Steuereinnahmen: Deutschland braucht Reformen

 

Guido Prasse meint: “Prognose: Weiterhin fehlen Milliarden von Euro trotz Rekord von 947,7 Milliarden Euro im Jahr 2024.“

 

Ohne wirtschaftliches Wachstum stagnieren die öffentlichen Einnahmen. Diesen Zusammenhang verdeutlichen erneut die am 23. Oktober 2025 veröffentlichten Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen. Die aktuelle Prognose der Expertinnen und Experten aus Bund, Ländern, Kommunen und Wissenschaft zeigt keine zusätzlichen finanziellen Spielräume für die anstehenden Verhandlungen, die Bundesfinanzminister Lars Klingbeil mit seinen Ressortkolleginnen und -kollegen führen muss – zumal laut Bundesfinanzministerium schon im Bundeshaushalt 2027 eine große Finanzierungslücke von 30 Milliarden Euro klafft.

Im Vergleich zur Schätzung vom Mai 2025 rechnet der Bund für das laufende Jahr mit Mehreinnahmen von knapp zwei Milliarden Euro, für 2026 mit zusätzlichen fünf Milliarden Euro, aber für 2027 und 2028 mit geringeren Einnahmen. In der Summe werden so bis 2029 keine Mehreinnahmen gegenüber der Frühjahrsprognose erwartet. Bei den Ländern und Gemeinden sieht es im gleichen Zeitraum nur leicht besser aus.

Moderate Konjunkturerholung wird vorausgesetzt

Die aktuelle Schätzung basiert auf der Herbstprojektion der Bundesregierung, die für das kommende Jahr eine moderate wirtschaftliche Erholung vorhersagt. Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt soll demnach 2026 um 1,3 Prozent zulegen, für 2027 wird ein Plus von 1,4 Prozent prognostiziert. Für das laufende Jahr rechnet die Bundesregierung nun mit einem geringen Wachstum von 0,2 Prozent – eine leichte Aufhellung gegenüber den Annahmen aus dem Frühjahr. Treiber dieser Entwicklung ist vor allem die Binnennachfrage.

Entsprechend tragen insbesondere die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer zur Stabilisierung des Steueraufkommens bei. Für 2025 wird gegenüber 2024 bei der Umsatzsteuer ein Anstieg von drei Prozent erwartet, bei der Lohnsteuer ein Plus von fünf Prozent.

Bremsspuren bei Unternehmensteuern

Die insgesamt nach wie vor schwache wirtschaftliche Entwicklung hinterlässt hingegen deutliche negative Spuren bei den Unternehmensteuern. Für 2025 rechnen die Schätzer mit einem Rückgang der Körperschaftsteuer gegenüber dem Vorjahr um zwei Prozent. Die für die Kommunen zentrale Gewerbesteuer stagniert. Dagegen wird bei der veranlagten Einkommensteuer, die vor allem Selbstständige und Personengesellschaften betrifft, ein Plus von sechs Prozent erwartet.

Wachstumspolitik über Investitionen hinaus

Mit dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaschutz“ will die Bundesregierung die öffentliche Infrastruktur von Bund, Ländern und Kommunen umfassend modernisieren. Sollten die vorgesehenen 500 Milliarden Euro in den kommenden Jahren zusätzlich zu den regulären Haushaltsmitteln investiert werden, könnten daraus Wachstumsimpulse entstehen – vorausgesetzt, die Mittel fließen auch in öffentliche Infrastrukturprojekte, die sich positiv auf private Investitionen auswirken.

Fokus auf Wettbewerbsfähigkeit nötig

Wirtschaftlicher Wohlstand entsteht überwiegend in Unternehmen. Berücksichtigt man, dass Investitionen und Leistungsangebote des Staates mit heutigen (oder zunehmend zukünftigen) Steuerzahlungen der Privaten finanziert werden, entsteht sogar jeglicher Wohlstand durch Wertschöpfung in den Betrieben. Für Unternehmen sind stabile und effiziente wirtschaftliche Rahmenbedingungen notwendige Voraussetzungen, um im internationalen Wettbewerb erfolgreich zu sein.

