: eine Verlängerung der Anzeigepflicht und die Vermeidung von doppelter Grunderwerbsteuer bei „Signing“ und „Closing“. Der DStV hatte dies im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2025 angeregt (DStV-Info vom 12.11.2025). Daher begrüßt er diese Entwicklung, sieht aber weiteren Reformbedarf.

Offen ist, was für die Steuervergünstigungen für Immobilientransaktionen bei Personengesellschaften nach Auslaufen der Übergangsregelung (Ende 2026) gilt. Lüth warb dafür, diese Frage frühzeitig in 2026 zu klären. Die kleinen und mittleren Kanzleien sowie Unternehmen bräuchten gerade in diesen wirtschaftlich belastenden Zeiten Planungssicherheit.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverbund e.V.

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Für Klima, Familie und Automobilindustrie: Kaufförderung für E-Autos

 

Guido Prasse meint: „Neue Förderung bis zu 6.000 € für den Kauf oder Leasing für Elektroautos – mit Haushaltseinkommen bis max. 80.000 € pro Haushalt, ist das gute eine Lösung um den Absatz von E-Autos zu steigern?“

 

undesregierung, Mitteilung vom 19.01.2026

Bis zu 6.000 Euro Zuschuss können private Käufer von E-Autos vom Staat erhalten. Das gab Bundesumweltminister Carsten Schneider bei der Vorstellung des Förderprogramms bekannt. Davon sollen Klima, Familien und die Automobilindustrie profitieren.

Wer ein Elektroauto oder ein Auto mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Reichweitenverlängerer – sog. Range-Extender – kauft, wird dabei vom Staat sozial unterstützt. Mit mindestens 1.500 Euro und bis zu 6.000 Euro fördert die Bundesregierung eine solche Neuzulassung. Das soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und gleichzeitig Automobilindustrie und Familien unterstützen.

Bundesumweltminister Carsten Schneider nennt die Elektromobilität einen „Hoffnungsträger“ und ergänzte bei der Vorstellung der Eckpunkte: „Sie macht uns unabhängig von Golfstaaten und Spritpreisen und sie macht richtig Spaß beim Fahren.“ Er erwartet, dass 2026 das Jahr des Durchbruchs der Elektromobilität werde.

Wer wird in welcher Höhe gefördert?

Gefördert wird sowohl bei einem Kauf als auch bei einem Leasingvertrag. Die Einkommensobergrenze liegt dabei bei 80.000 Euro brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt die Einkommensgrenze um 5.000 Euro für bis zu zwei Kinder.

Jeder neue Kauf eines Elektroautos unter dieser Einkommensgrenze wird mit mindestens 3.000 Euro gefördert, jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range-Extender – sofern er bestimmte CO2-Anforderungen erfüllt – mit 1.500 Euro.

Niedrigere Einkommen werden entsprechend stärker gefördert. Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen kann die Förderung bis zu 6.000 Euro betragen. Was in welcher Höhe gefördert wird, erfahren Sie beim Bundesumweltministerium.

Förderung rückwirkend ab Januar 2026

Die Internetplattform, über die ein Förderantrag gestellt werden kann, wird voraussichtlich im Mai vorliegen. Ungeachtet dessen gilt die Förderung rückwirkend für Autos, die bereits Anfang des Jahres zugelassen worden sind. „Sie können loslegen!“, sagte Schneider und ermutigte damit Interessierte, die bisher abgewartet haben. Um anspruchsberechtigt zu sein, gilt zudem eine Mindesthaltedauer von drei Jahren.

Das Programm, das Teil des derzeit erarbeiteten Klimaschutzprogramms sein wird, kann den Erwerb von bis zu 800.000 Fahrzeugen fördern. Finanziert wird das Programm durch den Klima- und Transformationsfonds und beläuft sich auf drei Milliarden Euro über drei Jahre.

