Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen

 

Guido Prasse fasst zusammen: „Kampf gegen Steuerkriminalität wird nochmals erheblich verstärkt, Steuerfahnungen werden deutlich erweitert.“

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Dazu haben Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig heute einen gemeinsamen Aktionsplan vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos.

„Die Ehrlichen dürfen nicht die Dummen sein. Deshalb erhöhen wir im Kampf gegen Steuerbetrug den Ermittlungsdruck und das Entdeckungsrisiko. Uns geht es um Gerechtigkeit. Wer unseren Staat und unsere Gesellschaft betrügt, darf damit nicht durchkommen. Wir wollen, dass künftig höhere Strafen drohen. Keiner soll sich mehr so einfach mit einer Selbstanzeige freikaufen können.

Wir bündeln staatliche Verantwortung und steigern die operative Schlagkraft. Dafür gründen wir beim Zoll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität. Dort können die Ermittlungen von Bund und Ländern eng koordiniert werden. Mit einem neuen Datenanalysezentrum sorgen wir dafür, dass Verbindungen und Muster schneller erkannt werden. KI wird uns dabei helfen, gezielt dort zuzuschlagen, wo das größte Betrugsrisiko besteht.“

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil

„Steuerkriminalität schadet uns allen. Sie untergräbt das Vertrauen in die Gerechtigkeit unseres Rechtsstaats. Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass Regeln für alle gelten. Deshalb müssen wir beim Kampf gegen Steuerkriminalität vorankommen. Der Aktionsplan sieht dafür viele Maßnahmen vor – darunter auch höhere Strafen und eine effektive Abschöpfung von illegalem Vermögen. Es muss klar sein: Steuerkriminalität darf sich nicht lohnen!“

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig

Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Beim Zoll soll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnderinnen und -fahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen.  Ein Vorbild für dieses gemeinsame Handeln ist das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ). So entsteht ein ganzheitlicher Blick auf die Strukturen der Finanzkriminalität, auf Muster und Verdachtsfälle auch über Ländergrenzen hinweg und im Austausch mit internationalen Partnern. Gleichzeitig werden so bestehende Strukturen in Bund und Ländern gestärkt. Außerdem sollen die Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung erweitert werden.

Datenanalysezentrum und KI-gestützte Untersuchungen großer Datenmengen

Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden.

KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen. Ein Umsatzsteuermeldesystem wird eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu verhindern. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern müssen. Eine Registrierkassenpflicht wird (wie im Koalitionsvertrag vereinbart) eingeführt, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug zu verhindern.

Entdeckungsrisiko erhöhen und Durchsetzung stärken

Kontrollen sollen ausgeweitet, der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Zudem sollen Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen aus dubioser Herkunft ausgebaut und die Bundesbetriebsprüfung gezielter eingesetzt werden. Auch der Graubereich aggressiver Steuergestaltung wird weiter geprüft, um rechtliche Lücken zu schließen. Das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie wird verbessert.

Der vorgeschlagene neue Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird auch praktische Folgen für das Strafverfahren haben. Bei einem Verbrechen ist kein Strafbefehlsverfahren (§ 407 der Strafprozessordnung – StPO) und keine Verfahrenserledigung nach den §§ 153, 153a StPO möglich. Diese Fälle müssen angeklagt und, bei Zulassung der Hauptverhandlung durch das Gericht, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden.

Die Bundesbetriebsprüfung verfolgt den Ansatz, risikoorientiert zu prüfen. Dieser Ansatz wird mit einer besseren Datengrundlage ausgeweitet. Das entlastet Unternehmen, die sich an die Regeln halten. Damit können sich Prüfungen auf die konzentrieren, die im Verdacht stehen, Steuerstraftaten begangen zu haben. Mit Steuervereinfachungen durch Typisierungen und Pauschalierungen werden zugleich Steuerpflichtige insbesondere bei Steuererklärungen entlastet und in der Folge auch die Finanzverwaltung bei der Prüfung. Auch das setzt weitere Ressourcen für Prüfungen frei.

Schärfere Vorschriften für Steuerhinterziehung durch Unternehmen

Auch Unternehmen, die Steuern hinterziehen und sich damit bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzen, sollen konsequent sanktioniert werden. Dazu sind Anpassungen bei den Vorschriften über Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geplant: Insbesondere soll der Bußgeldrahmen erhöht werden. Dies kommt auch den Mitarbeitenden und Teilhabenden von rechtstreuen Unternehmen zugute. Der systematische Datenerwerb und die Strukturen zum Schutz von Whistleblowern werden gestärkt, um Steuervermeidung frühzeitig aufzudecken.