Aus Sicht der Wirtschaft bedeutet das: Konzentration auf Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum. Öffentliche Ausgaben sollten künftig noch konsequenter unter dem Gesichtspunkt ihres Beitrags zu diesen Zielen bewertet und entsprechend priorisiert werden. Aus Wachstum folgen dann auch wieder stärker zunehmende Steuereinnahmen des Staates: Denn jedes Wachstums-Plus von einem Prozentpunkt spült zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von circa zehn Milliarden Euro in die Kassen des Staates.

 

Quelle: DIHK

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Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro

 

Guido Prasse fasst zusammen: „Neuer Mindestlohn ab 2026.“

 

Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesministerin Bärbel Bas vorgelegte Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2026 zunächst auf 13,90 Euro je Zeitstunde angehoben und steigt in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Die Anhebung folgt dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. Der Mindestlohn steigt damit zunächst um 8,42 Prozent und im Folgejahr um weitere 5,04 Prozent – insgesamt also um 13,88 Prozent.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur neuen Aktivrente: Freiwilliges längeres Arbeiten soll sich lohnen

 

Guido Prasse fasst zusammen: „Aktivrente bis 2.000 € Steuerfrei, Entwurf zum Aktivrentengesetz ist nun beschlossen.“

 

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Die Bundesregierung bringt mit der Aktivrente finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter auf den Weg.

Dies ist ein weiterer Impuls für Wirtschaftswachstum in Deutschland. Dass ältere Beschäftigte länger im eigenen Beruf arbeiten können, steigert die Produktivität und wirkt dem Arbeits- und Fachkräftemangel entgegen.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Wir setzen weitere Impulse für wirtschaftliches Wachstum in Deutschland. Dafür braucht die Wirtschaft gerade auch die älteren und erfahrenen Arbeits- und Fachkräfte. Sie können ihr Wissen weitergeben und weiter mit anpacken. Wer freiwillig länger arbeitet, profitiert deshalb künftig von der Aktivrente. Das stärkt den Arbeitsmarkt, das stärkt die Wirtschaft und das ist ein echtes Plus für alle, die beruflich aktiv bleiben wollen. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt künftig bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.“

Im Einzelnen:

Die Steigerung der allgemeinen Erwerbstätigkeit ist ein wichtiger Baustein, um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzutreten. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.

Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver: Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Freiwillige Erwerbstätigkeit im Rentenalter ist auch aus Arbeitnehmersicht eine oft gern genutzte Möglichkeit, länger dem eigenen Beruf nachzugehen.

Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Damit werden Rentnerinnen und Rentner mit bis zu 890 Millionen Euro jährlich entlastet. Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet.

Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte) ab überschreiten des gesetzlichen Rentenalters. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. aufschiebt. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung, überschritten haben. Somit werden Fehlanreize vermieden.

Kein Wegfall der Sozialversicherungspflicht: Die Steuerfreiheit soll auch der Stärkung der Sozialkassen dienen. Mit der bestehenden Sozialversicherungspflicht profitieren auch die Sozialsysteme von dem Bonus. Davon profitieren am Ende alle, denn die Sozialsysteme werden entlastet, der Arbeitskräftemangel bekämpft und damit der Standort Deutschland insgesamt gestärkt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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BFH konkretisiert Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen

 

Guido Prasse sagt: „Ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen bei Verlusten aus Vermietung.“

it Urteil IX R 23/24 vom 12.08.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen weiter konkretisiert.

Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab dem Jahr 2016 vermietete sie die Wohnung als Ferienwohnung. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt (FA) kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten.