Quelle: Bundesregierung
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BFH: Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell (I)

 

Guido Prasse sagt: „Und ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer im Bundesmodell, hier u.a. zu den (pauschal) typisierten Nettokaltmieten.“

BFH, Urteil II R 3/25 vom 12.11.2025

Leitsatz

  1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794) ‑ GrStRefG ‑ ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.
  2. Die Regelungen der §§ 252 bis 257 des Bewertungsgesetzes (BewG) i. d. F. des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem 01.01.2022 sind materiell verfassungsgemäß.
  3. Belastungsgrund der Grundsteuer im sog. Bundesmodell ist die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.
  4. Der Ansatz von typisierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche gemäß § 254 BewG i. V. m. Anlage 39 zum BewG verstößt nicht wegen einer unzureichenden Differenzierung nach der Lage der wirtschaftlichen Einheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
  5. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.
  6. Das Finanzgericht als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen nach § 247 Abs. 2 BewG ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu verstoßen.
  7. Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substanziiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen.
Quelle: Bundesfinanzhof
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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2026

 

Guido Prasse informiert: „Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026.“

Das BMF gibt die für das Jahr 2026 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2026

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2026
ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Euro Euro Euro
Bäckerei 1.671 214 1.885
Fleischerei/Metzgerei 1.487 567 2.054
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.824 629 2.453
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 3.173 828 4.001
Getränkeeinzelhandel 123 276 399
Café und Konditorei 1.610 598 2.208
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 721 0 721
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.395 368 1.763
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 384 169 553

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Mülheim durfte Grundsteuer-Hebesatz von 640 % auf 890 % erhöhen

 

Guido Prasse erklärt: „Ein weiteres Urteil zur Grundsteuer von einem Oberverwaltungsgericht aus NRW bzgl. starker Anhebung des Hebesatzes von 640% auf 890 %, Anhebung ist rechtmäßig.“

Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 640 % auf 890 % erhöhen. Das hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines in Mülheim belegenen Grundstücks. Die Grundsteuer B erhöhte sich für ihn aufgrund der Änderung für das Jahr 2019 um 432,22 Euro (von 1.106,50 Euro auf 1.538,72 Euro). Er wandte gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B im Wesentlichen ein, der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim habe Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung, auf der die Hebesatzerhöhung beschlossen worden war, nicht rechtzeitig bekannt gegeben. Die Gemeinden hätten außerdem die Hebesätze während der Übergangsfrist, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Neuregelung der Einheitsbewertung gesetzt habe, nicht erhöhen dürfen. Schließlich habe die Haushaltswirtschaft der Beklagten gegen das in der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung geregelte Gebot der Sparsamkeit verstoßen.

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Argumente des Klägers für nicht durchgreifend erachtet. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 14. Senats ausgeführt: Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung durch den Oberbürgermeister war unter den hier gegebenen besonderen Umständen einer auch in zeitlicher Hinsicht dringenden Haushaltssanierung der Stadt noch rechtzeitig. Aus den Gründen des Urteils des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 u. a. – ergibt sich, dass Hebesatzerhöhungen auch während der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gesetzten Frist zur Neuregelung der Einheitsbewertung möglich bleiben sollten. Ob die Haushaltsführung der Beklagten den Geboten der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit entsprochen hat, ist in einem Verfahren, dass sich gegen die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt richtet, nicht zu überprüfen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

 

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

 

Bundesfinanzhof hält Grundsteuer „Bundesmodell“ für verfassungskonform

Guido Prasse fasst zusammen: „Grundsteuer Bundesmodell lt. Bundesfinanzhof verfassungskonform – Keine Änderung der Grundsteuerbescheide.“

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren – Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 (vgl. Pressemitteilung Nummer 064/25 vom 16.10.2025) entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.

