Thüringer Finanzverwaltung gründet Task Force zur Influencerbesteuerung

 

Guido Prasse informiert: „Neuigkeiten zur Influencerbesteuerung…“

Die Thüringer Finanzministerin Katja Wolf hat am 7. April 2026 die Einrichtung einer Task Force zur Influencerbesteuerung vorgestellt. Ziel der Task Force ist es, Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten in Thüringen systematisch zu erfassen und eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen.

Passend dazu gibt es auch eine kleine Broschüre, in der dargestellt wird, auf was Influencerinnen und Influencer in Sachen Besteuerung ihrer Einnahmen zu beachten haben. „Wir wollen Steuergerechtigkeit herstellen, aber auch verhindern, dass junge Menschen ungewollt in eine Steuerfalle tappen“, sagt Finanzministerin Katja Wolf.

Im vergangenen Jahr sorgten Schlagzeilen über möglichen Steuerbetrug durch Influencerinnen und Influencer bundesweit für Aufmerksamkeit. „Auch Thüringen liegt inzwischen umfangreiches Datenmaterial vor, das unsere Zuständigkeit betrifft“, erklärte die Ministerin. „Es gibt im Social-Media-Bereich ein erhebliches Potenzial, dem Staat Einnahmen vorzuenthalten. Dem möchten wir mit klaren Regeln, gezielter Aufklärung und einer aktiven Steuerverwaltung begegnen.“

Aufklärung und Transparenz als zentrale Säulen

Ein zentrales Anliegen der Ministerin ist es, sowohl Influencerinnen und Influencer als auch die Öffentlichkeit über steuerliche Pflichten im Social-Media-Bereich zu informieren. Hierzu wurde ein leicht verständlicher Flyer erstellt, der online auf den Webseiten der Thüringer Finanzverwaltung unter https://finanzamt.thueringen.de/service/publikationen sowie auf den Social-Media-Kanälen verfügbar ist. „Vielfach sind es auch jüngere Menschen, die bisher noch nie oder kaum mit Steuerfragen in Berührung kamen. Da wollen wir mit der Broschüre Hilfestellung geben“, so Ministerin Katja Wolf.

Personen, die unsicher über ihre steuerlichen Pflichten sind, werden ermutigt, sich an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden oder steuerberatende Berufe hinzuzuziehen. Auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besteht.

Task Force gestartet

Die neu gegründete Task Force besteht aus 15 Mitgliedern aus Theorie und Praxis, darunter Steuerfachleute des Finanzministeriums, Steuerfahnder, Betriebsprüfer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steueraufsichtsstelle.

Ziel ist es, alle Fachbereiche von der steuerlichen Anmeldung bis hin zu Ermittlungsmaßnahmen eng zu vernetzen und die Steuerpflichtigen systematisch zu identifizieren.

Die Task Force startet mit der Prüfung bereits bekannter Influencer und Social-Media-Akteure in Thüringen. „Aktuell sind 516 hauptberufliche Influencer und Influencerinnen erfasst. Dazu kommen zahlreiche nebenberuflich tätige Social-Media-Akteure. Wir gehen jedoch von einer Dunkelziffer aus, da viele unter Fantasienamen agieren“, informiert Ministerin Katja Wolf.

Die Auswertung umfasst mehr als 100.000 Datensätze von Plattformen wie YouTube, OnlyFans und Twitch. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen sowohl zu Mehreinnahmen führen als auch die Basis für weitere, gezielte Maßnahmen bilden.

Ziele und Perspektiven

„Für uns ist entscheidend, strukturellen Besteuerungsdefiziten nachzugehen und Steuergerechtigkeit herzustellen – das ist unser gesetzlicher Auftrag“, so Ministerin Katja Wolf. Erste Ergebnisse aus Betriebsprüfungen werden für die Jahre 2021 bis 2023 erwartet; belastbare Aussagen zu den Steuermehreinnahmen seien derzeit noch nicht möglich.

