Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen

 

Guido Prasse erläutert: “Steuereinnahmen aus Erbschaft- und Schenkungsteuer steigt kräftig an.“

 

 

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.09.2025

  • Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht neuen Höchstwert
  • 27,9 % weniger Betriebsvermögen übertragen
  • Vermögensübertragungen durch Erbschaften um 4,8 % gestiegen, durch Schenkungen um 18,6 % gesunken

Im Jahr 2024 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Milliarden Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit 2024 gegenüber dem Vorjahr um 12,3 % auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Milliarden Euro und damit 9,5 % mehr als im Vorjahr. Nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2021 einen Spitzenwert von 9,0 Milliarden erreicht hatte, sank sie in den folgenden Jahren und stieg 2024 erstmals wieder an.

Die festgesetzte Schenkungsteuer erreichte 2024 mit 4,8 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert und stieg gegenüber dem Vorjahr um 17,8 % an. Sie steigt somit seit 2019 kontinuierlich an und hat sich seit 2021 mehr als verdoppelt.

Übertragenes Betriebsvermögen sinkt im Vorjahresvergleich deutlich

Im Jahr 2024 wurden Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 113,2 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sank damit 2024 gegenüber dem Höchstwert im Vorjahr um 6,8 %.

Die im Vorjahresvergleich niedrigeren Veranlagungen der Erbschaften und Schenkungen beruhen unter anderem auf geringeren Vermögensübertragungen von Betriebsvermögen mit 21,5 Milliarden (-27,9 %). Darunter halbierte sich das übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro (sogenannte Großerwerbe) auf 8,6 Milliarden Euro (-49,7 %) im Jahr 2024. Des Weiteren wurden mit 7,4 Milliarden Euro 28,7 % weniger Anteile an Kapitalgesellschaften veranlagt als im Vorjahr. Hingegen erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahr das übertragene Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) auf 46,4 Milliarden Euro (+1,7 %), das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) auf 37,8 Milliarden Euro (+1,8 %) sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf 1,6 Milliarden Euro (+6,7 %).

Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 114,7 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche etc.) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 113,2 Milliarden Euro.

4,8 % mehr übertragenes Vermögen durch Erbschaften und 18,6 % weniger durch Schenkungen

Im Jahr 2024 nahm das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse im Vergleich zum Vorjahr um 4,8 % auf 64,1 Milliarden Euro zu. Hier wurden unter anderem 33,1 Milliarden Euro übriges Vermögen (+3,1 %), 27,4 Milliarden Euro Grundvermögen (+4,0 %) und 0,6 Milliarden Euro land- und forstwirtschaftliches Vermögen (+7,0 %) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen sank im Vergleich zum Vorjahr um 3,0 % auf 4,8 Milliarden Euro. Darunter sank das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) auf 1,2 Milliarden Euro (-13,9 %).

Die Vermögensübertragungen durch Schenkungen sind hingegen um 18,6 % auf 49,1 Milliarden Euro im Jahr 2024 gesunken. Insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften mit 5,5 Milliarden Euro (-34,1 %) und geschenktes Betriebsvermögen mit 16,7 Milliarden Euro (-32,9 %) wurden im Vergleich zum Vorjahr weniger veranlagt. Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) 2024 im Vergleich zum Vorjahr auf 7,4 Milliarden Euro (-53,0 %) halbiert. Darüber hinaus wurden im Jahr 2024 Grundvermögen von 19 Milliarden Euro (-1,4 %) und restliches übriges Vermögen in Höhe von 6,6 Milliarden Euro (-6,6 %) festgesetzt. Lediglich das geschenkte land- und forstwirtschaftliche Vermögen stieg im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2024 auf 1,0 Milliarden Euro (+6,5 %) an.

Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG im Vorjahresvergleich gesunken

Steuerbegünstigungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gehören neben den Freibeträgen zu den wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen ge­währt.

Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2024 bei den Erbschaften mit 4,0 Milliarden Euro (-1,5 % zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 13,1 Milliarden Euro (-47,1 % zum Vorjahr) berücksichtigt. Nachdem die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG bei Schenkungen im Jahr 2023 deutlich gestiegen waren, erreichten sie 2024 fast wieder das Niveau des Jahres 2022.

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit: Knapp drei Viertel der Beschäftigten fürchten negative Folgen sehr langer Arbeitstage

 

Guido Prasse fasst zusammen:„10- oder sogar 12-Stunden Arbeitstag! Bundesregierung will 8-Stunden-Tag als gesetzliche Referenz abschaffen!“