Zum jeweiligen Sachverhalt der drei Verfahren

Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 sind Miteigentümer einer 54 qm umfassenden vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung befindet sich in guter Wohnlage in Köln, im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehört eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin. Das Finanzamt (FA) hatte in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, §§ 252 Satz 1 des Bewertungsgesetzes – BewG –) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt. Nachdem die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Berechnung des Grundsteuerwerts angerufenen Finanzgerichte (FG) jeweils die Klagen als unbegründet zurückgewiesen hatten, weil die Gerichte entgegen der Auffassung der Kläger die einschlägigen Bewertungsregeln für verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwerte durch die Finanzverwaltung für zutreffend hielten, machten die Kläger in den Revisionsverfahren vor dem BFH erneut jeweils umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Formell habe sich der Bundesgesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, durch das die damals geltenden Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt wurden, für den Erlass des Grundsteuerreformgesetzes (GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) nur auf seine Fortschreibungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt. Die mit der noch vor Inkrafttreten des GrStRefG im Jahr 2019 eingeführten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG verbundenen gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten habe er nicht vollständig ausgeschöpft, was einer Ermessensunterschreitung auf gesetzgeberischer Ebene gleichkomme. Das Bundesmodell leide an einem erheblichen kompetenzrechtlichen Konstruktionsfehler. Inhaltlich habe der Gesetzgeber den Belastungsgrund der Grundsteuer nicht hinreichend bestimmt. Ferner arbeite das Bundesmodell mit starken Typisierungen und Pauschalierungen, die zu keiner realitätsgerechten Bewertung führen würden. Die für die Steuerberechnung herangezogenen Parameter seien zu ungenau, um relativ im Verhältnis der Steuerpflichtigen untereinander gerechte, dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Immobilienwerte abzubilden. Bei den Bodenrichtwerten gebe es oft keine hinreichenden Daten, die Bodenrichtwertzonen seien häufig sehr grob gewählt und objektspezifische Besonderheiten (zum Beispiel abweichende Grundstücksgrößen oder Altlasten) würden nicht berücksichtigt. Die zur Berechnung des Rohertrags des Grundstücks herangezogenen landeseinheitlichen Nettokaltmieten seien zu pauschal und würden insbesondere innerhalb von Großstädten nicht unterscheiden, ob die Wohnung in einer teuren Gegend oder einem sozialen Brennpunkt liege und ob sie hochwertig oder einfach ausgestattet sei. Pauschalierte Zu- und Abschläge anhand Mietniveaustufen seien nicht für die Grundsteuer, sondern für die Berechnung des Wohngeldes – und damit einer „steuerfremden“ Materie – erhoben worden.

Zu den wesentlichen Erwägungen des II. Senats des BFH:

Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit

Das GrStRefG ist nach Darstellung des BFH formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Diese Kompetenz wurde durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 15.11.2019 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2019, 1546) mit Wirkung zum 21.11.2019 und damit noch vor Inkrafttreten des GrStRefG vom 26.11.2019 eingefügt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Gesetzgeber für die Neuregelungen in der Begründung zum Gesetzentwurf auch auf die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt hat, weil seiner Ansicht nach mit dem Gesetzentwurf fortgeltendes Bundesrecht lediglich fortgeschrieben werde und keine grundlegende Neukonzeption des Grundsteuerrechts beabsichtigt gewesen sei (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11085, Seite 90). Entscheidend ist allein, dass sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung der neuen Regelungen durch das GrStRefG Ende November 2019 aus dem GG eine einschränkungslose Zuständigkeit des Bundes ergab. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Selbst wenn der Gesetzgeber bei Erlass des GrStRefG die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeübt haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Der BFH ist nicht davon überzeugt, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.

Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer für alle Steuerpflichtigen verlangt. Die Bemessungsgrundlage muss so gewählt und ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. zum Beispiel BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14).

Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektiviert-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.