Der BFH hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür ist erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Das FA und das Finanzgericht (FG) hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof
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Arbeitnehmerin stürzt beim Kaffeeholen: Arbeitsunfall

 

Guido Prasse fragt: „Kaffeeholen als eigenwirtschaftliche Tätigkeit oder als Betriebsgefahr ein Arbeitsunfall?“

Stürzt eine Angestellte auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum ihres Betriebs, so fällt das unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Eine Finanzamtsmitarbeiterin holte sich immer nachmittags einen Kaffee im Sozialraum der Behörde. Eines Tages rutschte sie dort auf dem vom Reinigungsunternehmen frisch geputzten Boden aus und fiel so ungünstig, dass sie sich einen Lendenwirbel brach.

Sie kämpfte in der Folge um die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Bereits vor dem Landessozialgericht hatte sie damit Erfolg und jetzt auch vor dem BSG – wenn auch mit etwas anderer Begründung.

Laut BSG ereignete sich der Unfall während einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung. Denn es seien keine betriebsdienlichen Umstände festgestellt worden, wonach die Angestellte sich ausnahmsweise zum Erhalt ihrer Arbeitskraft in Gestalt des Kaffees mit Koffein versorgen wollte.

Die Frau sei aber einer besonderen Betriebsgefahr erlegen. Beschäftigte seien gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind. So habe es hier gelegen.

Der Arbeitgeber habe die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in dem von ihm als Sozialraum gewidmeten Raum verortet. Dieser sei damit seiner Risikosphäre zuzurechnen – einschließlich Säuberung und Reinigung. Das Ausrutschen der Mitarbeiterin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden sei damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen.

 

Quelle:https://steuerzahler.de/bayern/newsticker-archiv/newsticker/news/arbeitnehmerin-stuerzt-beim-kaffeeholen-arbeitsunfall/

Nach: Bundessozialgericht, Entscheidung vom 24.09.2025, B 2 U 11/23 R

Ausstellung von Rechnungen – Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU

 

Guido Prasse sagt: „Amtssprachen der EU werden in deutsche Gesetze eingearbeitet.“

 

I. Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU

1 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder können für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. August 2025 – III C 3 – S 7117-j/00008/006/043 (COO.7005.100.3.12451642), BStBl I S. 1637, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „Anlage 7 zum Umsatzsteuer Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)“ die Angabe „Anlage 8 zum Umsatzsteuer Anwendungserlass (zu den Abschnitten 14.5 und 14a.1)“ eingefügt.

2. In Abschnitt 14.5 Abs. 24 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(z. B. „Self-billing“; vgl. Anlage 8)“.

3. Abschnitt 14a.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(z. B. „Reverse charge“; vgl. Anlage 8)“.

b) In Absatz 10 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(z. B. „Margin scheme – Travel agents“ für „Sonderregelung für Reisebüros“, „Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Margin scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder „Margin scheme – Collectors’ items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“; vgl. Anlage 8)“.

4. Nach Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird folgende Anlage 8 angefügt:

Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben (siehe PDF unten!)

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2013, BStBl I S. 1305, wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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BFH zur Tarifierung von Fischöl – Mindestgehalt an Triglyceriden

 

Guido Prasse sagt: „Hier mal ein Beispiel womit sich die höchsten Gerichte für Steuer- und Zollrecht beschäftigen müssen: Der BFH liegt dem EuGH eine Frage zur Tarifierung von aus Chile eingeführtem Fischöl vor (Az. VII R 18/22)“

 

http://www.datev.de/lexinform/4292698

 

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen

 

Guido Prasse erläutert: “Steuereinnahmen aus Erbschaft- und Schenkungsteuer steigt kräftig an.“

 

 

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.09.2025

  • Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht neuen Höchstwert
  • 27,9 % weniger Betriebsvermögen übertragen
  • Vermögensübertragungen durch Erbschaften um 4,8 % gestiegen, durch Schenkungen um 18,6 % gesunken

Im Jahr 2024 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Milliarden Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit 2024 gegenüber dem Vorjahr um 12,3 % auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Milliarden Euro und damit 9,5 % mehr als im Vorjahr. Nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2021 einen Spitzenwert von 9,0 Milliarden erreicht hatte, sank sie in den folgenden Jahren und stieg 2024 erstmals wieder an.