Ministerin Wolf: „Mit der Task Force zeigt Thüringen, dass die Steuerverwaltung auch im digitalen Bereich aktiv ist und dafür sorgt, dass Einnahmen fair erfasst und versteuert werden.“

 

Quelle: Finanzministerium Thüringen

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

 

Guido Prasse informiert: „Max. Gewinn 200.000 € zur Bildung eines Investitionsbetrages ist der steuerliche Gewinn (und somit zzgl. außerbilanzielle Korrekturen.“

Leitsatz:

  1. Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
  2. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.

Tenor:

Die Verfahren  X R 16/23 und  X R 17/23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.05.2023 – 2 K 202/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.05.2023 – 2 K 203/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens  X R 16/23 haben die Kläger, die Kosten des Revisionsverfahrens  X R 17/23 hat der Kläger zu 2. zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2020 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

2

Der Kläger war –unter anderem– Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau und erzielte insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG.

3

Das Ergebnis für das Streitjahr 2020 ermittelte der Kläger wie folgt:

Jahresüberschuss + 189.821,39 €
außerbilanzielle Abrechnung für Investitionsabzugsbetrag (IAB), § 7g Abs. 1 EStG – 45.763,00 €
außerbilanzielle Zurechnungen + 59.323,00 €
davon Gewerbesteuer, § 4 Abs. 5b EStG 25.722,00 €
davon IAB aus 2. und 3. vorangegangenem Wirtschaftsjahr, § 7g Abs. 2 EStG 33.601,00 €
Steuerlicher Gewinn + 203.381,39 €

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) folgte der eingereichten Gewinnermittlung des Klägers insoweit nicht, als es den IAB nicht berücksichtigte und im Einkommensteuerbescheid für 2020 und im Gewerbesteuermessbescheid für 2020, jeweils vom 29.07.2022, von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 249.145 € ausging. Der nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.06.2022 (BStBl I 2022, 945, Rz 13) zu ermittelnde Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, bereinigt um die Zu- und Abrechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG, betrage mehr als 200.000 €.

5

Einsprüche und Klagen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging mit dem BMF davon aus, dass § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 4 bis 5 sowie 6 bis 7i EStG abstelle und daher außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz zu berücksichtigen seien. Dieser betrage im Streitfall durch Hinzurechnung der Gewerbesteuer 215.543,39 €. Das Urteil zur Einkommensteuer (2 K 202/22) ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1298.

6

Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, „Gewinn“ im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sei der Steuerbilanzgewinn, nicht der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen seien deshalb nicht einzubeziehen. Soweit § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ausdrücklich regele, dass die Investitionsabzugs- und Hinzurechnungsbeträge die Gewinngrenze nicht beeinflussten, diene das lediglich der Klarstellung und bedeute nicht, dass andere außerbilanzielle Hinzurechnungen in die Ermittlung der Gewinngrenze einzubeziehen seien. Dies widerspräche auch dem Zweck der Gewinngrenze, die durch geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gekennzeichneten förderwürdigen Klein- und Mittelbetriebe zu bestimmen. Auch die wieder hinzuzurechnenden Betriebsausgaben hätten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemindert.

7

In diesem Sinne habe der Bundesfinanzhof (BFH) auch den in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG und § 34a Abs. 2 EStG enthaltenen Gewinnbegriff verstanden. Bei der Neuformulierung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG habe der Gesetzgeber die BFH-Rechtsprechung zur Auslegung des Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 4a EStG gekannt und hätte, wenn er für § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ein anderes Konzept verfolgt hätte, die Vorschrift anders formuliert.

8

Schließlich habe das FG verkannt, dass das Folgerichtigkeitsgebot die Abbildung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfordere. Auch eine begünstigende Vorschrift dürfe die Grenze der Willkür nicht überschreiten. Es widerspreche der gesetzgeberischen Logik, durch Abrechnung dem Grunde nach als nicht förderungsfähig anerkannte Betriebe zu unterstützen, während durch Zurechnung die eigentlich förderungswürdigen Betriebe aus der Subvention herausfielen.

9

Im Verfahren  X R 16/23 beantragen die Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2020 vom 29.07.2022 und der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2022 die Einkommensteuer auf 44.682 € herabzusetzen.

10

Im Verfahren  X R 17/23 beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Änderung des Gewerbesteuermessbescheides für 2020 vom 29.07.2022 und der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2022 den Gewerbesteuermessbetrag auf 6.258 € herabzusetzen.