Zu den folgenden wichtigen Streitpunkten hat der BFH wie folgt ausgeführt:

a) Die vom Gesetzgeber gewählten Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.

b) Die Maßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung des Bodenwerts (vgl. §§ 257 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BewG), die eine Abweichung von 30 % nach oben oder nach unten zwischen dem Wert des zu bewertenden Grundstücks und dem für die jeweils einschlägige Bodenrichtwertzone als Durchschnittswert herangezogenen Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich erlaubt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung), verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung im Sinne der Anforderungen des BVerfG. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen aus der Kaufpreissammlung (§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit aus Marktdaten abgeleitet. Sie stellen durchschnittliche Lagewerte für den Grund und Boden in einer Bodenrichtwertzone als räumlich zusammenhängendem Gebiet dar und können nicht jedes der einzelnen dort belegenen Grundstücke individuell wertmäßig korrekt erfassen. Die bei einer typisierten Betrachtung zwangsläufig auftretenden Wertverzerrungen werden dadurch begrenzt, dass die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks mit den vorherrschenden wertbeeinflussenden grund- und bodenbezogenen Merkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen müssen. Die gesetzliche Zulässigkeit der Typisierung hinsichtlich der Ermittlung von Bodenrichtwerten, die sich auch im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer bewährt hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Einzelfall berechtigte und gerichtlich überprüfbare Einwendungen gegen die Art und Weise der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse vorliegen können.

c) Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Die aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamts abgeleiteten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche (vgl. Anlage 39 zum BewG) differenzieren zwar neben der Gebäudeart, dem Baujahr des Gebäudes und der Wohnfläche allein nach der Belegenheit der Wohnung in einem Bundesland und führen dadurch zu (immerhin) 45 möglichen unterschiedlichen Ansätzen für einen Mietzins; innerhalb des jeweiligen Bundeslandes findet eine weitere örtliche Differenzierung nur aufgrund von pauschalierten Zu- und Abschlägen anhand Mietniveaustufen statt, die auf der Eingruppierung für Zwecke des Wohngeldbezugs nach § 12 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Anlage 1 Wohngeldverordnung und somit einer für die öffentliche Hand plausibel ermittelten Berechnungsgrundlage beruhen. Da die Mietniveaustufen jeweils für eine gesamte Gemeinde/Stadt festgelegt werden, unterbleibt dort eine Differenzierung nach einzelnen Stadtteilen – auch in großen Metropolen, in denen erhebliche Mietzinsunterschiede bestehen können. Für Immobilien in guten Lagen kommt es dadurch in der Regel zu einem Ansatz unterhalb der tatsächlich gezahlten oder erzielbaren Mieten, während der pauschalierte Ansatz für Immobilien in schlechteren Lagen häufig über dem tatsächlich erzielbaren/erzielten Mietzins liegt. Dies kann zu Ungleichbehandlungen führen, weil die in der Nettokaltmiete zum Ausdruck kommende Ertragskraft von Immobilien in guten Lagen nicht vollständig erfasst wird. Diese möglichen Ungleichbehandlungen sind nach Auffassung des BFH jedoch durch das legitime Ziel eines weitgehend automatisierten Grundsteuervollzugs verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dadurch vereinfacht der Gesetzgeber im Massenverfahren die Bewertung von rund 36 Millionen Grundstücken zu dem Zeitpunkt der Hauptfeststellung unabhängig davon, ob die Wohnung vermietet ist. Denn die Anknüpfung an tatsächliche Mieten würde angesichts des höheren Vollzugsaufwands die von dem Gesetzgeber beabsichtigte automatisierte Fortschreibung der Grundsteuerwerte zu den einzelnen Bewertungsstichtagen erschweren. Eine Lagedifferenzierung innerhalb einer Gemeinde wird zudem über die Bodenrichtwerte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Standortwertigkeit der Grundstücke bewirkt. Dies geschieht zum einen durch die Berücksichtigung der Bodenrichtwerte an teureren Standorten über den Liegenschaftszinssatz (vgl. § 256 Abs. 3 BewG) und zum anderen in der Ausprägung höherer Bodenrichtwerte in einem dann höheren abgezinsten Bodenwert (vgl. § 257 in Verbindung mit § 247 BewG). Dadurch ist jedenfalls gewährleistet, dass sich für dem Grunde nach ähnliche Grundstücke einer Gemeinde/Stadt in Bezug auf Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr gleichwohl lagebedingt unterschiedliche Grundsteuerwerte ergeben können. Zudem gibt es für Steuerpflichtige die Möglichkeit des Ansatzes einen niedrigeren gemeinen Werts als Grundsteuerwert, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt (vgl. § 220 Abs. 2 BewG in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung). Unterschiedliche Bewertungen vergleichbarer Immobilien bei Feststellung des Grundsteuerwerts – und damit der ersten Stufe der Berechnung der am Ende zu zahlenden Grundsteuer – dürften schließlich auf der dritten Stufe der Grundsteuererhebung durch die jeweiligen Gemeinden in aller Regel zu betragsmäßig überschaubaren Belastungsdifferenzen führen, die verfassungsrechtlich noch hinnehmbar sind. Die Steuermesszahl, mit der der Grundsteuerwert auf der zweiten Berechnungsstufe multipliziert wird, beträgt für Wohnungseigentum nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 a des Grundsteuergesetzes (GrStG) lediglich 0,31 Promille. Auf den so ermittelten Betrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an, um die Steuerschuld zu berechnen. Aufgrund dieser Berechnung wirken sich selbst größere Abweichungen vom festgestellten Grundsteuerwert auf der ersten Stufe bei der Steuerfestsetzung auf der dritten Stufe eher gering aus. Bei der Erhebung der Grundsteuer gibt es zudem nach § 34 GrStG die Möglichkeit, die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % –zum Beispiel aufgrund von Mietausfällen oder Leerständen– gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat.