Die festgesetzte Schenkungsteuer erreichte 2024 mit 4,8 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert und stieg gegenüber dem Vorjahr um 17,8 % an. Sie steigt somit seit 2019 kontinuierlich an und hat sich seit 2021 mehr als verdoppelt.

Übertragenes Betriebsvermögen sinkt im Vorjahresvergleich deutlich

Im Jahr 2024 wurden Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 113,2 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sank damit 2024 gegenüber dem Höchstwert im Vorjahr um 6,8 %.

Die im Vorjahresvergleich niedrigeren Veranlagungen der Erbschaften und Schenkungen beruhen unter anderem auf geringeren Vermögensübertragungen von Betriebsvermögen mit 21,5 Milliarden (-27,9 %). Darunter halbierte sich das übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro (sogenannte Großerwerbe) auf 8,6 Milliarden Euro (-49,7 %) im Jahr 2024. Des Weiteren wurden mit 7,4 Milliarden Euro 28,7 % weniger Anteile an Kapitalgesellschaften veranlagt als im Vorjahr. Hingegen erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahr das übertragene Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) auf 46,4 Milliarden Euro (+1,7 %), das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) auf 37,8 Milliarden Euro (+1,8 %) sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf 1,6 Milliarden Euro (+6,7 %).

Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 114,7 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche etc.) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 113,2 Milliarden Euro.

4,8 % mehr übertragenes Vermögen durch Erbschaften und 18,6 % weniger durch Schenkungen

Im Jahr 2024 nahm das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse im Vergleich zum Vorjahr um 4,8 % auf 64,1 Milliarden Euro zu. Hier wurden unter anderem 33,1 Milliarden Euro übriges Vermögen (+3,1 %), 27,4 Milliarden Euro Grundvermögen (+4,0 %) und 0,6 Milliarden Euro land- und forstwirtschaftliches Vermögen (+7,0 %) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen sank im Vergleich zum Vorjahr um 3,0 % auf 4,8 Milliarden Euro. Darunter sank das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) auf 1,2 Milliarden Euro (-13,9 %).

Die Vermögensübertragungen durch Schenkungen sind hingegen um 18,6 % auf 49,1 Milliarden Euro im Jahr 2024 gesunken. Insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften mit 5,5 Milliarden Euro (-34,1 %) und geschenktes Betriebsvermögen mit 16,7 Milliarden Euro (-32,9 %) wurden im Vergleich zum Vorjahr weniger veranlagt. Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) 2024 im Vergleich zum Vorjahr auf 7,4 Milliarden Euro (-53,0 %) halbiert. Darüber hinaus wurden im Jahr 2024 Grundvermögen von 19 Milliarden Euro (-1,4 %) und restliches übriges Vermögen in Höhe von 6,6 Milliarden Euro (-6,6 %) festgesetzt. Lediglich das geschenkte land- und forstwirtschaftliche Vermögen stieg im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2024 auf 1,0 Milliarden Euro (+6,5 %) an.

Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG im Vorjahresvergleich gesunken

Steuerbegünstigungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gehören neben den Freibeträgen zu den wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen ge­währt.

Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2024 bei den Erbschaften mit 4,0 Milliarden Euro (-1,5 % zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 13,1 Milliarden Euro (-47,1 % zum Vorjahr) berücksichtigt. Nachdem die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG bei Schenkungen im Jahr 2023 deutlich gestiegen waren, erreichten sie 2024 fast wieder das Niveau des Jahres 2022.