11

Das FA beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

12

Es hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Ergänzend führt es aus, eine gleichgerichtete Auslegung des Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 4a und § 34a Abs. 2 EStG sowie in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sei nicht geboten. Bei den zuerst genannten Vorschriften gehe es darum, den entnahmefähigen Gewinn zu beziffern, während § 7g EStG die Trennung zwischen kleinen/mittleren Betrieben und großen Betrieben bezwecke. Letzteres müsse zur Wahrung des Gleichheitssatzes unabhängig von der Gewinnermittlungsvorschrift und der Einkunftsart zum gleichen Ergebnis bei allen Betrieben führen. Wenn schon im Ausgangspunkt keine Gewerbesteuer anzusetzen sei, hätte der jeweilige Steuerpflichtige bei im Übrigen gleichen Kennzahlen wie bei dem Kläger die Gewinngrenze überschritten und könne keinen IAB bilden. Die Belastung durch die Gewerbesteuer werde bereits durch § 35 EStG kompensiert und dürfe nicht doppelt verwertet werden.

13

Das BMF ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten, ergänzt und vertieft den Vortrag des FA und sieht diesen auch im Wortlaut des § 7g Abs. 1 EStG bestätigt. Einen eigenen Antrag hat das BMF nicht gestellt.

II.

14

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Revisionen sind unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des begehrten IAB im Streitjahr 2020 nicht vorlagen, da der Betrieb des Klägers im Jahr des Abzugs die Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in Höhe von 200.000 € überschritten hat.

15

1. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).

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Investitionsabzugsbeträge können nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn nach § 4 EStG oder § 5 EStG ermittelt wird (Buchst. a) und im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Abs. 2 200.000 € nicht überschreitet (Buchst. b).

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2. Der Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG entspricht dem steuerlichen Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit dem Gewinn nach Vornahme außerbilanzieller Korrekturen mit Ausnahme der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ausdrücklich ausgenommenen IAB nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Abs. 2 (gleicher Ansicht BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945, Rz 13; Schmidt/Kulosa, EStG, 44. Aufl., § 7g Rz 31; BeckOK EStG/Graw, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 7g Rz 94d; Liesenhoff/Pottebaum/Znojek, Deutsches Steuerrecht —DStR– 2025, 1305, 1310; a.A. Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 7g EStG Rz 46; derselbe in DStR 2021, 2621, 2622; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 7g Rz 16; Brandis/Heuermann/Brandis, § 7g EStG Rz 56a); Entsprechendes gilt für den Gewerbeertrag, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist (vgl. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes).

18

a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10BVerfGE 133, 168, Rz 66; vgl. auch BVerfG-Beschlüsse vom 17.05.1960 – 2 BvL 11/59, BVerfGE 11, 126, Rz 17, und vom 07.12.2021 – 2 BvL 2/15, BVerfGE 160, 1, Rz 67).

19

b) Der Wortlaut der Regelung spricht für die Einbeziehung der außerbilanziellen Korrekturen. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG selbst definiert den Begriff „Gewinn“ nicht. Das geschieht in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach sind Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der „Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a)“.

20

aa) § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Gewinn nach § 4 und § 5 EStG ermittelt wird. Es liegt daher nahe, an den Gewinnbegriff des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuknüpfen (vgl. hierzu Schmidt/Loschelder, EStG, 44. Aufl., § 4 Rz 1 und Rz 8), solange keine besonderen Umstände für einen abweichenden Gewinnbegriff sprechen. Der Gewinn nach dieser Vorschrift umfasst aber alle Absätze des § 4 EStG und damit auch Abs. 5b. Dem entspricht es, dass § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG auf § 4 EStG insgesamt verweist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers wäre, zumal eine Vielzahl von Normen des Einkommensteuergesetzes differenzierend auf einzelne Absätze des § 4 EStG verweist. Insbesondere § 34a Abs. 2 EStG, worauf sich die Kläger zur Begründung ihrer Rechtsauffassung berufen, verweist nicht auf § 4 EStG, sondern auf § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.