Abschaffung der Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form

Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung gemäß § 398a Abgabenordnung (AO) abgesehen wird. Dafür müssen Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Zusätzlich muss ein Geldbetrag gezahlt werden, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt und zwischen 10 und 20 Prozent beträgt. Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet. Daher soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden.

Europäische und internationale Zusammenarbeit stärken

Die Europäische Staatsanwaltschaft soll gestärkt werden. Dazu werden sich die zuständigen Stellen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, die Europäische Staatsanwaltschaft effektiver zu machen und auch finanziell besser auszustatten. Um internationale Fluchtwege von Steuerkriminellen zu blockieren, wird die internationale Zusammenarbeit intensiviert. Die europäische und internationale Verwaltungszusammenarbeit für gemeinsame Ermittlungen wird ausgebaut. Neue Allianzen werden gesucht und gemeinsame Standards gefördert.

Transparenz und Verantwortung

Wenn Unternehmen wegen schwerer Steuerstraftaten sanktioniert werden, soll darüber Transparenz geschaffen und die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei werden verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben gewahrt. Zudem soll eine wissenschaftlich begleitete Steuerlückenschätzung eingeführt und die empirische Steuerforschung systematisch gestärkt werden.

Weitere Maßnahmen der Bundesregierung

Der Aktionsplan steht in einer Reihe weiterer Maßnahmen der Bundesregierung für Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität:

  • Die gesetzlichen Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls wurden gestärkt, um Schwarzarbeit und Ausbeutung von Menschen wirksam entgegenzutreten.
  • Der Zoll wird insgesamt personell gestärkt, allein mit rund 1.500 zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten in diesem Jahr.
  • Das BMF hat gemeinsam mit dem BMI und BMJV im Februar 2026 einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vorgelegt, mit dem ebenfalls stärker gegen Finanzkriminalität, insbesondere Geldwäsche, vorgegangen wird.
  • Den Entwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz wird die Bundesregierung in Kürze im Kabinett beschließen. Es soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Damit werden wesentliche Teile des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität umgesetzt. Der Bund schafft die Befugnisse, die der Zoll braucht, um Organisierte Kriminalität und Finanzkriminalität wie Geldwäsche effektiver zu bekämpfen und internationale Sanktionen durchzusetzen.
  • Die neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) hat in Frankfurt am Main ihre Tätigkeit aufgenommen. Geldwäschebekämpfung hat höchste Priorität für die EU und Deutschland. Als Teil eines ambitionierten Legislativpakets zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die EU nicht nur die geldwäscherechtlichen Vorgaben europaweit vereinheitlicht, sondern mit der AMLA auch erstmalig eine EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung eingerichtet.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Automatisierter Austausch von Unternehmens-Steuerdaten

 

Guido Prasse informiert: „Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung“

Der Deutsche Bundestag soll einer Vereinbarung zwischen mehreren Ländern über den Austausch von Daten zur Mindestbesteuerung von Unternehmen zustimmen, damit die Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter ausgebaut werden kann. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (21/6497) eingebracht.

Bei GloBE-Informationen handelt es sich nach Angaben der Regierung um die Mindeststeuer-Berichte, die von Unternehmensgruppen für Zwecke der Mindestbesteuerung bei den zuständigen Behörden der Steuerhoheitsgebiete eingereicht werden. Um ein möglichst effizientes und verwaltungsarmes Verfahren zu gewährleisten, müsse der Mindeststeuer-Bericht nicht in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe ansässig sei, abgegeben werden, erläutert die Regierung. Vielmehr sei es möglich, den Mindeststeuer-Bericht zentral in einem Land einzureichen.

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„NRW-Soforthilfe 2020“-Empfänger können sich regelmäßig nicht wegen Verjährung gegen Rückzahlungspflicht wehren

 

Guido Prasse informiert: „ Keine Verjährung der Corona-Soforthilfe-Rückzahlung.“

Empfänger und Empfängerinnen der „NRW-Soforthilfe 2020“, deren Zuwendung durch einen Schlussbescheid festgesetzt wurde und die einen Teil zurückzahlen sollen, können sich regelmäßig nicht auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit am heutigen Tag den Beteiligten zugestelltem Urteil entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage eines Empfängers von Soforthilfe abgewiesen.

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 gewährte das Land Nordrhein-Westfalen (Wirtschaftsministerium) zur Überbrückung von finanziellen Engpässen von Unternehmen und Selbstständigen die „NRW-Soforthilfe 2020“. Im Fall des Klägers bewilligte es ihm vorläufig eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro. Im weiteren Verwaltungsverfahren forderte das Land den Kläger auf, in einem Rückmeldeformular – dessen Ausgestaltung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen inzwischen für rechtswidrig befunden hat – seinen tatsächlichen sog. Liquiditätsengpass im Förderzeitraum darzulegen. Nach Übermittlung des Rückmeldeformulars übersandte das Land im Dezember 2021 einen Schlussbescheid per einfacher E-Mail. In dem Schlussbescheid setzte es unter anderem die Höhe der zu erstattenden Soforthilfe auf 7.000 Euro fest.

