Fraktionen diskutieren das Investitionsprogramm der Koalition

 

Guido Prasse meint: „Investitions-Booster“ mit erhöhten Abschreibungen, insbesondere auch bei Elektrofahrzeugen soll kommen, aber was ist dann beim Verkauf des hoch abgeschriebenen Fahrzeuges in ein paar Jahren? Differenz Buchwert zum Verkaufspreis neutralisieren die erhöhten Abschreibungen wieder?“

Der Bundestag hat am Donnerstag, 5. Juni 2025, über die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage debattiert. Dazu hatten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf „für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (21/323) vorgelegt. Er wurde im Anschluss an die Aussprache zusammen mit einem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“ (21/356) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen, von denen der Finanzausschuss die Federführung übernimmt.

Als Maßnahmen sieht der Gesetzentwurf insbesondere die als „Investitions-Booster“ titulierte Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibungsmöglichkeiten auf 30 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter sowie die schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab dem Jahr 2032 vor. Der Gesetzentwurf beinhaltet ferner eine Erleichterung für Personengesellschaften. So soll der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne künftig in drei Schritten von derzeit 28,25 Prozent auf 25 Prozent ab dem Jahr 2032 sinken. Vorgesehen ist darüber hinaus eine stärkere steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen sowie die Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage. (…)

Quelle. Deutscher Bundestag

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Deutsche Wirtschaft verlor 2024 fast 200.000 Unternehmen

 

Guido Prasse sagt: „Höchster Wert an Unternehmensschließungen seit 2011. Die Unternehmer brauchen endlich wieder Stabilität und zukunftsorientierte Lösungen, nicht nur im Steuerrecht.“

Immer mehr Unternehmen in Deutschland geben auf. Das geht aus einer gemeinsamen Untersuchung von Creditreform und dem ZEW Mannheim hervor. Demnach stieg die Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 16 Prozent. Insgesamt haben bundesweit 196.100 Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit eingestellt – der höchste Wert seit 2011, als viele Betriebe infolge der Finanzkrise aufgeben mussten.

„Die Schließungszahlen sind in allen Wirtschaftsbereichen alarmierend. Seit 14 Jahren haben wir keine höheren Werte mehr gesehen. Vor allem die Industriebetriebe leiden unter den hohen Energiekosten in der Produktion, während der Wettbewerbsdruck durch ausländische Anbieter steigt“, erklärt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Creditreform Wirtschaftsforschung. Allein in energieintensiven Bereichen wurden 1.050 Betriebsschließungen registriert – ein Anstieg um 26 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In der Chemie- und Pharmaindustrie gaben 360 Unternehmen auf – der höchste Stand seit über 20 Jahren.

 

Auch im Bereich der technologieintensiven Dienstleistungen stieg die Zahl der Schließungen überdurchschnittlich stark um 24 Prozent. Dazu zählen unter anderem IT, Produktentwicklung, Umwelttechnik und Diagnostik. Im Jahr 2024 schlossen rund 13.800 Unternehmen dieser Branche.

„Tatsächlich müsste dieser Sektor als Zukunftsbranche wachsen. Doch es herrscht ein gravierender Fachkräftemangel. Die daraus resultierenden Engpässe zwingen Unternehmen dazu, um knappe Ressourcen zu konkurrieren. Das führt dazu, dass nicht genug Aufträge angenommen werden können, um wirtschaftlich zu arbeiten“, erläutert Dr. Sandra Gottschalk, Senior Researcher am ZEW Mannheim.

Auch in der Wohnungswirtschaft setzte sich der Negativtrend fort: Die Zahl der Schließungen stieg hier um 20 Prozent. Allein 2024 verließen rund 9.700 Unternehmen den Markt.

„Die Kapazitäten im Wohnungsmarkt schrumpfen – auch wegen fehlendem Fachkräftenachwuchs. Das sind schlechte Nachrichten für die neue Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag eigentlich einen ‘Wohnungsbau-Turbo‘ angekündigt hat“, so Hantzsch.

Die angespannte Lage im Gesundheitswesen zeigt sich ebenfalls in steigenden Schließungszahlen. Im Jahr 2024 verzeichnete die Branche ca. 10.800 Marktaustritte – ein Anstieg von gut 8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die flächendeckende Versorgung mit Apotheken und Arztpraxen dürfte sich damit weiter verschlechtern.

Auffällig ist der starke Anstieg an Schließungen größerer, wirtschaftlich aktiver Unternehmen – ein Trend, der sich nun im dritten Jahr in Folge fortsetzt. 2024 wurden gut 4.050 solcher Unternehmen abgemeldet – fast doppelt so viele wie in einem durchschnittlichen Jahr.