21

Selbst wenn sich die Bedeutung von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG darauf beschränkte, dass der IAB nur bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, auch i.V.m. § 5 EStG, oder nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden kann, nicht jedoch bei der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a EStG oder der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG (für dieses Verständnis FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2023 – 10 K 1873/22EFG 2023, 1373, unter II.2.b, Revision anhängig unter  III R 38/23; so aber möglicherweise auch BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945, Rz 12), dass es also lediglich um die zulässige Gewinnermittlungsart gehe, ließe sich daraus für die Frage, wie außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen zu behandeln sind, unmittelbar nichts entnehmen, allerdings auch nichts für die Lesart der Kläger.

22

bb) Für die Einbeziehung der außerbilanziellen Zurechnungen spricht auch § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, wonach der Gewinn „ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2“ für die Frage der Einhaltung der Grenze von 200.000 € maßgeblich ist. Gäbe es diese Vorschrift nicht, müssten die IAB und ihre Hinzurechnung in ihre eigene Berechnungsgrundlage eingehen, was dem Grunde nach möglich und nicht etwa zirkelschlüssig wäre, wie die Kläger meinen. Es wäre überflüssig, diese beiden ebenfalls außerbilanziell zu berücksichtigenden Positionen ausdrücklich aus der Berechnung des maßgebenden Gewinns auszuklammern, wenn ohnehin auf den Steuerbilanzgewinn abzustellen wäre (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 44. Aufl., § 7g Rz 31). Der Senat verkennt nicht, dass solche Klauseln auch eine klarstellende Bedeutung haben können (in diesem Sinne HHR/Reddig, § 7g EStG Rz 46). Das wäre jedoch vor allem dann anzunehmen, wenn das Verständnis einer Vorläufervorschrift Unsicherheiten in der Rechtspraxis hervorgerufen hätte, woran es fehlt.

23

c) Die Gesetzessystematik steht dem hier vertretenen Verständnis nicht entgegen. Soweit die Kläger im Anschluss an das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 02.05.2023 – 10 K 1873/22 (EFG 2023, 1373, unter II.2.e, Revision anhängig unter  III R 38/23) davon ausgehen, der Gewinnbegriff des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG müsse ebenso verstanden werden wie der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG und in § 34a Abs. 2 EStG, trifft dies nicht zu, weil der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 4a EStG und § 34a Abs. 2 EStG andere Zwecke verfolgt (vgl. auch Liesenhoff/Pottebaum/Znojek, DStR 2025, 1305, 1310). § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG verwendet die Gewinngrenze, um die für förderwürdig erachteten kleinen und mittleren Betriebe zu bestimmen. In den beiden anderen Vorschriften geht der Gewinn in die Berechnung potentiellen Entnahmevolumens ein. Daher hat der BFH sowohl für § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG (Senatsurteil vom 03.12.2019 –  X R 6/18BFHE 267, 346BStBl II 2021, 77, Rz 12) als auch für § 34a EStG (BFH-Urteil vom 09.05.2019 –  IV R 13/17BFHE 264, 430BStBl II 2019, 754, Rz 20) auf die Kapitalentwicklung abgestellt und den Begriff „Gewinn“ als Steuerbilanzgewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG verstanden. Diese Gesichtspunkte spielen im Rahmen des § 7g EStG keine Rolle.

24

d) Die Auslegung nach dem Sinn und Zweck des § 7g Abs. 1 EStG bestätigt das durch die Betrachtung des Wortlauts gewonnene Ergebnis.

25

aa) IAB führen zu einer Vorverlagerung von Abschreibungen. Ihr Zweck besteht darin, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe zu verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung zu unterstützen sowie die Investitions- und Innovationsbereitschaft zu stärken (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 51, zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008). Mit den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096), das die für den Streitfall maßgebende Gewinngrenze eingeführt hat, wurde eine für alle Einkunftsarten einheitliche Gewinngrenze geschaffen. Diese sollte ein zielgenaueres und in der Praxis auch ohne besonderen Verwaltungsaufwand anwendbares Abgrenzungskriterium bilden (vgl. BTDrucks 19/22850, S. 79). Damit gehört die Einheitlichkeit der Gewinngrenze für alle Einkunftsarten zum Regelungszweck der Norm.