Der Kläger hat gegen die Rückzahlungsaufforderung Klage erhoben. Er bestreitet, den Schlussbescheid im Dezember 2021 erhalten zu haben. Er habe erst aufgrund einer Mahnung und einer im Anschluss erfolgten Akteneinsicht von dem Schlussbescheid erfahren. Der Rückzahlungsanspruch des Landes sei inzwischen verjährt.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es kommt für die Verjährung nicht darauf an, ob der Schlussbescheid bereits im Dezember 2021 oder erst im Zuge der Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wurde. Die behördliche Befugnis zum Erlass eines Schlussbescheides unterliegt nicht der Verjährung. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beginnt erst mit Erlass des Schlussbescheides zu laufen. Erst mit Erlass eines solchen Schlussbescheides ist der Anspruch für das beklagte Land durchsetzbar. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember 2024 (Az. 16 K 703/24) folgt nichts Gegenteiliges. Das Gericht hat sich in dieser Entscheidung unter anderem mit Verjährungsfragen nach einer Verzichtserklärung auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist auf die Konstellation des Erlasses eines Schlussbescheides nicht übertragbar.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Unternehmensinsolvenzen im Februar 2026: -0,7 % gegenüber Februar 2025

 

Guido Prasse fasst zusammen: „ Unternehmensinsolvenzen -0,7%, aber Verbraucherinsolvenzen + 0,6%.“

 

Im Februar 2026 haben die deutschen Amtsgerichte nach vorläufigen Ergebnissen 2.053 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,7 % weniger als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Zudem lagen für Februar 2026 keine Daten aus Rheinland-Pfalz vor. Für die Berechnung des Bundesergebnisses wurden für Rheinland-Pfalz daher die Vorjahreswerte verwendet.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 2,5 Milliarden Euro. Im Februar 2025 hatten die Forderungen bei rund 9,0 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Februar 2026 insgesamt 5,8 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 11,1 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 9,7 Fällen und das Baugewerbe mit 8,8 Insolvenzen.

0,6 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Februar 2026 als im Vorjahresmonat

Im Januar 2026 gab es 6 112 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 0,6 % mehr als im Vorjahresmonat.

Quelle: Statistisches Bundesamt
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„Schneller Gründen“: Pilotierung startet

 

Guido Prasse informiert: „Unternehmen sollen schneller gegründet werden können.“

 

Unternehmensgründungen in Deutschland sollen einfacher, schneller und vollständig digital möglich werden. Dieses Ziel verfolgt das Hebelprojekt „Schneller Gründen“ im Rahmen der Modernisierungsagenda Bund und Föderal. Mit dem Start der ersten Pilotierungsphase beginnt nun die praktische Erprobung zentraler Verfahrensbestandteile für einen beschleunigten Start in die Selbstständigkeit.

Gemeinsam mit ausgewählten Pilotstandorten wird erstmals ein medienbruchfreier digitaler Kombiantrag getestet. Dieser bündelt die Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung in einem einzigen, durchgängig digitalen Prozess. Ziel ist es, den Gründungsprozess für Unternehmen spürbar zu beschleunigen und Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten. Die Umsetzung vor Ort erfordert eine enge und gut abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Gewerbeämtern, Finanzämtern und Registergerichten, die durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) sowie die zuständigen Landesministerien koordiniert wird.

Großes Interesse von Ländern und Kommunen

Nach einem Bewerbungsaufruf im April nahmen mehr als 330 interessierte Personen an Informationsveranstaltungen teil.

Aus diesem Kreis starten jetzt acht Standorte für die erste Pilotierungsphase. Diese sind:

  • Aachen
  • Dresden
  • Düsseldorf
  • Fulda
  • Goslar
  • Mannheim
  • München
  • Nordfriesland

Die Auswahl der Pilotstandorte erfolgte anhand festgelegter Kriterien, um repräsentative und belastbare Ergebnisse für die weitere Umsetzung zu gewährleisten. Berücksichtigt wurden insbesondere die technische Eignung und Kompatibilität der in den Gewerbeämtern eingesetzten Fachverfahren sowie deren Bereitschaft zur Anbindung an den digitalen Kombiantrag. Darüber hinaus spielten ausreichende personelle Kapazitäten in den beteiligten Verwaltungen und Landesministerien für die Begleitung der Pilotierung eine zentrale Rolle. Um unterschiedliche Rahmenbedingungen abzubilden, wurde zudem auf eine regionale Verteilung zwischen städtischen und ländlichen Räumen sowie auf eine ausreichende Zahl von Unternehmensgründungen an den jeweiligen Standorten geachtet.