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Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit: Knapp drei Viertel der Beschäftigten fürchten negative Folgen sehr langer Arbeitstage

 

Guido Prasse fasst zusammen:„10- oder sogar 12-Stunden Arbeitstag! Bundesregierung will 8-Stunden-Tag als gesetzliche Referenz abschaffen!“

Knapp drei Viertel der Beschäftigten befürchten negative Folgen für Erholung und Gesundheit, für die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienleben sowie die Organisation ihres Alltags, wenn generell Arbeitstage von mehr als zehn Stunden möglich werden. Das wäre eine Folge der von der Bundesregierung favorisierten Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit. Frauen rechnen noch deutlich häufiger mit negativen Wirkungen als Männer, was daran liegen dürfte, dass sie deutlich mehr unbezahlte Sorgearbeit zusätzlich zum Erwerbsjob leisten. Das ergibt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Sie basiert auf einer Online-Befragung vom Juli 2025 unter mehr als 2000 Beschäftigten. Um Aussagen über die Gesamtheit der Arbeitnehmer*innen in Deutschland treffen zu können, wurden die Daten gewichtet. Die Befragungsergebnisse unterstreichen auch, dass sehr lange und flexible Arbeitszeiten in Deutschland längst verbreitet sind. Immerhin 12 Prozent der vom WSI Befragten arbeiten wenigstens an einzelnen Tagen in der Woche länger als zehn Stunden. Und knapp 38 Prozent der Beschäftigten nehmen zumindest ab und zu abends nach 19 Uhr ihre Erwerbsarbeit nochmal auf, nachdem sie sie tagsüber aus privaten Gründen unterbrochen haben, etwa, wenn die Kinder aus der Schule kommen. „Die vorliegenden Ergebnisse zeigen: Eine Abschaffung der gesetzlichen täglichen Arbeitszeitgrenze ist weder erforderlich noch sinnvoll“, lautet daher das Fazit der Studienautorinnen Dr. Yvonne Lott und Dr. Eileen Peters vom WSI.

Die Bundesregierung und Arbeitgeberverbände wollen mehr Möglichkeiten für sehr lange Arbeitstage schaffen, indem die Höchstarbeitszeit für den Erwerbsjob nicht mehr pro Tag, sondern pro Woche geregelt wird. Damit würden kurzfristig generell Erwerbsarbeitstage von mehr als zehn Stunden, im Extremfall sogar von mehr als 12 Stunden möglich, die dann über einen längeren Zeitraum auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen werden müssen. Aktuell ist der Acht-Stunden-Tag der gesetzliche Referenzrahmen, allerdings kann die Arbeitszeit ohne Rechtfertigung auf bis zu zehn Stunden täglich ausgeweitet werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt. Darüber hinaus lässt das Arbeitszeitgesetz zahlreiche branchen- bzw. tätigkeitsbezogene Abweichungen und Ausnahmen zu, die auch in erheblichem Umfang genutzt werden. Diese müssen aber transparent geregelt sein durch einen Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch behördliche Erlaubnis, wobei im Regelfall ein entsprechender Zeitausgleich gewährleistet sein muss.

Trotz dieser erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten argumentieren Befürworter*innen einer generellen Deregulierung unter anderem mit mehr Flexibilität, die nicht nur im Interesse von Arbeitgebern sondern auch von Beschäftigten sei.

Weniger als 10 Prozent der Befragten sehen mögliche Vorteile

Das sieht eine große Mehrheit der potenziell Betroffenen jedoch ganz anders: 72,5 Prozent jener befragten Arbeitnehmer*innen, die bislang noch nicht länger als zehn Stunden an einzelnen Tagen in der Woche arbeiten, sagen, dass auch schon einzelne derart lange Arbeitstage ihre Fähigkeit, nach Feierabend abzuschalten und sich zu erholen, etwas bis deutlich verschlechtern würden. Nur sechs Prozent erwarten eine Verbesserung. Die kritische Einschätzung deckt sich mit Erkenntnissen aus der Arbeitsmedizin. Danach kommt es bei sehr langen täglichen Arbeitszeiten langfristig häufiger zu stressbedingten Erkrankungen. Es steigt sowohl das Risiko für psychische Leiden wie Burnout und Erschöpfungszustände, als auch für körperliche Probleme, etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Zusätzlich wächst auch das Unfallrisiko ab der 8. Arbeitsstunde exponentiell an, sodass Arbeitszeiten über zehn Stunden täglich als hoch riskant eingestuft werden.