26

bb) Nur die Anknüpfung an den Gewinn nach Hinzurechnung der Gewerbesteuer stellt einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für alle Einkunftsarten sicher. Für Betriebe, die der Gewerbesteuer unterliegen, könnte sonst ein IAB in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn vor Gewerbesteuer über der Gewinngrenze läge, nämlich abzüglich der Gewerbesteuer 200.000 € nicht überschritte. Für andere Betriebe mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten bliebe es bei der Gewinngrenze.

27

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, auch die Belastung mit der Gewerbesteuer verschlechtere die Liquiditätssituation des Betriebs und müsse gerade umgekehrt in die Berechnung einbezogen werden, um eine einheitliche Behandlung der verschiedenen Einkunftsarten zu gewährleisten. Das ist vordergründig insoweit zutreffend, als die Gewerbesteuerpflicht trotz des Wortlauts des § 4 Abs. 5b EStG als Betriebsausgabe betrachtet wird und zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (BFH-Urteil vom 16.01.2014 –  I R 21/12BFHE 244, 347BStBl II 2014, 531, Rz 10 f.). Durch die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer für die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte nach § 35 EStG gewinnt der Inhaber des Gewerbebetriebs jedoch Liquidität, die für betriebliche Investitionen zur Verfügung steht. Soweit die einkommensteuerliche Entlastung nicht exakt der Gewerbesteuerbelastung entspricht, ist dies im gesetzgeberischen Konzept angelegt und zulässig (vgl. Senatsurteil vom 23.04.2008 –  X R 32/06BFHE 221, 102BStBl II 2009, 7, unter II.2.b bb bbb (2)). Zudem betrug der Gewerbesteuerhebesatz für die Gemeinde, in der der Betrieb des Klägers belegen ist, im Jahr 2020 lediglich 370 %, so dass § 35 Abs. 1 Satz 1, 2 EStG grundsätzlich eine vollständige Entlastung bewirkte.

28

e) Jenseits der Aussagen zur Vereinheitlichung der Gewinngrenze bleibt die Gesetzeshistorie zu dem streitigen Gewinnbegriff unergiebig, worauf es angesichts des Vorstehenden allerdings auch nicht mehr ankommt.

29

f) Der Senat hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Ergebnis.

30

aa) Da das Verständnis des in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthaltenen Gewinnbegriffs hinreichend eindeutig ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob dies auch zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–) geboten wäre, wenn die Gleichbehandlung nicht bereits zum Gesetzgebungsziel gehörte.

31

bb) Umgekehrt verstößt diese Auslegung, anders als die Kläger meinen, nicht zu deren Lasten gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird. Die Steuergerechtigkeit gebietet es, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 139, 143 f.). Aus den bereits unter II.2.e dargestellten Gründen ist es gerade gleichheitsgerecht, als Gewinngrenze den steuerlichen Gewinn nach Hinzurechnung der Gewerbesteuer zu verstehen. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG wahrt das Leistungsfähigkeitsprinzip.

32

g) Nach diesen Grundsätzen hat das FA zu Recht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines IAB für das Streitjahr 2020 verneint. Der steuerliche Gewinn des Klägers betrug unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 5b EStG hinzugerechneten Gewerbesteuer 215.543,39 € und überstieg damit die Gewinngrenze von 200.000 €.

33

3. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

 

Quelle: https://wissensplattform.apps.datev.de/document/lexinform/0954873

veröffentlicht auf: www.datev.magazin.de

Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

 

Guido Prasse sagt: „Interessantes Urteil für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Dienstwagenüberlassung „Anscheinsbeweis Ja oder Nein?“.

ie durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.2010 – VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und vom 06.10.2011 – VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

 

Guido Prasse erläutert: „Weitere Verschärfungen der Kontrollen um Steuer- und Finanzsektor.“

Mit dem Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) wird eine umfassende Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung eingeleitet. Zudem werden die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt.

Ziel ist es, ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk durch die Neuausrichtung der Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene zu schaffen und durch gezielte Finanzermittlungen kriminelle Aktivitäten und illegale Finanzströme systematisch nach dem Prinzip „Follow The Money“ aufzudecken.