Nach Auffassung des BFH hat daher der Gesetzgeber hinsichtlich des Ertragswertverfahrens seinen Spielraum bei der Abwägung der mit dem Bewertungskonzept verfolgten Ziele mit den damit notwendig verbundenen Ungleichheiten nicht überschritten. Insbesondere durfte der Gesetzgeber dem durch das BVerfG vorgegebenen Ziel, einen erneuten „Bewertungsstau“ zu vermeiden, indem die künftigen periodischen Fortschreibungen automatisiert durchgeführt werden, eine hohe Bedeutung beimessen.

Zurückweisung der Revisionen als unbegründet in den Verfahren II R 25/24 und II R 3/25

In den Rechtssachen II R 25/24 und II R 3/25 wurde die Revision jeweils als unbegründet zurückgewiesen.

Besonderheit in dem Verfahren II R 31/24

In der Rechtssache II R 31/24 war die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise begründet. Vor dem FG hatte die Klägerin sich neben dem Bescheid über den Grundsteuerwert auch gegen den Grundsteuermessbescheid gewendet. Das FG hatte die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid (= Folgebescheid des Grundsteuerwertbescheids) als unzulässig angesehen, da die Klägerin keine besonderen Einwände gegen den Grundsteuermessbescheid erhoben und ihr deshalb bezüglich dieses Bescheids das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. Der BFH hingegen sah auch die Klage gegen den Grundsteuermessbescheid als unbegründet an.

Auswirkungen auf Steuerpflichtige

Die drei aktuellen Entscheidungen sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ verwenden.

Für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.

Eine Übersicht über die am BFH anhängigen Verfahren gegen Ländermodelle finden Sie unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/. Der BFH plant, voraussichtlich im April 2026 mündliche Verhandlungen zum „Ländermodell Baden-Württemberg“ durchzuführen. Entsprechende Vorankündigungen werden auf der Homepage des BFH unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/ eingestellt.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

 

Guido Prasse sagt: “Umfangreiche Steueränderungen, Arbeitnehmer, Gastronomie, Beiträge zu Gewerkschaften, aber auch Verdoppelung der Höchstbeträge für abziehbare Spenden an politische Parteien….“

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.12.2025

Die Entfernungspauschale wird erhöht, der Mehrwertsteuersatz in Restaurants abgesenkt und die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale angehoben. Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, das Steueränderungsgesetzes 2025 (21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26) der Bundesregierung in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/3104) beschlossen. Für den Entwurf haben CDU/CSU und SPD gestimmt, dagegen die AfD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion Die Linke hat sich enthalten. Der Abstimmung lag ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/3105) vor.