Knapp drei Viertel der Beschäftigten befürchten negative Folgen für Erholung und Gesundheit, für die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienleben sowie die Organisation ihres Alltags, wenn generell Arbeitstage von mehr als zehn Stunden möglich werden. Das wäre eine Folge der von der Bundesregierung favorisierten Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit. Frauen rechnen noch deutlich häufiger mit negativen Wirkungen als Männer, was daran liegen dürfte, dass sie deutlich mehr unbezahlte Sorgearbeit zusätzlich zum Erwerbsjob leisten. Das ergibt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Sie basiert auf einer Online-Befragung vom Juli 2025 unter mehr als 2000 Beschäftigten. Um Aussagen über die Gesamtheit der Arbeitnehmer*innen in Deutschland treffen zu können, wurden die Daten gewichtet. Die Befragungsergebnisse unterstreichen auch, dass sehr lange und flexible Arbeitszeiten in Deutschland längst verbreitet sind. Immerhin 12 Prozent der vom WSI Befragten arbeiten wenigstens an einzelnen Tagen in der Woche länger als zehn Stunden. Und knapp 38 Prozent der Beschäftigten nehmen zumindest ab und zu abends nach 19 Uhr ihre Erwerbsarbeit nochmal auf, nachdem sie sie tagsüber aus privaten Gründen unterbrochen haben, etwa, wenn die Kinder aus der Schule kommen. „Die vorliegenden Ergebnisse zeigen: Eine Abschaffung der gesetzlichen täglichen Arbeitszeitgrenze ist weder erforderlich noch sinnvoll“, lautet daher das Fazit der Studienautorinnen Dr. Yvonne Lott und Dr. Eileen Peters vom WSI.

Die Bundesregierung und Arbeitgeberverbände wollen mehr Möglichkeiten für sehr lange Arbeitstage schaffen, indem die Höchstarbeitszeit für den Erwerbsjob nicht mehr pro Tag, sondern pro Woche geregelt wird. Damit würden kurzfristig generell Erwerbsarbeitstage von mehr als zehn Stunden, im Extremfall sogar von mehr als 12 Stunden möglich, die dann über einen längeren Zeitraum auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen werden müssen. Aktuell ist der Acht-Stunden-Tag der gesetzliche Referenzrahmen, allerdings kann die Arbeitszeit ohne Rechtfertigung auf bis zu zehn Stunden täglich ausgeweitet werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt. Darüber hinaus lässt das Arbeitszeitgesetz zahlreiche branchen- bzw. tätigkeitsbezogene Abweichungen und Ausnahmen zu, die auch in erheblichem Umfang genutzt werden. Diese müssen aber transparent geregelt sein durch einen Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch behördliche Erlaubnis, wobei im Regelfall ein entsprechender Zeitausgleich gewährleistet sein muss.

Trotz dieser erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten argumentieren Befürworter*innen einer generellen Deregulierung unter anderem mit mehr Flexibilität, die nicht nur im Interesse von Arbeitgebern sondern auch von Beschäftigten sei.

Weniger als 10 Prozent der Befragten sehen mögliche Vorteile

Das sieht eine große Mehrheit der potenziell Betroffenen jedoch ganz anders: 72,5 Prozent jener befragten Arbeitnehmer*innen, die bislang noch nicht länger als zehn Stunden an einzelnen Tagen in der Woche arbeiten, sagen, dass auch schon einzelne derart lange Arbeitstage ihre Fähigkeit, nach Feierabend abzuschalten und sich zu erholen, etwas bis deutlich verschlechtern würden. Nur sechs Prozent erwarten eine Verbesserung. Die kritische Einschätzung deckt sich mit Erkenntnissen aus der Arbeitsmedizin. Danach kommt es bei sehr langen täglichen Arbeitszeiten langfristig häufiger zu stressbedingten Erkrankungen. Es steigt sowohl das Risiko für psychische Leiden wie Burnout und Erschöpfungszustände, als auch für körperliche Probleme, etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Zusätzlich wächst auch das Unfallrisiko ab der 8. Arbeitsstunde exponentiell an, sodass Arbeitszeiten über zehn Stunden täglich als hoch riskant eingestuft werden.

Sogar 75 Prozent der Befragten rechnen damit, dass Arbeitstage über zehn Stunden für sie die Möglichkeit verschlechtern, familiäre oder private Verpflichtungen zu erfüllen. 73,5 Prozent erwarten negative Auswirkungen auf gemeinsame familiäre oder private Aktivitäten, 71,6 Prozent sehen die Gestaltung ihres Alltags erschwert. Der Anteil der Befragten, die hier Positives erwarten, liegt jeweils unter zehn Prozent. „Eine Aufhebung der täglichen Arbeitszeitgrenze droht, die Work-Life-Balance der Beschäftigten zu verschlechtern“, fassen die WSI-Forscherinnen Lott und Peters die Sicht der meisten Arbeitnehmer*innen zusammen.

Deregulierung könnte Unwucht bei der Sorgearbeit noch weiter verschärfen – und so Erwerbstätigkeit von Frauen behindern

Die Deregulierung könne zudem Geschlechterungleichheiten verschärfen – weibliche Beschäftigte befürchten noch häufiger Verschlechterungen als Männer. Ein wesentlicher Grund dürfte nach Analyse der WSI-Expertinnen darin liegen, dass Frauen in Beziehungen neben ihrem Erwerbsjob deutlich mehr als Männer unbezahlte Arbeit in Haushalt, Pflege von Angehörigen oder mit Kindern leisten. Realistisch ist, dass diese Unwucht weiter wächst, wenn der Partner künftig noch länger arbeitet.