Der Gesetzentwurf dient insoweit der BMF-seitigen Umsetzung des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität, der am 25. Februar 2026 im Kabinett verabschiedet und in einer gemeinsamen Pressekonferenz des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgestellt wurde.

Der Entwurf greift zudem die Vorgaben des Koalitionsvertrags auf, insbesondere mit Blick auf die Steigerung der Effizienz der Bundesverwaltung und Verwaltungskonsolidierung, die Stärkung der inneren Sicherheit, die Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität sowie die Schaffung eines administrativen, verfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen
veröffentlicht auf www.datev-magazin.de

BFH: Private Veräußerungsgeschäfte – Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein

 

Guido Prasse fasst zusammen: „Bundesfinanzhof bestätigt ein Luxus-Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs, und somit kein Veräußerungsgeschäft innerhalb eines Jahres zwischen Ankauf und Verkauf.“

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25).

Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdessen ermittelte das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.

Der BFH wies die Revision des FA zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE 266, 560). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgut“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Neue FAQ der BStBK: Allgemeine digitale Aufbewahrung

 

Guido Prasse informiert: „Neues FAQ zur digitalen Aufbewahrung.“

Die BStBK veröffentlicht einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung. Er bündelt häufige Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten (inkl. GoBD), zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu ausgewählten DSGVO-Aspekten.

Digitale Aufbewahrung ist längst Standard – zugleich bleiben Detailfragen in der Praxis anspruchsvoll: Welche Unterlagen sind wie lange aufzubewahren? Welche Anforderungen stellen Handelsrecht und GoBD an Ordnung, Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit? Wie ist mit E-Mails, Vorsystemen, Konvertierung, Systemmigration oder den Zugriffsarten im Prüfungsfall umzugehen?

Der neue FAQ-Katalog der BStBK bietet hierzu eine strukturierte Übersicht und behandelt u. a. Fragen zur digitalen Aufbewahrung von Jahresabschlüssen, zu Signaturen/Freigaben, zur Archivierung von Entgeltunterlagen sowie zu Lösch- und Auslagerungsthemen im DSGVO-Kontext.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer
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BMF greift Anregungen des DStV auf: FAQ zur Aktivrente veröffentlicht

 

Guido Prasse informiert: „Neues FAQ zur Aktivrente.“

Seit Jahresbeginn können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Kurz vor Ablauf der Frist für die erste Lohnsteuer-Anmeldung 2026 veröffentlichte die oberste deutsche Finanzbehörde dazu wichtige Fragen und Antworten. Darin greift sie Anregungen des DStV auf und klärt wichtige Praxisfragen.

Angesichts der sehr kurzen Umsetzungszeit bei der Aktivrente brachte sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) frühzeitig ein und übermittelte dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seiner Stellungnahme S 10/25 zahlreiche praxisrelevante Hinweise. Kürzlich veröffentlichte das BMF einen FAQ-Katalog zur Aktivrente. Dieser greift – wenn auch rechtlich unverbindlich – relevante Anwendungsfragen der Steuerfreiheit auf.

Begünstigter Personenkreis und Lohnarten

Die FAQ stellen klar: Entscheidend für die Steuerfreiheit ist allein die aktuelle Beschäftigung. Liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, kann der Freibetrag genutzt werden – unabhängig davon, ob die Person zuvor selbstständig oder verbeamtet war. Wie vom DStV angeregt, ergänzt das BMF eine Klarstellung für geschäftsführende Gesellschafter. Bei ihnen hängt die Steuerfreiheit davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Zudem stellt das BMF – wie vom DStV vorgeschlagen – klar, dass Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni) grundsätzlich steuerfrei sind. Aber: Nur soweit sie zusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten und auf Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren.

Mehrere Dienstverhältnisse

Auch die vom DStV aufgeworfene Frage nach der Umsetzung der Steuerbefreiung bei mehreren Dienstverhältnissen hat das BMF geklärt. Da die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein Dienstverhältnis beschränkt ist, können nicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeschöpft werden.