„Das ist ein klares Alarmsignal an die Wirtschaftspolitik. Viele Unternehmen verlagern ihre Produktion ins Ausland, schließen Standorte oder investieren gar nicht mehr in Deutschland“, warnt Hantzsch. Die deutsche Wirtschaft verliere dadurch zunehmend an Substanz und Know-how.

Bei kleineren, überwiegend inhabergeführten Unternehmen stieg die Zahl der Schließungen zuletzt nur moderat. In vielen Fällen liegt die Ursache nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sondern in der demografischen Entwicklung: Immer mehr Eigentümerinnen und Eigentümer der geburtenstarken Jahrgänge erreichen das Rentenalter, ohne geeignete Nachfolger zu finden.

„Viele junge Menschen empfinden eine abhängige Beschäftigung als attraktiver und lukrativer als den Weg in die Selbstständigkeit“, ergänzt Gottschalk.

Quelle: ZEW
veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Steuerfreiheit von Zuschlägen für Mehrarbeit

Guido Prasse überlegt: „Wird dadurch die Mehrarbeit tatsächlich attraktiver oder wird es ein bürokratisches Monster mit Schlupflöchern?“

 

Die Bundesregierung will Zuschläge für Mehrarbeit steuerfrei stellen. Die Regelung soll greifen, wenn Beschäftigte über die tariflich vereinbarte oder daran orientierte Vollzeitarbeit hinaus tätig sind. Als Vollzeit gelten mindestens 34 Wochenstunden bei Tarifbindung und 40 Stunden bei nicht tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen. Die Maßnahme soll gemeinsam mit den Sozialpartnern ausgestaltet werden. Der DStV begrüßt zwar grundsätzlich den politischen Willen, zusätzliche Arbeit zu belohnen. Gleichzeitig stellen sich aber viele Fragen.

 

In der Praxis werden Überstunden oft nicht vergütet, sondern durch Freizeit ausgeglichen. Auch Tarifverträge schreiben vor, dass Mehrarbeit auf Arbeitszeitkonten eingestellt wird. Solche Arbeitszeitkonten werden von vielen Beschäftigten und Unternehmen – unabhängig von Branche und Größe – genutzt. Damit erhalten sie zeitliche Flexibilität – auch zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Werden Zuschläge für Mehrarbeit steuerlich begünstigt, könnten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Druck geraten, Überstunden sofort auszubezahlen. Das gefährdet den Bestand bewährter Arbeitszeitkonten. Das wäre darüber hinaus ein tiefer Eingriff in betriebliche Abläufe. Fehlen diese Überstunden, könnte es bei kurzfristigen Auftragsschwankungen auch deutlich schneller zur Inanspruchnahme von Kurzarbeit kommen.

Ein weiteres Risiko: Tarifvertragsparteien könnten die Wochenarbeitszeit gezielt absenken – etwa auf 34 Stunden. Wer dann weiter 38 oder 40 Stunden arbeitet, könnte zusätzlich zum Entgelt abgabenfreie Zuschläge für die weiteren 4 bis 6 Stunden erhalten – ohne echte Mehrarbeit zu leisten. Auf diese Weise ließen sich Nettolöhne erhöhen, ohne das Arbeitsvolumen auszubauen. Das unterläuft das Ziel der Regelung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Rentenbesteuerung

 

Guido Prasse fragt: „Werden Renten bald einfacher (und gerechter) versteuert?“

 

Rentnerinnen und Rentner wachsen mit ihren Einkünften zunehmend in die Besteuerung. Wenn sie damit bisher keine Berührung hatten, belastet sie dies stark. Die Koalitionspartner wollen die Rentenbesteuerung vereinfachen. Der DStV lobt den guten Ansatz. Und macht konkrete Vorschläge zur Umsetzung.

Nervige Formulare, unerwartete Zahlungspflichten und finanzielle Herausforderungen: Hiermit haben Rentnerinnen und Rentner zu kämpfen, wenn sie die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen trifft. Erfreulicherweise wollen die Koalitionspartner hier jetzt aktiv werden und die Besteuerung der Rentenbeziehenden vereinfachen. „Generell sollen diese Gruppen von Erklärungspflichten so weit als möglich entlastet werden.“ heißt es im Koalitionsvertrag. Konkreter wird es allerdings leider nicht.

 

Konkret könnte eine Rentenabzugsteuer wie folgt umgesetzt werden:

  • Verpflichtung zum Steuerabzug: Die Ermittlung, der Einbehalt und die Abführung der Rentenabzugsteuer an das Finanzamt erfolgt durch den Rententräger.
  • Elektronische Datenübermittlung: Die „Rentensteuer“-Daten werden vom Rententräger elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Steuerabzugsmerkmale, die nicht dem Rententräger, aber ggf. dem Finanzamt vorliegen, erhält der Rententräger vollautomatisiert in einem angepassten ELStAM-Verfahren.
  • Befreiung von der Erklärungspflicht: Rentenbeziehende werden grundsätzlich von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit.
  • Freiwillige Abgabe: Es besteht für die Rentenbeziehenden die Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Einkommensteuererklärung, etwa zur Geltendmachung von Krankheitskosten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Zusatzbeiträge 2025: Arbeitgeber zahlen 3,8 Milliarden Euro mehr als erwartet

 

Guido Prasse meint:“ Weiterhin steigende Sozialabgaben für Arbeitgeber.“

 

Statt auf die erwarteten 2,5 Prozent klettert der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen in diesem Jahr im Schnitt auf 2,9 Prozent. Das zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt das teuer zu stehen.