Das legen auch die Aussagen jener 12 Prozent der Beschäftigten nahe, die bereits jetzt zumindest an einzelnen Tagen in der Woche länger als zehn Stunden im Erwerbsjob arbeiten. 48 Prozent von ihnen berichten, dass am Abend die Partnerin oder der Partner schon gelegentlich oder häufig bei Hausarbeiten oder der Kinderbetreuung für sie einspringen mussten. Bei den Befragten ohne Zehn-Stunden-Tage sagen das gut 17 Prozentpunkte weniger. Da die befragten Männer fast doppelt so häufig wie die Frauen zumindest gelegentlich mehr als 10 Stunden im Erwerbsjob arbeiten (15,4% gegenüber 8 %), bleibt die häusliche Mehrarbeit vor allem an Frauen hängen.

„Das ist nicht nur ein individuelles Problem der direkt Betroffenen, sondern es macht es insbesondere Müttern noch schwerer, ihre Arbeitszeit auszuweiten“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Damit könnte die Deregulierung der Höchstarbeitszeit ausgerechnet den Zuwachs bei der Erwerbstätigkeit von Frauen bremsen, der in den vergangenen Jahren wesentlich zu Rekordwerten bei Erwerbstätigkeit und Arbeitsvolumen in Deutschland beigetragen hat. Gleichzeitig könnte sie Probleme bei Gesundheit und Demografie verschärfen, höhere Krankenstände begünstigen und die Entscheidung für Kinder schwerer machen. Die Deregulierung erscheint damit auch wirtschaftlich kontraproduktiv.“

Ohnehin ist die Flexibilität, mit der berufliche und private Anforderungen unter einen Hut gebracht werden sollen, bereits jetzt hoch und offenbar mit dem geltenden Arbeitszeitrecht vereinbar. So geben 37,6 Prozent der Befragten an, dass es zumindest gelegentlich bei ihnen vorkommt, dass sie die Arbeit tagsüber aus privaten Gründen für mehrere Stunden unterbrechen und dafür nach 19 Uhr weiterarbeiten.

Wichtige Gründe für Unterbrechungen sind Haushalt/Besorgungen, Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen. Dass sie nach 19 Uhr die Erwerbsarbeit fortsetzen, begründen 60 Prozent der Befragten mit derart „fragmentierten“ Arbeitstagen damit, dass sie sonst nicht ihre Arbeit schaffen würden. Jeweils ein gutes Drittel sagt zudem, dass es die Arbeit erfordere, beispielsweise, weil sie mit beruflichen Kontakten in anderen Zeitzonen kommunizieren müssen, oder dass sie sonst nicht auf ihre Arbeitszeit kommen. Bei einem knappen Viertel der Befragten, die nach 19 Uhr noch einmal loslegen, erwarten das die Vorgesetzten.

Gut 60 Prozent der Befragten, die zumindest gelegentlich nach 19 Uhr noch einmal die Erwerbsarbeit aufgreifen, geben an, dass sie im Gegenzug „immer“ oder „meistens“ am Folgetag später mit der Arbeit beginnen können, weitere knapp 23 Prozent sagen, das sei „in Ausnahmefällen“ möglich. Wenn der Arbeitsbeginn entsprechend später erfolgt, kann die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene und für die Gesundheit wichtige Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden.

Allerdings geben Beschäftigte mit „fragmentierten“ Arbeitstagen deutlich häufiger als andere an, dass abends die Partnerin oder der Partner schon bei Haushalt oder Kinderbetreuung für sie einspringen mussten. „Wir wissen auch aus anderen Studien, dass fragmentierte Arbeitstage und Arbeit am Abend für viele Beschäftigte bestenfalls eine Not- und keine Wunschlösung sind. Häufig sind sie verbunden mit hohem Stress und Zeitdruck“, sagt WSI-Arbeitszeitexpertin Yvonne Lott. „Sie werden aber genutzt, um Vereinbarkeitskonflikte zu entschärfen, und offenbar funktioniert das mit dem aktuellen Arbeitszeitgesetz. Die von der Bundesregierung angekündigte Deregulierung dürfte hingegen das fragile Verhältnis von Flexibilität und notwendigen Begrenzungen aus dem Gleichgewicht bringen, weil es gleichzeitig sehr lange und fragmentierte Arbeitstage begünstigt.“

Anstelle der Abschaffung der täglichen Arbeitszeitgrenze seien vielmehr Reformen nötig, die Work-Life Balance und Partnerschaftlichkeit unterstützen, analysieren die Wissenschaftler*innen. Zu den zentralen arbeitszeitpolitischen Maßnahmen zählen sie:

  • Die Verlängerung der Partnermonate beim Elterngeld, wie im aktuellen Koalitionsvertrag vorgesehen
  • Bessere Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige, wie sie der Unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf empfiehlt
  • Eine Reform der Brückenteilzeit, indem Schwellenwerte abgeschafft, individuelle Arbeitszeitwünsche stärker berücksichtigt und flexible Anpassungen während der Laufzeit ermöglicht werden

Da sich Zeitwünsche und Bedarfe im Lebensverlauf der meisten Beschäftigten verändern, brauche es darüber hinaus Arbeitszeitmodelle, die Beschäftigten mehr Kontrolle über Dauer, Lage und Verteilung ihrer Arbeitszeit sowie über den Arbeitsort ermöglichen.