Technische Umsetzung

Für den Ausweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kündigt das BMF ein neues Datenfeld an, jedoch erst ab 2027. Für 2026 ist die Eintragung in einer frei belegbaren Zeile mit der Bezeichnung „Steuerfreibetrag Aktivrente“ vorzunehmen. Außerdem weist das BMF darauf hin, dass die Aktivrente im maschinellen Programmablaufplan nicht enthalten ist.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Aktivrente, Kasse, Grunderwerbsteuer: DStV bei BMF-Steuerabteilungsleiterin

 

Guido Prasse sagt: „Für die Aktivrente soll vor allem eine praktikable Regelung gefunden werden.“

 

2026 ist steuerlich einiges zu erwarten. In wertschätzender und von Verständnis geprägter Atmosphäre gingen MDin Anette Wagner, Leiterin der BMF-Steuerabteilung, und DStV-Präsident StB Torsten Lüth frühzeitig in medias res. Die Anliegen von Lüth: Praktikabilität und Rechtssicherheit.

Die Aktivrente ist in der Beratungspraxis angekommen. Lüth unterstützte deren Zielrichtung zwar grundsätzlich, monierte aber das Gesetzgebungsverfahren. Die Verbände erhielten vom BMF nur 27 Stunden, um eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abzugeben. Dies vermittle den Eindruck, dass der Gesetzgeber kein Interesse an einer fundierten Einschätzung der Praxis habe – so Lüth. Er drang eindringlich darauf, dass sich dies in 2026 ändern muss. Umso wichtiger sei es, dass die vom BMF in Aussicht gestellten FAQ zur Aktivrente zeitnah veröffentlicht und die Fragen des DStV geklärt würden (DStV-Info vom 12.01.2026).

Rund um die Kasse

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD enthält drei Neuerungen im Kontext von Kasse und Zahlungsverkehr:

  • eine Registrierkassenpflicht ab 01.01.2027 bei einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro,
  • die Abschaffung der Belegausgabepflicht,
  • eine Pflicht für eine digitale Zahlungsoption.

Diese Planungen flankierend veröffentlichte das BMF Anfang 2026 den Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen.

Lüth betonte, dass der DStV die drei von der Koalition geplanten Maßnahmen als Paket verstehe. So müsse der Gesetzgeber die Bonpflicht zwingend abschaffen, wenn er die Registrierkassenpflicht und die Pflicht für eine digitale Zahlungsoption einführt. Dies sei ein Gebot der Verhältnismäßigkeit: Der BMF-Evaluationsbericht zeige, dass die Belegausgabepflicht bei den Unternehmen viel höhere Kosten verursache, als es im Gesetzgebungsverfahren geschätzt worden sei.

Der DStV-Präsident gab darüber hinaus zu bedenken, dass der Evaluationsbericht den Mehrwert einer Registrierkassenpflicht offen lasse. Um die Praxis nicht zu überfordern, müsse es daher begründete Ausnahmen geben. Zudem müsse der Gesetzgeber die Umsatzgrenze praktikabel ausgestalten. Darüber hinaus zeige sich, dass der Markt noch keine Kassen anbiete, die E-Rechnungs-tauglich sind. So bestehe das Risiko, dass mit der E-Rechnungspflicht für alle ab 2028 eine weitere neue Registrierkasse angeschafft werden muss. Dies würde insbesondere kleine Unternehmen über Gebühr belasten. Der DStV erwarte hier vom BMF eine angemessene Übergangsregelung.

Frühzeitig Rechtssicherheit

Der Regierungsentwurf des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes (BR-Drs. 40/26) enthält zwei Neuerungen im Grunderwerbsteuergesetz: eine Verlängerung der Anzeigepflicht und die Vermeidung von doppelter Grunderwerbsteuer bei „Signing“ und „Closing“. Der DStV hatte dies im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2025 angeregt (DStV-Info vom 12.11.2025). Daher begrüßt er diese Entwicklung, sieht aber weiteren Reformbedarf.

Offen ist, was für die Steuervergünstigungen für Immobilientransaktionen bei Personengesellschaften nach Auslaufen der Übergangsregelung (Ende 2026) gilt. Lüth warb dafür, diese Frage frühzeitig in 2026 zu klären. Die kleinen und mittleren Kanzleien sowie Unternehmen bräuchten gerade in diesen wirtschaftlich belastenden Zeiten Planungssicherheit.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverbund e.V.