Sogar 75 Prozent der Befragten rechnen damit, dass Arbeitstage über zehn Stunden für sie die Möglichkeit verschlechtern, familiäre oder private Verpflichtungen zu erfüllen. 73,5 Prozent erwarten negative Auswirkungen auf gemeinsame familiäre oder private Aktivitäten, 71,6 Prozent sehen die Gestaltung ihres Alltags erschwert. Der Anteil der Befragten, die hier Positives erwarten, liegt jeweils unter zehn Prozent. „Eine Aufhebung der täglichen Arbeitszeitgrenze droht, die Work-Life-Balance der Beschäftigten zu verschlechtern“, fassen die WSI-Forscherinnen Lott und Peters die Sicht der meisten Arbeitnehmer*innen zusammen.

Deregulierung könnte Unwucht bei der Sorgearbeit noch weiter verschärfen – und so Erwerbstätigkeit von Frauen behindern

Die Deregulierung könne zudem Geschlechterungleichheiten verschärfen – weibliche Beschäftigte befürchten noch häufiger Verschlechterungen als Männer. Ein wesentlicher Grund dürfte nach Analyse der WSI-Expertinnen darin liegen, dass Frauen in Beziehungen neben ihrem Erwerbsjob deutlich mehr als Männer unbezahlte Arbeit in Haushalt, Pflege von Angehörigen oder mit Kindern leisten. Realistisch ist, dass diese Unwucht weiter wächst, wenn der Partner künftig noch länger arbeitet.

Das legen auch die Aussagen jener 12 Prozent der Beschäftigten nahe, die bereits jetzt zumindest an einzelnen Tagen in der Woche länger als zehn Stunden im Erwerbsjob arbeiten. 48 Prozent von ihnen berichten, dass am Abend die Partnerin oder der Partner schon gelegentlich oder häufig bei Hausarbeiten oder der Kinderbetreuung für sie einspringen mussten. Bei den Befragten ohne Zehn-Stunden-Tage sagen das gut 17 Prozentpunkte weniger. Da die befragten Männer fast doppelt so häufig wie die Frauen zumindest gelegentlich mehr als 10 Stunden im Erwerbsjob arbeiten (15,4% gegenüber 8 %), bleibt die häusliche Mehrarbeit vor allem an Frauen hängen.

„Das ist nicht nur ein individuelles Problem der direkt Betroffenen, sondern es macht es insbesondere Müttern noch schwerer, ihre Arbeitszeit auszuweiten“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Damit könnte die Deregulierung der Höchstarbeitszeit ausgerechnet den Zuwachs bei der Erwerbstätigkeit von Frauen bremsen, der in den vergangenen Jahren wesentlich zu Rekordwerten bei Erwerbstätigkeit und Arbeitsvolumen in Deutschland beigetragen hat. Gleichzeitig könnte sie Probleme bei Gesundheit und Demografie verschärfen, höhere Krankenstände begünstigen und die Entscheidung für Kinder schwerer machen. Die Deregulierung erscheint damit auch wirtschaftlich kontraproduktiv.“

Ohnehin ist die Flexibilität, mit der berufliche und private Anforderungen unter einen Hut gebracht werden sollen, bereits jetzt hoch und offenbar mit dem geltenden Arbeitszeitrecht vereinbar. So geben 37,6 Prozent der Befragten an, dass es zumindest gelegentlich bei ihnen vorkommt, dass sie die Arbeit tagsüber aus privaten Gründen für mehrere Stunden unterbrechen und dafür nach 19 Uhr weiterarbeiten.