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Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 1. Januar 2026

 

Guido Prasse meint: „Weitergabe der Steuersenkung an den Endverbraucher…. „Eine unvollständige Weitergabe sei durchaus zielkonform“….ich lasse das mal so stehen.“

 

Die Bundesregierung hält an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf sieben Prozent fest. Das schreibt sie in ihrer Antwort (21/1161) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/920).

Zur Frage, inwieweit Senkungen der Umsatzsteuer an die Verbraucher weitergegeben werden, verweist die Regierung auf Studien aus der Zeit der Corona-Pandemie sowie auf internationale Erfahrungen. Demnach wirken sich diese teilweise in niedrigeren Preisen aus. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. hib 341/2025
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Hohe Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22 Prozent teurer als ausländische Konkurrenz

 

Guido Prasse sagt: „„Deutsche Industrie ist kaum noch wettbewerbsfähig“.

Trotz hoher Produktivität verliert die deutsche Industrie an Wettbewerbsfähigkeit, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Der Grund sind hohe Arbeitskosten – und die wachsende Konkurrenz aus China.

Seit Mitte 2018 steckt die deutsche Industrie in der Rezession, ein Grund: hohe Arbeitskosten. Wie sehr sie die Wettbewerbsfähigkeit belasten, belegen die sog. Lohnstückkosten. Im Jahr 2024 lagen sie in der deutschen Industrie 22 Prozent über dem Schnitt von 27 Industriestaaten. Das bedeutet: Um eine Einheit zu produzieren, mussten deutsche Unternehmen gut ein Fünftel mehr für Löhne und Gehälter zahlen. Höher waren die Kosten nur in Lettland, Estland und Kroatien.

Hohe Produktivität, noch höhere Kosten

Dabei gehört die deutsche Industrie immer noch zu den produktivsten weltweit. Unter den 27 untersuchten Ländern erreicht Deutschland die siebte Position; von den großen Industrieländern weisen nur die USA eine höhere Produktivität auf. Allerdings hat die Bundesrepublik auch die dritthöchsten Arbeitskosten. In den USA sind die Arbeitskosten zwei Prozent niedriger, die Produktivität dafür 44 Prozent höher als in Deutschland.

Immerhin: Mit 18 Prozent im Vergleich zu 2018 sind die Lohnstückkosten hierzulande zuletzt schwächer gewachsen als im Ausland (20 Prozent). Doch während die Bruttowertschöpfung dort im Schnitt um sechs Prozent gewachsen ist, ging sie in Deutschland um drei Prozent zurück. Das heißt: Die deutschen Industriefirmen konnten trotz unterdurchschnittlicher Preisentwicklung weniger Produkte absetzen. Eine Erklärung: Weil viele deutsche Unternehmen ihren Technologievorsprung – vor allem gegenüber der chinesischen Konkurrenz – verloren haben, können sie seltener die Preise diktieren – die hohen Standortkosten werden deshalb zum Nachteil.

Lohnstückkosten dürften weiter steigen

„Der Fachkräftemangel treibt die Löhne weiter nach oben, die Kosten am Standort Deutschland dürften in den kommenden Jahren weiter steigen“, warnt IW-Ökonom Christoph Schröder. Die Bundesregierung könne helfen, indem sie das Wachstum bei den Lohnnebenkosten bremst und auf die demografische Herausforderung reagiert. „Ohne eine Reform der Sozialsysteme rutscht der Standort Schritt für Schritt in die Deindustrialisierung“.

 

Quelle:  Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Gesetzliche Neuregelungen im August 2025

 

Guido Prasse fasst zusammen: „ Gesetzliche Neureglungen im August 2025, insbesondere der Wachstumsbooster sollte mal beachtet werden: 75% Abschreibung im Erstjahr bei Anschaffung eines Elektroauto.“

 

Die Mietpreisbremse wird bis Ende 2029 verlängert. Bürokratische Hürden werden abgebaut, Passbilder für den Ausweis müssen digital sein. Und: Der Bahnverkehr zwischen Hamburg und Berlin ist bis April 2026 eingeschränkt. Die gesetzlichen Neuregelungen im Überblick.

Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert

Die Mietpreisbremse wurde um weitere vier Jahre bis Ende 2029 verlängert, damit Mieten nicht zu stark steigen – vor allem in Gegenden mit besonders großer Wohnungsknappheit. So soll es leichter werden, eine bezahlbare Wohnung zu finden.

Passbilder müssen digital vorliegen

Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital vorliegen. Das gilt für: Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Papier-Passbilder dürfen von den Behörden nicht mehr angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Bis 31. Juli 2025 gilt eine Übergangsregelung, nach der Papierpassbilder noch akzeptiert werden können.

Wachstumsbooster: Bessere Abschreibung für Ausrüstungsinvestitionen

Das steuerliche Investitionssofortprogramm soll die Wirtschaft ankurbeln und Arbeitsplätze sichern. Dabei können Ausrüstungsinvestitionen – etwa für Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – mit 30 Prozent pro Jahr schneller abgeschrieben werden, wenn sie vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 getätigt werden.