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Für Klima, Familie und Automobilindustrie: Kaufförderung für E-Autos

 

Guido Prasse meint: „Neue Förderung bis zu 6.000 € für den Kauf oder Leasing für Elektroautos – mit Haushaltseinkommen bis max. 80.000 € pro Haushalt, ist das gute eine Lösung um den Absatz von E-Autos zu steigern?“

 

undesregierung, Mitteilung vom 19.01.2026

Bis zu 6.000 Euro Zuschuss können private Käufer von E-Autos vom Staat erhalten. Das gab Bundesumweltminister Carsten Schneider bei der Vorstellung des Förderprogramms bekannt. Davon sollen Klima, Familien und die Automobilindustrie profitieren.

Wer ein Elektroauto oder ein Auto mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Reichweitenverlängerer – sog. Range-Extender – kauft, wird dabei vom Staat sozial unterstützt. Mit mindestens 1.500 Euro und bis zu 6.000 Euro fördert die Bundesregierung eine solche Neuzulassung. Das soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und gleichzeitig Automobilindustrie und Familien unterstützen.

Bundesumweltminister Carsten Schneider nennt die Elektromobilität einen „Hoffnungsträger“ und ergänzte bei der Vorstellung der Eckpunkte: „Sie macht uns unabhängig von Golfstaaten und Spritpreisen und sie macht richtig Spaß beim Fahren.“ Er erwartet, dass 2026 das Jahr des Durchbruchs der Elektromobilität werde.

Wer wird in welcher Höhe gefördert?

Gefördert wird sowohl bei einem Kauf als auch bei einem Leasingvertrag. Die Einkommensobergrenze liegt dabei bei 80.000 Euro brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt die Einkommensgrenze um 5.000 Euro für bis zu zwei Kinder.

Jeder neue Kauf eines Elektroautos unter dieser Einkommensgrenze wird mit mindestens 3.000 Euro gefördert, jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range-Extender – sofern er bestimmte CO2-Anforderungen erfüllt – mit 1.500 Euro.

Niedrigere Einkommen werden entsprechend stärker gefördert. Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen kann die Förderung bis zu 6.000 Euro betragen. Was in welcher Höhe gefördert wird, erfahren Sie beim Bundesumweltministerium.

Förderung rückwirkend ab Januar 2026

Die Internetplattform, über die ein Förderantrag gestellt werden kann, wird voraussichtlich im Mai vorliegen. Ungeachtet dessen gilt die Förderung rückwirkend für Autos, die bereits Anfang des Jahres zugelassen worden sind. „Sie können loslegen!“, sagte Schneider und ermutigte damit Interessierte, die bisher abgewartet haben. Um anspruchsberechtigt zu sein, gilt zudem eine Mindesthaltedauer von drei Jahren.

Das Programm, das Teil des derzeit erarbeiteten Klimaschutzprogramms sein wird, kann den Erwerb von bis zu 800.000 Fahrzeugen fördern. Finanziert wird das Programm durch den Klima- und Transformationsfonds und beläuft sich auf drei Milliarden Euro über drei Jahre.

Quelle: Bundesregierung
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BFH: Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell (I)

 

Guido Prasse sagt: „Und ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer im Bundesmodell, hier u.a. zu den (pauschal) typisierten Nettokaltmieten.“

BFH, Urteil II R 3/25 vom 12.11.2025

Leitsatz

  1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794) ‑ GrStRefG ‑ ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.
  2. Die Regelungen der §§ 252 bis 257 des Bewertungsgesetzes (BewG) i. d. F. des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem 01.01.2022 sind materiell verfassungsgemäß.
  3. Belastungsgrund der Grundsteuer im sog. Bundesmodell ist die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.
  4. Der Ansatz von typisierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche gemäß § 254 BewG i. V. m. Anlage 39 zum BewG verstößt nicht wegen einer unzureichenden Differenzierung nach der Lage der wirtschaftlichen Einheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
  5. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.
  6. Das Finanzgericht als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen nach § 247 Abs. 2 BewG ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu verstoßen.
  7. Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substanziiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen.
Quelle: Bundesfinanzhof
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