Wichtige Gründe für Unterbrechungen sind Haushalt/Besorgungen, Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen. Dass sie nach 19 Uhr die Erwerbsarbeit fortsetzen, begründen 60 Prozent der Befragten mit derart „fragmentierten“ Arbeitstagen damit, dass sie sonst nicht ihre Arbeit schaffen würden. Jeweils ein gutes Drittel sagt zudem, dass es die Arbeit erfordere, beispielsweise, weil sie mit beruflichen Kontakten in anderen Zeitzonen kommunizieren müssen, oder dass sie sonst nicht auf ihre Arbeitszeit kommen. Bei einem knappen Viertel der Befragten, die nach 19 Uhr noch einmal loslegen, erwarten das die Vorgesetzten.

Gut 60 Prozent der Befragten, die zumindest gelegentlich nach 19 Uhr noch einmal die Erwerbsarbeit aufgreifen, geben an, dass sie im Gegenzug „immer“ oder „meistens“ am Folgetag später mit der Arbeit beginnen können, weitere knapp 23 Prozent sagen, das sei „in Ausnahmefällen“ möglich. Wenn der Arbeitsbeginn entsprechend später erfolgt, kann die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene und für die Gesundheit wichtige Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden.

Allerdings geben Beschäftigte mit „fragmentierten“ Arbeitstagen deutlich häufiger als andere an, dass abends die Partnerin oder der Partner schon bei Haushalt oder Kinderbetreuung für sie einspringen mussten. „Wir wissen auch aus anderen Studien, dass fragmentierte Arbeitstage und Arbeit am Abend für viele Beschäftigte bestenfalls eine Not- und keine Wunschlösung sind. Häufig sind sie verbunden mit hohem Stress und Zeitdruck“, sagt WSI-Arbeitszeitexpertin Yvonne Lott. „Sie werden aber genutzt, um Vereinbarkeitskonflikte zu entschärfen, und offenbar funktioniert das mit dem aktuellen Arbeitszeitgesetz. Die von der Bundesregierung angekündigte Deregulierung dürfte hingegen das fragile Verhältnis von Flexibilität und notwendigen Begrenzungen aus dem Gleichgewicht bringen, weil es gleichzeitig sehr lange und fragmentierte Arbeitstage begünstigt.“

Anstelle der Abschaffung der täglichen Arbeitszeitgrenze seien vielmehr Reformen nötig, die Work-Life Balance und Partnerschaftlichkeit unterstützen, analysieren die Wissenschaftler*innen. Zu den zentralen arbeitszeitpolitischen Maßnahmen zählen sie:

  • Die Verlängerung der Partnermonate beim Elterngeld, wie im aktuellen Koalitionsvertrag vorgesehen
  • Bessere Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige, wie sie der Unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf empfiehlt
  • Eine Reform der Brückenteilzeit, indem Schwellenwerte abgeschafft, individuelle Arbeitszeitwünsche stärker berücksichtigt und flexible Anpassungen während der Laufzeit ermöglicht werden

Da sich Zeitwünsche und Bedarfe im Lebensverlauf der meisten Beschäftigten verändern, brauche es darüber hinaus Arbeitszeitmodelle, die Beschäftigten mehr Kontrolle über Dauer, Lage und Verteilung ihrer Arbeitszeit sowie über den Arbeitsort ermöglichen.

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 1. Januar 2026

 

Guido Prasse meint: „Weitergabe der Steuersenkung an den Endverbraucher…. „Eine unvollständige Weitergabe sei durchaus zielkonform“….ich lasse das mal so stehen.“

 

Die Bundesregierung hält an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf sieben Prozent fest. Das schreibt sie in ihrer Antwort (21/1161) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/920).

Zur Frage, inwieweit Senkungen der Umsatzsteuer an die Verbraucher weitergegeben werden, verweist die Regierung auf Studien aus der Zeit der Corona-Pandemie sowie auf internationale Erfahrungen. Demnach wirken sich diese teilweise in niedrigeren Preisen aus. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. hib 341/2025
veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de