Agiles Vorgehen: Warum unter realen Bedingungen getestet wird

Die Pilotierungsphase dient dazu, das neue Verfahren unter realen Bedingungen im Verwaltungsalltag zu erproben und weiterzuentwickeln. Dabei werden Erfahrungen mit echten Daten und tatsächlichem Nutzerverhalten gesammelt, die unmittelbar in die Optimierung des Angebots einfließen können. Gleichzeitig ermöglicht die Pilotierung Erfahrungen für die spätere bundesweite Skalierung zu sammeln.

Auch die weiteren interessierten Bewerberstandorte werden eng in den Prozess eingebunden. Sie erhalten die Möglichkeit, die Pilotierung zu begleiten, frühzeitig Einblicke in die neuen Abläufe zu gewinnen und erste organisatorische sowie technische Vorbereitungen für eine spätere Teilnahme zu treffen. Im weiteren Verlauf des Jahres sollen schrittweise zusätzliche Kommunen und Länder eingebunden werden, um das Angebot bundesweit auszuweiten.

Hintergrund: Zum Projekt „Schneller Gründen“

Das Projekt „Schneller Gründen“ ist ein zentrales Vorhaben der Modernisierungsagenda Bund und Föderal. Das übergeordnete Ziel: Unternehmensgründungen in Deutschland bundesweit, digital und perspektivisch innerhalb von 24 Stunden zu ermöglichen.

 

Quelle: Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung

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Thüringer Finanzverwaltung gründet Task Force zur Influencerbesteuerung

 

Guido Prasse informiert: „Neuigkeiten zur Influencerbesteuerung…“

Die Thüringer Finanzministerin Katja Wolf hat am 7. April 2026 die Einrichtung einer Task Force zur Influencerbesteuerung vorgestellt. Ziel der Task Force ist es, Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten in Thüringen systematisch zu erfassen und eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen.

Passend dazu gibt es auch eine kleine Broschüre, in der dargestellt wird, auf was Influencerinnen und Influencer in Sachen Besteuerung ihrer Einnahmen zu beachten haben. „Wir wollen Steuergerechtigkeit herstellen, aber auch verhindern, dass junge Menschen ungewollt in eine Steuerfalle tappen“, sagt Finanzministerin Katja Wolf.

Im vergangenen Jahr sorgten Schlagzeilen über möglichen Steuerbetrug durch Influencerinnen und Influencer bundesweit für Aufmerksamkeit. „Auch Thüringen liegt inzwischen umfangreiches Datenmaterial vor, das unsere Zuständigkeit betrifft“, erklärte die Ministerin. „Es gibt im Social-Media-Bereich ein erhebliches Potenzial, dem Staat Einnahmen vorzuenthalten. Dem möchten wir mit klaren Regeln, gezielter Aufklärung und einer aktiven Steuerverwaltung begegnen.“

Aufklärung und Transparenz als zentrale Säulen

Ein zentrales Anliegen der Ministerin ist es, sowohl Influencerinnen und Influencer als auch die Öffentlichkeit über steuerliche Pflichten im Social-Media-Bereich zu informieren. Hierzu wurde ein leicht verständlicher Flyer erstellt, der online auf den Webseiten der Thüringer Finanzverwaltung unter https://finanzamt.thueringen.de/service/publikationen sowie auf den Social-Media-Kanälen verfügbar ist. „Vielfach sind es auch jüngere Menschen, die bisher noch nie oder kaum mit Steuerfragen in Berührung kamen. Da wollen wir mit der Broschüre Hilfestellung geben“, so Ministerin Katja Wolf.

Personen, die unsicher über ihre steuerlichen Pflichten sind, werden ermutigt, sich an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden oder steuerberatende Berufe hinzuzuziehen. Auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besteht.

Task Force gestartet

Die neu gegründete Task Force besteht aus 15 Mitgliedern aus Theorie und Praxis, darunter Steuerfachleute des Finanzministeriums, Steuerfahnder, Betriebsprüfer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steueraufsichtsstelle.

Ziel ist es, alle Fachbereiche von der steuerlichen Anmeldung bis hin zu Ermittlungsmaßnahmen eng zu vernetzen und die Steuerpflichtigen systematisch zu identifizieren.