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem „notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf“ umgesetzt werden, heißt es von Seiten der Bundesregierung. Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert werden. Ziel der Maßnahme sei die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche.

„Sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen sind möglich“, schreibt die Regierung. Die Entscheidungen seien abhängig von Marktbedingungen und oblägen den betroffenen Unternehmen.

Anhebung der Entfernungspauschale

Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie würden zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten. Vorgesehen ist außerdem die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro. Des Weiteren soll künftig E-Sport als gemeinnützig behandelt werden.

Änderungen im Finanzausschuss

Die Koalition hatte im parlamentarischen Verfahren noch eine Änderung am Ursprungsgesetz eingebracht, der zufolge Prämien für Medaillengewinne bei Olympischen Spielen steuerfrei gestellt werden sollen. Diese Änderung fand auch bei allen anderen Fraktionen Zustimmung. Außerdem können Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen.

Ferner verdoppelte der Finanzausschuss die Höchstbeträge für Spenden an politische Parteien, die steuerlich geltend gemacht werden können. Darüber hinaus werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Bisher lag die Grenze bei 45.000 Euro. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die doppelte Haushaltsführung im Ausland, den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer und die Gemeinnützigkeit des E-Sports.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag
veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Rechengrößen in der Sozialversicherung

 

Guido Prasse informiert: „Neue Bemessungsgrundlagen Kranken- und Rentenversicherung und Rentenentgeltpunkte 2026.“

Bundesrat stimmt für Verordnung

Zum 1. Januar 2026 werden sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöhen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Wie sich Beitragsbemessungsgrenzen genau geändert haben und warum die Anpassung wichtig ist.

Wer gut verdient, zahlt ab Januar 2026 höhere Beiträge für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Der Bundesrat hat der Erhöhung zugestimmt. Zuvor hatte das Bundeskabinett die neuen Grenzwerte in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Für Normalverdienerinnen und -verdiener, das heißt für die Mehrheit der Beschäftigten, und ihre Arbeitgeber ändert sich durch die Anpassung nichts.

Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.

Steigende Grenzwerte in der Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird sich die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf jährlich 69.750 Euro beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat erhöhen. 2025 waren es noch 66.150 Euro im Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2026 auf jährlich 77.400 Euro beziehungsweise monatlich 6.450 Euro. 2025 waren es noch 73.800 Euro beziehungsweise 6.150 Euro im Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Änderungen in der Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird steigen: auf 8.450 Euro im Monat. 2025 belief sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird sich diese Einkommensgrenze von 9.900 Euro im Monat auf 10.400 Euro im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr betragen. 2025 waren es 50.493 Euro.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während ihres Berufslebens Beiträge in die Rentenversicherung ein, die in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern, und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll.

Anpassung der Grenzwerte hält soziale Absicherung stabil

Ohne Anpassung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen würde der Beitrag von Spitzenverdienern an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Die Kosten für die soziale Sicherung würden sich nach und nach stärker auf die niedrigeren Einkommen verschieben. Gleichzeitig würde das Absicherungsniveau für Besserverdienenden sinken: Sie erhielten trotz steigender Löhne geringere Rentenansprüche. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.

Um diese Entwicklung zu vermeiden und damit die soziale Absicherung stabil zu halten, werden die Berechnungswerte jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst.

Rechengrößen ab 1. Januar 2026 im Überblick

Rechengröße
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 8.450 Euro im Monat / 101.400 im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 Euro im Monat / 124.800 im Jahr
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 6.450 Euro im Monat / 77.400 Euro im Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 5.812,50 Euro im Monat / 69.750 Euro im Jahr
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung 51.944 Euro im Jahr

 

 

Quelle: Bundesregierung

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de