Unternehmen können 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr abschreiben, wenn sie zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 neu angeschafft werden. Die Bruttopreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von aktuell 70.000 Euro wird auf 100.000 Euro erhöht.

Mehr Zeit für Umsetzung des Tierwohlkennzeichens

Die für August 2025 geplante Einführung des staatlichen Tierwohlkennzeichens wird auf den 1. März 2026 verschoben. Die Bundesländer und Lebensmittelunternehmer bekommen somit mehr Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen. Das neue Kennzeichen unterscheidet fünf verschiedene Haltungsformen und gilt zunächst nur für Schweinefleisch.

Stoffstrombilanz: Bauern von Aufzeichnungspflichten befreit

Landwirtinnen und Landwirte werden von aufwändigen Berechnungen und jährlich wiederkehrendem Vorhalten von Buchführungsdaten entlastet. Möglich macht das die Aufhebung der Stoffstrombilanz-Verordnung. Sie regelte bislang, wie Landwirtinnen und Landwirte nachweisen, in welchem Umfang Nährstoffe in ihren Betrieb hineingehen und ihn wieder verlassen. Durch die Aufhebung der Verordnung wird der Bürokratieaufwand auf den Höfen zukünftig um rund 18 Millionen Euro gesenkt. Einschlägige Umweltauflagen werden nicht gelockert.

Besserer Vogelschutz bei der Elektrifizierung von Bahnschienen

Elektrische Oberleitungen der Bahn sind für Vögel, die sich darauf niederlassen, eine erhebliche Gefahr. Eine neue Verwaltungsvorschrift schafft bundesweit einheitliche Standards für Vogelschutzmaßnahmen. Sie ermöglichen es, Elektrifizierungsmaßnahmen wesentlich zügiger und mit weniger Verwaltungsaufwand umzusetzen und zugleich den Schutzumfang für die betroffenen Vogelarten beizubehalten.

Entsorgen von Batterien einfacher und kostenlos

Ab dem 18. August können Bürgerinnen und Bürger alle Batterien kostenlos an kommunalen Wertstoffhöfen abgeben. Dies regelt eine EU-Verordnung für Batterien. Außerdem müssen Hersteller künftig Batterien nach und nach mit QR-Codes versehen, über die Informationen zu Umweltverträglichkeit, Recyclingfähigkeit und verwendeten Rohstoffen abgerufen werden können.

Mehr Transparenz und Sicherheit bei Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI)

Ab 2. August 2025 müssen Anbieter von KI-Modellen, die vielseitig einsetzbar sind, Informationspflichten aus der europäischen KI-Verordnung befolgen. Es geht zum Beispiel um Anwendungen, die flexibel Texte, Audios, Bilder oder Videos erzeugen können. Für besonders leistungsfähige KI-Modelle, die ein sogenanntes systemisches Risiko darstellen, gelten zusätzliche Pflichten zur Risikoabschätzung und -minderung.

Ausbau der Ganztagsbetreuung: längere Fristen

Das Investitionsprogramm für den Ausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder wurde um zwei Jahre verlängert. Damit können die Länder ihre geförderten Maßnahmen nun bis Ende 2029 umsetzen. Das schafft mehr Planungssicherheit beim Ausbau ganztägiger Grundschulbetreuung. Ziel ist es, die Grundlagen für den stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 greifenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter zu schaffen. Das entsprechende Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten.

Generalsanierung: Bahnstrecke Berlin-Hamburg mit Einschränkungen

Am 1. August startet die Generalsanierung der Bahnverbindung Berlin-Hamburg. Bis Ende April 2026 wird die Strecke für die umfassenden Modernisierungsarbeiten gesperrt. Der Personen- und Güterverkehr wird in dieser Zeit umgeleitet. Wo keine Züge fahren können, soll ein Ersatzverkehr mit Bussen Reisende an ihr Ziel bringen.

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Was ist Aufwand, was Investition? Der neue BMF-Entwurf im Blick

 

Guido Prasse sagt: „Umfangreiche geplante Änderung des BMF zwecks Modernisierung, Sanierung, Renovierung von Immobilien und deren steuerliche Behandlung, mit Vorschlägen zur Verbesserung des DStV.“

 

Modernisieren, sanieren, renovieren – aber was ist steuerlich was?

Bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden können einige Aufwendungen zusammenkommen. Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand? Das ist eine Frage, die Steuerpflichtige oft plagt. Und regelmäßig für Diskussionen mit dem Finanzamt sorgt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) überarbeitet seine bisherige Verwaltungsauffassung hierzu. Den umfangreichen Entwurf hat das BMF den Verbänden zur Prüfung vorgelegt.

Unterm Strich: Daumen hoch vom DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) lobt in seiner Stellungnahme S 05/25 die gute Struktur und die verständlichen Erläuterungen des Entwurfsschreibens. Diese Hinweise sind in der Praxis sehr nützlich. Positiv wertet er auch, dass die neuesten Urteile des BFH berücksichtigt wurden. An ein paar Stellen sieht der DStV allerdings noch Verbesserungsbedarf.