Die Task Force startet mit der Prüfung bereits bekannter Influencer und Social-Media-Akteure in Thüringen. „Aktuell sind 516 hauptberufliche Influencer und Influencerinnen erfasst. Dazu kommen zahlreiche nebenberuflich tätige Social-Media-Akteure. Wir gehen jedoch von einer Dunkelziffer aus, da viele unter Fantasienamen agieren“, informiert Ministerin Katja Wolf.

Die Auswertung umfasst mehr als 100.000 Datensätze von Plattformen wie YouTube, OnlyFans und Twitch. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen sowohl zu Mehreinnahmen führen als auch die Basis für weitere, gezielte Maßnahmen bilden.

Ziele und Perspektiven

„Für uns ist entscheidend, strukturellen Besteuerungsdefiziten nachzugehen und Steuergerechtigkeit herzustellen – das ist unser gesetzlicher Auftrag“, so Ministerin Katja Wolf. Erste Ergebnisse aus Betriebsprüfungen werden für die Jahre 2021 bis 2023 erwartet; belastbare Aussagen zu den Steuermehreinnahmen seien derzeit noch nicht möglich.

Ministerin Wolf: „Mit der Task Force zeigt Thüringen, dass die Steuerverwaltung auch im digitalen Bereich aktiv ist und dafür sorgt, dass Einnahmen fair erfasst und versteuert werden.“

 

Quelle: Finanzministerium Thüringen

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Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

 

Guido Prasse informiert: „Max. Gewinn 200.000 € zur Bildung eines Investitionsbetrages ist der steuerliche Gewinn (und somit zzgl. außerbilanzielle Korrekturen.“

Leitsatz:

  1. Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
  2. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.

Tenor:

Die Verfahren  X R 16/23 und  X R 17/23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.05.2023 – 2 K 202/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.05.2023 – 2 K 203/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens  X R 16/23 haben die Kläger, die Kosten des Revisionsverfahrens  X R 17/23 hat der Kläger zu 2. zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2020 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

2

Der Kläger war –unter anderem– Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau und erzielte insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG.

3

Das Ergebnis für das Streitjahr 2020 ermittelte der Kläger wie folgt:

Jahresüberschuss + 189.821,39 €
außerbilanzielle Abrechnung für Investitionsabzugsbetrag (IAB), § 7g Abs. 1 EStG – 45.763,00 €
außerbilanzielle Zurechnungen + 59.323,00 €
davon Gewerbesteuer, § 4 Abs. 5b EStG 25.722,00 €
davon IAB aus 2. und 3. vorangegangenem Wirtschaftsjahr, § 7g Abs. 2 EStG 33.601,00 €
Steuerlicher Gewinn + 203.381,39 €

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) folgte der eingereichten Gewinnermittlung des Klägers insoweit nicht, als es den IAB nicht berücksichtigte und im Einkommensteuerbescheid für 2020 und im Gewerbesteuermessbescheid für 2020, jeweils vom 29.07.2022, von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 249.145 € ausging. Der nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.06.2022 (BStBl I 2022, 945, Rz 13) zu ermittelnde Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, bereinigt um die Zu- und Abrechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG, betrage mehr als 200.000 €.

5

Einsprüche und Klagen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging mit dem BMF davon aus, dass § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 4 bis 5 sowie 6 bis 7i EStG abstelle und daher außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz zu berücksichtigen seien. Dieser betrage im Streitfall durch Hinzurechnung der Gewerbesteuer 215.543,39 €. Das Urteil zur Einkommensteuer (2 K 202/22) ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1298.

6

Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, „Gewinn“ im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sei der Steuerbilanzgewinn, nicht der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen seien deshalb nicht einzubeziehen. Soweit § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ausdrücklich regele, dass die Investitionsabzugs- und Hinzurechnungsbeträge die Gewinngrenze nicht beeinflussten, diene das lediglich der Klarstellung und bedeute nicht, dass andere außerbilanzielle Hinzurechnungen in die Ermittlung der Gewinngrenze einzubeziehen seien. Dies widerspräche auch dem Zweck der Gewinngrenze, die durch geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gekennzeichneten förderwürdigen Klein- und Mittelbetriebe zu bestimmen. Auch die wieder hinzuzurechnenden Betriebsausgaben hätten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemindert.

7

In diesem Sinne habe der Bundesfinanzhof (BFH) auch den in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG und § 34a Abs. 2 EStG enthaltenen Gewinnbegriff verstanden. Bei der Neuformulierung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG habe der Gesetzgeber die BFH-Rechtsprechung zur Auslegung des Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 4a EStG gekannt und hätte, wenn er für § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ein anderes Konzept verfolgt hätte, die Vorschrift anders formuliert.