Sehr anspruchsvoller Standard nur als Ausnahme

Der Standard eines Gebäudes ist oft zentral für die Entscheidung, ob Erhaltungsaufwand vorliegen kann. Der DStV schlägt vor, die im Entwurf vorgesehenen Beispiele für besonders hohe Ausstattungsstandards noch einmal zu überdenken. Der sehr hohe Standard sollte in der Praxis tatsächlich nur in Ausnahmefällen festgestellt werden. Außerdem sollte er weitestgehend „Luxus“ darstellen. Eine solche Luxussanierung sieht der DStV bei einem Austausch durch neuere – zeitgemäße – Technik nicht.

Nachweise einfacher gestalten

Steuerpflichtige müssen bei der Dokumentation von Baumaßnahmen einiges beachten. Fallen dann z.B. noch Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen zusammen oder werden Gebäudeteile unterschiedlich genutzt, fordert das Finanzamt oft detaillierte Nachweise. Insbesondere kleineren Vermieter oder privaten Eigentümer wächst das meist über den Kopf. Hier fordert der DStV Vereinfachungen: Die bürokratische Belastung der Steuerpflichtigen darf nicht überhandnehmen!

 

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Der „Investitionsbooster“ kommt: Jetzt sind die Unternehmen gefragt

Guido Prasse sagt: „Warten wir es mal ab…“

 

Für viele Unternehmen ist es ein herber Rückschlag, dass die Stromsteuer – anders als im Koalitionsvertrag zugesagt – nun doch nicht für alle Betriebe reduziert wird. Andere steuerliche Entlastungen dürften nach der Zustimmung des Bundesrates am 11. Juli jedoch bald im Gesetzblatt stehen. Das wiederum ist ein gutes Signal und lässt hoffen, dass sich zumindest die hohen ertragsteuerlichen Belastungen der Unternehmen hierzulande verbessern.

Steuerliche Entlastungen durch schnellere Abschreibung

Wieder eingeführt wird die beschleunigte Abschreibung (degressive Absetzung für Abnutzung, AfA) in Höhe von nunmehr 30 Prozent auf alle beweglichen Güter des Anlagevermögens, also etwa Maschinen oder Büroausstattung – allerdings mit zeitlicher Begrenzung auf die Jahre 2025, 2026 und 2027. Das ist ein guter Anfang, auch wenn eine dauerhaft schnellere AfA den technologischen Fortschritt und damit den wirtschaftlichen Wertverzehr von Investitionen noch besser hätte abbilden können. In jedem Fall ist die Maßnahme richtig: Schnellere Abschreibungen sind ein bewährter Hebel für höhere Investitionen der Unternehmen – und damit für mehr Wachstum, sichere Arbeitsplätze und mittelfristig höhere Staatseinnahmen.

Perspektivisch sollte die Bundesregierung die AfA-Regeln noch deutlich vereinfachen – so durch die Anhebung der Grenze für Sofortabschreibungen bei „Geringwertigen Wirtschaftsgütern“ von derzeit 800 auf 2.500 Euro und pauschale Abschreibungsmodelle als Alternative zu unzähligen und kleinteiligen AfA-Tabellen. Diese Maßnahmen würden nicht nur die Betriebe entlasten, sondern auch den bürokratischen Aufwand bei Finanzverwaltungen spürbar reduzieren.

Senkung von Steuersätzen: richtig, aber besser schon vor 2028

Der Körperschaftsteuersatz soll von derzeit 15 auf 10 Prozent gesenkt werden, allerdings erst ab dem Jahr 2028 und in kleinen Schritten von jährlich je einem Prozentpunkt über einen Zeitraum von fünf Jahren. Diese Maßnahme entlastet Kapitalgesellschaften.

Auch Personengesellschaften, für die die Einkommenssteuer die relevante Unternehmenssteuer darstellt, werden berücksichtigt: Für sie soll der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne ab 2028 von derzeit 28,25 auf 25 Prozent gesenkt werden. Diese sogenannte Thesaurierungsbegünstigung sorgt dafür, dass die steuerliche Belastung bei Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen auch zukünftig in etwa gleich hoch sein wird.

Mit beiden Maßnahmen würde die Steuerlast in Deutschland von derzeit rund 30 Prozent auf etwa 25 Prozent verringert. Deutlich besser wäre eine frühere Entlastung – nicht erst ab 2028. Gut ist, dass die Steuersenkung schon jetzt den Weg in das Gesetzblatt findet.

Stimmungswandel für mehr private Investitionen notwendig

Derzeit konzentriert sich die politische Debatte häufig auf öffentliche Investitionen in Infrastrukturbereiche wie Verkehrs-, Energie- und Digitalnetze. Hier wurden die Möglichkeiten der Kreditfinanzierung auch durch Änderungen des Grundgesetzes deutlich erweitert: Mit den Gesetzentwürfen zum Bundeshaushalt und zur Einrichtung des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaschutz“ wurden diese neuen Möglichkeiten in konkrete Haushaltsplanungen übersetzt.

Aus Sicht der Unternehmen reicht das allein jedoch nicht aus. Parallel gilt es, die Ursachen anzugehen, die bislang dazu führen, dass im öffentlichen Bereich nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel effizient eingesetzt werden. Insbesondere deutlich vereinfachte und beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren – für öffentliche wie für private Projekte – sind erforderlich.

Staatsmodernisierung durch Digitalisierung vorantreiben

Ein echter Investitionsbooster braucht eine moderne Verwaltung. Dazu zählen vollständig digitalisierte und automatisierte Steuerverfahren. Deshalb sollten alle Steuernormen einem Digitalcheck unterzogen, papierbasierte Verfahren abgebaut und Investitionen in die IT-Infrastruktur der Finanzverwaltung erhöht werden. Steuerliche Entlastungen, Vereinfachungen und Digitalisierung müssen schnell kommen, um den Standort Deutschland zu stärken und private Investitionen zu fördern. Das steuerliche Investitionspaket der Bundesregierung ist ein Schritt in die richtige Richtung – aber es braucht deutlich mehr Tempo in der Verwaltung, durchgreifende Vereinfachungen und eine konsequente Digitalisierung.

 

Quelle: DHK

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Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026

 

Guido Prasse meint: „Wird es dadurch noch mehr Minijobber geben, wenn sich der Minijob (ohne Steuerbelastung) mehr lohnt als die Teilzeitbeschäftigung (mit Steuerbelastung) ? Und was passiert dann mit dem Sozialversicherungssystem?“

 

In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %. Insgesamt steigt er also um 13,88 %. Das ist die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.

Von der aktuell beschlossenen Anhebung werden rund 6 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren. Seit der Einführung des Mindestlohns zum Januar 2015 hat sich der Niedriglohnsektor um fast 1,5 Millionen Beschäftigungsverhältnisse verringert.

 

 

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Einführung einer Registrierkassenpflicht

Guido Prasse ´fasst zusammen: „Die Pflicht zu einer Registrierkasse zieht weiter an…“

Fundierte Erkenntnisse vor Schnellschüssen geboten

Statt – wie angekündigt – die bestehende Rechtslage und deren Wirkung in der Praxis zunächst zu analysieren, zieht die Koalition bereits jetzt Konsequenzen. Die Koalitionspartner wollen eine neue Registrierkassenpflicht ab dem 01.01.2027 einführen – für alle Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro. Das ist widersprüchlich und sorgt für Verunsicherung. Denn eine Maßnahme sollte auf Erkenntnissen basieren – nicht auf Vermutungen. Deshalb mahnt der DStV: Ohne fundierte Grundlage drohen Fehlentscheidungen. Erst die Ergebnisse der Evaluation sollten über den weiteren Regelungsbedarf entscheiden.

Klare Vorgaben und sinnvolle Ausnahmen benötigt

Durch die Formulierung im Koalitionsvertrag bleibt offen, wer genau sich schon auf die ab dem 01.01.2027 in Kraft tretende Pflicht vorbereiten sollte. Wen oder was meinen die Koalitionäre mit „Geschäfte“? Bezieht sich die angedachte Umsatzgrenze auf die jährlichen Barumsätze oder den Gesamtumsatz (also alle unbaren und baren Umsätze) eines Unternehmens pro Jahr? Hier sollte schnell Klarheit geschaffen werden. Die Pflicht zur Nutzung von Registrierkassen sollte – wenn überhaupt – nur dort greifen, wo das Betrugsrisiko grundsätzlich und in größerem Umfang gegeben ist.

Nicht alle Geschäftstätigkeiten lassen sich in ein digitales Kassensystem überführen. Hier ist auf die Besonderheiten bestimmter Branchen, Geschäftsmodelle oder Tätigkeiten Rücksicht zu nehmen. Andere Mitgliedstaaten der EU, in denen eine Registrierkassenpflicht besteht, haben das erkannt. In Österreich wurden u. a. Ausnahmen für Verkaufsstellen ohne Stromversorgung oder mobile Verkaufsformen in das Gesetz aufgenommen. Auch in Deutschland müssen solche Ausnahmen möglich sein – damit traditionelle oder kleinteilige Geschäftsmodelle nicht unverhältnismäßig belastet oder gefährdet werden.

Zeit, Technik, Aufwand – das muss einkalkuliert werden

Eine Registrierkassenpflicht bedeutet mehr Technik, mehr Bürokratie, mehr Kosten. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind davon am stärksten betroffen. Sie brauchen Vorbereitungszeit. Der DStV fordert daher eine ausreichende Übergangsfrist bis zur verpflichtenden Umsetzung. Nur so lässt sich vermeiden, dass Betriebe – in mitunter wirtschaftlich ohnehin schwieriger Lage – überfordert werden.

Fazit

Der DStV unterstützt das Anliegen, Steuerhinterziehung einzudämmen und einen wirksamen Steuervollzug zu gewährleisten. Die geplante Einführung der Registrierkassenpflicht sollte die Evaluation bestehender Regeln jedoch nicht überholen.