8

Schließlich habe das FG verkannt, dass das Folgerichtigkeitsgebot die Abbildung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfordere. Auch eine begünstigende Vorschrift dürfe die Grenze der Willkür nicht überschreiten. Es widerspreche der gesetzgeberischen Logik, durch Abrechnung dem Grunde nach als nicht förderungsfähig anerkannte Betriebe zu unterstützen, während durch Zurechnung die eigentlich förderungswürdigen Betriebe aus der Subvention herausfielen.

9

Im Verfahren  X R 16/23 beantragen die Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2020 vom 29.07.2022 und der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2022 die Einkommensteuer auf 44.682 € herabzusetzen.

10

Im Verfahren  X R 17/23 beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Änderung des Gewerbesteuermessbescheides für 2020 vom 29.07.2022 und der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2022 den Gewerbesteuermessbetrag auf 6.258 € herabzusetzen.

11

Das FA beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

12

Es hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Ergänzend führt es aus, eine gleichgerichtete Auslegung des Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 4a und § 34a Abs. 2 EStG sowie in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sei nicht geboten. Bei den zuerst genannten Vorschriften gehe es darum, den entnahmefähigen Gewinn zu beziffern, während § 7g EStG die Trennung zwischen kleinen/mittleren Betrieben und großen Betrieben bezwecke. Letzteres müsse zur Wahrung des Gleichheitssatzes unabhängig von der Gewinnermittlungsvorschrift und der Einkunftsart zum gleichen Ergebnis bei allen Betrieben führen. Wenn schon im Ausgangspunkt keine Gewerbesteuer anzusetzen sei, hätte der jeweilige Steuerpflichtige bei im Übrigen gleichen Kennzahlen wie bei dem Kläger die Gewinngrenze überschritten und könne keinen IAB bilden. Die Belastung durch die Gewerbesteuer werde bereits durch § 35 EStG kompensiert und dürfe nicht doppelt verwertet werden.

13

Das BMF ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten, ergänzt und vertieft den Vortrag des FA und sieht diesen auch im Wortlaut des § 7g Abs. 1 EStG bestätigt. Einen eigenen Antrag hat das BMF nicht gestellt.

II.

14

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Revisionen sind unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des begehrten IAB im Streitjahr 2020 nicht vorlagen, da der Betrieb des Klägers im Jahr des Abzugs die Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in Höhe von 200.000 € überschritten hat.

15

1. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).

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Investitionsabzugsbeträge können nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 EStG oder § 5 EStG ermittelt wird (Buchst. a) und im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Abs. 2 200.000 € nicht überschreitet (Buchst. b).

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2. Der Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG entspricht dem steuerlichen Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit dem Gewinn nach Vornahme außerbilanzieller Korrekturen mit Ausnahme der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ausdrücklich ausgenommenen IAB nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Abs. 2 (gleicher Ansicht BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945, Rz 13; Schmidt/Kulosa, EStG, 44. Aufl., § 7g Rz 31; BeckOK EStG/Graw, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 7g Rz 94d; Liesenhoff/Pottebaum/Znojek, Deutsches Steuerrecht —DStR– 2025, 1305, 1310; a.A. Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 7g EStG Rz 46; derselbe in DStR 2021, 2621, 2622; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 7g Rz 16; Brandis/Heuermann/Brandis, § 7g EStG Rz 56a); Entsprechendes gilt für den Gewerbeertrag, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist (vgl. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes).

18

a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10BVerfGE 133, 168, Rz 66; vgl. auch BVerfG-Beschlüsse vom 17.05.1960 – 2 BvL 11/59, BVerfGE 11, 126, Rz 17, und vom 07.12.2021 – 2 BvL 2/15, BVerfGE 160, 1, Rz 67).

19

b) Der Wortlaut der Regelung spricht für die Einbeziehung der außerbilanziellen Korrekturen. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG selbst definiert den Begriff „Gewinn“ nicht. Das geschieht in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach sind Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der „Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a)“.

20

aa) § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Gewinn nach § 4 und § 5 EStG ermittelt wird. Es liegt daher nahe, an den Gewinnbegriff des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuknüpfen (vgl. hierzu Schmidt/Loschelder, EStG, 44. Aufl., § 4 Rz 1 und Rz 8), solange keine besonderen Umstände für einen abweichenden Gewinnbegriff sprechen. Der Gewinn nach dieser Vorschrift umfasst aber alle Absätze des § 4 EStG und damit auch Abs. 5b. Dem entspricht es, dass § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG auf § 4 EStG insgesamt verweist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers wäre, zumal eine Vielzahl von Normen des Einkommensteuergesetzes differenzierend auf einzelne Absätze des § 4 EStG verweist. Insbesondere § 34a Abs. 2 EStG, worauf sich die Kläger zur Begründung ihrer Rechtsauffassung berufen, verweist nicht auf § 4 EStG, sondern auf § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.