DStV-Präsident StB Torsten Lüth stellt klar: „Ein wirksamer Steuervollzug ist unerlässlich für die Handlungsfähigkeit des Staates. Doch neue Pflichten müssen maßvoll und zielgerichtet erfolgen. Sie dürfen gerade kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordern, sondern müssen praktikabel und wirtschaftlich leistbar sein.“

 

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Leicht unter EU-Schnitt: 40,2 Wochenstunden haben in Vollzeit Erwerbstätige hierzulande 2024 gearbeitet

Guido Prasse meint: „Ein interessanter Artikel über Statistiken der Erwerbstätigen in Deutschland.“

 

  • Im EU-Durchschnitt arbeiten 15- bis 64-jährige Vollzeitbeschäftigte 40,3 Stunden pro Woche
  • Teilzeitquote in Deutschland deutlich höher als in den meisten EU-Staaten
  • Erwerbstätigenquote in Deutschland überdurchschnittlich hoch, vor allem bei Frauen

Vollzeitbeschäftigte in Deutschland leisten durchschnittlich etwas weniger Arbeitsstunden pro Woche als im EU-Durchschnitt. 15- bis 64-jährige Erwerbstätige in Vollzeit haben im Jahr 2024 im Schnitt 40,2 Wochenstunden gearbeitet. Sie lagen damit geringfügig unter dem EU-Durchschnitt von 40,3 Wochenstunden, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Daten der europäischen Statistikbehörde Eurostat mitteilt. In den letzten zehn Jahren ist die Arbeitszeit in Deutschland und EU-weit leicht zurückgegangen: 2014 hatte sie hierzulande noch bei 41,5 Wochenstunden gelegen, EU-weit waren es 41,3 Wochenstunden.

Dagegen hat die geleistete Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zugenommen: Diese arbeiteten im Jahr 2024 hierzulande durchschnittlich 21,8 Wochenstunden und damit mehr als 2014 mit 19,3 Stunden. EU-weit gab es im selben Zeitraum einen Anstieg von 20,6 auf 22,0 Wochenstunden.

Wegen dieser gegenläufigen Entwicklung hat sich die von allen Erwerbstätigen im Schnitt geleistete Wochenarbeitszeit im selben Zeitraum weniger verändert als die der in Vollzeit Erwerbstätigen: Sie ging hierzulande von 35,6 Stunden im Jahr 2014 auf 34,8 Stunden im Jahr 2024 zurück. Dieser Wert lag unter dem EU-Durchschnitt von 37,1 Wochenstunden (2014: 37,4 Stunden). Dies ist vor allem auf die hohe Teilzeitquote in Deutschland zurückzuführen.

Teilzeitquote in Deutschland mit 29 % eine der höchsten in der EU

Im Jahr 2024 arbeiteten in Deutschland nach Daten der Europäischen Arbeitskräfteerhebung 29 % der Erwerbstätigen zwischen 15 und 64 Jahren in Teilzeit. Höher war die Teilzeitquote lediglich in den Niederlanden (43 %) und in Österreich (31 %). EU-weit arbeiteten 18 % der Erwerbstätigen in Teilzeit. Frauen waren dabei hierzulande mehr als viermal so häufig in Teilzeit tätig wie Männer: Während 48 % der Frauen Teilzeit arbeiteten, traf dies nur auf 12 % der Männer zu. Auf EU-Ebene fallen die Geschlechterunterschiede bei insgesamt deutlich niedrigeren Quoten geringer aus; Frauen arbeiteten gut dreimal so häufig in Teilzeit wie Männer: EU-weit waren 28 % der Frauen in Teilzeit tätig und 8 % der Männer.

Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten ist EU-weit in den letzten Jahren leicht zurückgegangen (2014: 19 %), was auf einem Rückgang der Teilzeitquote bei den Frauen beruht. In Deutschland ist der Anteil der Teilzeit Arbeitenden hingegen gestiegen, und zwar geschlechterübergreifend: 2014 waren 27 % der Beschäftigten hierzulande in Teilzeit tätig, 9 % der Männer und 46 % der Frauen.

Erwerbstätigenquote mit 77 % deutlich höher als in der EU

Eine Teilzeittätigkeit kann als Möglichkeit wahrgenommen werden, Beruf und Familie zu vereinbaren. In Deutschland geht die im EU-Vergleich höhere Teilzeitbeschäftigung mit einer höheren Erwerbstätigkeit, vor allem von Frauen, einher. 77 % der 15- bis 64-jährigen Bevölkerung waren hierzulande im Jahr 2024 erwerbstätig – ein Rekordwert, der deutlich über der EU-Erwerbstätigenquote von 71 % lag. Noch deutlicher war der Unterschied bei der Erwerbstätigkeit von Frauen: Die Quote betrug hierzulande 74 % und war damit 8 Prozentpunkte höher als im EU-Durchschnitt mit 66 %.

Gegenüber 2014 nahm die Erwerbstätigkeit hierzulande zu – damals waren noch knapp drei Viertel (74 %) erwerbstätig. Der Anstieg fiel in diesem Zeitraum bei Frauen (von 70 % auf 74 %) etwas deutlicher aus als bei Männern (von 78 % auf 81 %). EU-weit stieg die Erwerbstätigkeit im selben Zeitraum noch deutlicher an: von 64 % auf 71 %. Bei Männern nahm sie von 69 % auf 75 % zu, bei Frauen von 59 % auf 66 %. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt
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