21

Selbst wenn sich die Bedeutung von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG darauf beschränkte, dass der IAB nur bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, auch i.V.m. § 5 EStG, oder nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden kann, nicht jedoch bei der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a EStG oder der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG (für dieses Verständnis FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2023 – 10 K 1873/22EFG 2023, 1373, unter II.2.b, Revision anhängig unter  III R 38/23; so aber möglicherweise auch BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945, Rz 12), dass es also lediglich um die zulässige Gewinnermittlungsart gehe, ließe sich daraus für die Frage, wie außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen zu behandeln sind, unmittelbar nichts entnehmen, allerdings auch nichts für die Lesart der Kläger.

22

bb) Für die Einbeziehung der außerbilanziellen Zurechnungen spricht auch § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, wonach der Gewinn „ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2“ für die Frage der Einhaltung der Grenze von 200.000 € maßgeblich ist. Gäbe es diese Vorschrift nicht, müssten die IAB und ihre Hinzurechnung in ihre eigene Berechnungsgrundlage eingehen, was dem Grunde nach möglich und nicht etwa zirkelschlüssig wäre, wie die Kläger meinen. Es wäre überflüssig, diese beiden ebenfalls außerbilanziell zu berücksichtigenden Positionen ausdrücklich aus der Berechnung des maßgebenden Gewinns auszuklammern, wenn ohnehin auf den Steuerbilanzgewinn abzustellen wäre (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 44. Aufl., § 7g Rz 31). Der Senat verkennt nicht, dass solche Klauseln auch eine klarstellende Bedeutung haben können (in diesem Sinne HHR/Reddig, § 7g EStG Rz 46). Das wäre jedoch vor allem dann anzunehmen, wenn das Verständnis einer Vorläufervorschrift Unsicherheiten in der Rechtspraxis hervorgerufen hätte, woran es fehlt.

23

c) Die Gesetzessystematik steht dem hier vertretenen Verständnis nicht entgegen. Soweit die Kläger im Anschluss an das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 02.05.2023 – 10 K 1873/22 (EFG 2023, 1373, unter II.2.e, Revision anhängig unter  III R 38/23) davon ausgehen, der Gewinnbegriff des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG müsse ebenso verstanden werden wie der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG und in § 34a Abs. 2 EStG, trifft dies nicht zu, weil der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 4a EStG und § 34a Abs. 2 EStG andere Zwecke verfolgt (vgl. auch Liesenhoff/Pottebaum/Znojek, DStR 2025, 1305, 1310). § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG verwendet die Gewinngrenze, um die für förderwürdig erachteten kleinen und mittleren Betriebe zu bestimmen. In den beiden anderen Vorschriften geht der Gewinn in die Berechnung potentiellen Entnahmevolumens ein. Daher hat der BFH sowohl für § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG (Senatsurteil vom 03.12.2019 –  X R 6/18BFHE 267, 346BStBl II 2021, 77, Rz 12) als auch für § 34a EStG (BFH-Urteil vom 09.05.2019 –  IV R 13/17BFHE 264, 430BStBl II 2019, 754, Rz 20) auf die Kapitalentwicklung abgestellt und den Begriff „Gewinn“ als Steuerbilanzgewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG verstanden. Diese Gesichtspunkte spielen im Rahmen des § 7g EStG keine Rolle.

24

d) Die Auslegung nach dem Sinn und Zweck des § 7g Abs. 1 EStG bestätigt das durch die Betrachtung des Wortlauts gewonnene Ergebnis.

25

aa) IAB führen zu einer Vorverlagerung von Abschreibungen. Ihr Zweck besteht darin, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe zu verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung zu unterstützen sowie die Investitions- und Innovationsbereitschaft zu stärken (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 51, zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008). Mit den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096), das die für den Streitfall maßgebende Gewinngrenze eingeführt hat, wurde eine für alle Einkunftsarten einheitliche Gewinngrenze geschaffen. Diese sollte ein zielgenaueres und in der Praxis auch ohne besonderen Verwaltungsaufwand anwendbares Abgrenzungskriterium bilden (vgl. BTDrucks 19/22850, S. 79). Damit gehört die Einheitlichkeit der Gewinngrenze für alle Einkunftsarten zum Regelungszweck der Norm.

26

bb) Nur die Anknüpfung an den Gewinn nach Hinzurechnung der Gewerbesteuer stellt einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für alle Einkunftsarten sicher. Für Betriebe, die der Gewerbesteuer unterliegen, könnte sonst ein IAB in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn vor Gewerbesteuer über der Gewinngrenze läge, nämlich abzüglich der Gewerbesteuer 200.000 € nicht überschritte. Für andere Betriebe mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten bliebe es bei der Gewinngrenze.

27

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, auch die Belastung mit der Gewerbesteuer verschlechtere die Liquiditätssituation des Betriebs und müsse gerade umgekehrt in die Berechnung einbezogen werden, um eine einheitliche Behandlung der verschiedenen Einkunftsarten zu gewährleisten. Das ist vordergründig insoweit zutreffend, als die Gewerbesteuerpflicht trotz des Wortlauts des § 4 Abs. 5b EStG als Betriebsausgabe betrachtet wird und zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (BFH-Urteil vom 16.01.2014 –  I R 21/12BFHE 244, 347BStBl II 2014, 531, Rz 10 f.). Durch die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer für die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte nach § 35 EStG gewinnt der Inhaber des Gewerbebetriebs jedoch Liquidität, die für betriebliche Investitionen zur Verfügung steht. Soweit die einkommensteuerliche Entlastung nicht exakt der Gewerbesteuerbelastung entspricht, ist dies im gesetzgeberischen Konzept angelegt und zulässig (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2008 –  X R 32/06BFHE 221, 102BStBl II 2009, 7, unter II.2.b bb bbb (2)). Zudem betrug der Gewerbesteuerhebesatz für die Gemeinde, in der der Betrieb des Klägers belegen ist, im Jahr 2020 lediglich 370 %, so dass § 35 Abs. 1 Satz 1, 2 EStG grundsätzlich eine vollständige Entlastung bewirkte.

28

e) Jenseits der Aussagen zur Vereinheitlichung der Gewinngrenze bleibt die Gesetzeshistorie zu dem streitigen Gewinnbegriff unergiebig, worauf es angesichts des Vorstehenden allerdings auch nicht mehr ankommt.

29

f) Der Senat hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Ergebnis.

30

aa) Da das Verständnis des in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthaltenen Gewinnbegriffs hinreichend eindeutig ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob dies auch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–) geboten wäre, wenn die Gleichbehandlung nicht bereits zum Gesetzgebungsziel gehörte.

31

bb) Umgekehrt verstößt diese Auslegung, anders als die Kläger meinen, nicht zu deren Lasten gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird. Die Steuergerechtigkeit gebietet es, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 139, 143 f.). Aus den bereits unter II.2.e dargestellten Gründen ist es gerade gleichheitsgerecht, als Gewinngrenze den steuerlichen Gewinn nach Hinzurechnung der Gewerbesteuer zu verstehen. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG wahrt das Leistungsfähigkeitsprinzip.

32

g) Nach diesen Grundsätzen hat das FA zu Recht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines IAB für das Streitjahr 2020 verneint. Der steuerliche Gewinn des Klägers betrug unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 5b EStG hinzugerechneten Gewerbesteuer 215.543,39 € und überstieg damit die Gewinngrenze von 200.000 €.

33

3. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

 

Quelle: https://wissensplattform.apps.datev.de/document/lexinform/0954873

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Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

 

Guido Prasse sagt: „Interessantes Urteil für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Dienstwagenüberlassung „Anscheinsbeweis Ja oder Nein?“.

ie durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 – VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und vom 06.10.2011 – VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.

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Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

 

Guido Prasse erläutert: „Weitere Verschärfungen der Kontrollen um Steuer- und Finanzsektor.“

Mit dem Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) wird eine umfassende Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung eingeleitet. Zudem werden die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt.

Ziel ist es, ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk durch die Neuausrichtung der Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene zu schaffen und durch gezielte Finanzermittlungen kriminelle Aktivitäten und illegale Finanzströme systematisch nach dem Prinzip „Follow The Money“ aufzudecken.

Der Gesetzentwurf dient insoweit der BMF-seitigen Umsetzung des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität, der am 25. Februar 2026 im Kabinett verabschiedet und in einer gemeinsamen Pressekonferenz des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgestellt wurde.

Der Entwurf greift zudem die Vorgaben des Koalitionsvertrags auf, insbesondere mit Blick auf die Steigerung der Effizienz der Bundesverwaltung und Verwaltungskonsolidierung, die Stärkung der inneren Sicherheit, die Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität sowie die Schaffung eines administrativen, verfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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BFH: Private Veräußerungsgeschäfte – Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein

 

Guido Prasse fasst zusammen: „Bundesfinanzhof bestätigt ein Luxus-Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs, und somit kein Veräußerungsgeschäft innerhalb eines Jahres zwischen Ankauf und Verkauf.“

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25).

Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdessen ermittelte das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.

Der BFH wies die Revision des FA zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE 266, 560). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgut“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.

Quelle: Bundesfinanzhof

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