Seit dem Jahreswechsel zahlen die gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland einen höheren Zusatzbeitrag; 2025 sind es im Schnitt 2,9 Prozent, wie eine neue IW-Studie zeigt. Zwar dürfen die Krankenkassen den Zusatzbeitrag selbst festlegen, doch das Bundesgesundheitsministerium, das den Zusatzbeitrag jährlich vorab abschätzt, ging für dieses Jahr nur von einem Zusatzbeitrag in Höhe von 2,5 Prozent aus. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet das: Im Vergleich zur Schätzung zahlen sie 7,6 Milliarden Euro zusätzlich.

Hohe Belastung für die Wirtschaft

Die Erhöhung fällt in diesem Jahr besonders groß aus. Der Grund: Die Krankenkassen sind seit der Pandemie gesetzlich dazu verpflichtet, Finanzreserven aufzubrauchen, damit der Beitragssatz nicht so schnell steigt. Die Reserven sind jedoch fast aufgebraucht, weshalb dieser Puffer jetzt fehlt. Die Folge: ein höherer Zusatzbeitrag. Die Kosten tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, die Unternehmen in Deutschland müssen daher zusätzliche Sozialabgaben in Höhe von 3,8 Milliarden Euro zahlen.

Ausgaben begrenzen

Makroökonomische Simulationen zeigen, dass steigende Sozialabgaben geringere private Investitionen zur Folge haben. „Für die Unternehmen in Deutschland sind immer höhere Sozialabgaben eine Wachstumsbremse“, sagt Studienautor Jochen Pimpertz. In Summe klettern die Sozialbeiträge mit der Erhöhung auf über 42 Prozent. „Was es jetzt braucht, ist eine strikte Ausgabendisziplin – hier müssen die angehenden Koalitionäre in Berlin dringend nachlegen. Ansonsten drohen Impulse zu versanden, die über den Infrastrukturfonds finanziert werden sollen.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln
veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

EU-Kommission möchte auf steuerliche Anreize für grüne Unternehmensflotten setzen

 

Guido Prasse sagt: „Hier kommt es quasi zur „Zwangs“-Anschaffung von Elektrofahrzeugen, wenn konventionelle Fahrzeuge steuerlich schlechter bzw. gar nicht mehr absetzbar werden.“

Die EU-Kommission möchte mit ihrer Mitteilung vom 05.03.2025 die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge in Unternehmensflotten beschleunigen. Firmenfahrzeuge, insbesondere auch Dienstwagen und Leasingfahrzeuge, würden eine zentrale Rolle spielen, da sie rund 60 % aller Neuzulassungen in der EU ausmachen.

Trotz steigender Verkaufszahlen von batterieelektrischen Fahrzeugen bis 2023 zeigte sich 2024 ein Rückgang. Gründe seien der Wegfall von Subventionen, wirtschaftliche Unsicherheiten und weiterhin hohe Anschaffungskosten. Firmenflotten haben zwar bereits steuerliche Vorteile, doch der Anteil emissionsfreier Fahrzeuge bliebe hinter den Erwartungen zurück. Haupthemmnisse seien vor allem zurückhaltende Kundenpräferenzen und Unsicherheiten zur Ladeinfrastruktur, hohe Anschaffungskosten und unklare Restwertentwicklung sowie die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Kommission identifiziert steuerliche Anreize als effektivsten Hebel für eine schnelle Umstellung. Daher werden die EU-Mitgliedstaaten bereits jetzt aufgefordert, bestehende fiskalische Regelungen anzupassen, um emissionsfreie Fahrzeuge gezielt zu fördern:

  • Reform der Steuervergünstigungen: Mögliche Anpassungen der Einkommen-, Unternehmen- oder Kfz-Steuer, um konventionelle Fahrzeuge schrittweise weniger attraktiv zu machen.
  • Anpassung der Mehrwertsteuer: Prüfung der Reduzierung des Vorsteuerabzugs für konventionelle Fahrzeuge im Rahmen der grünen Mehrwertsteuer-Initiative ab 2026.
  • Eurovignetten-Richtlinie nutzen: Einführung von Maut- oder Straßennutzungsgebühren, wobei emissionsfreie Fahrzeuge finanziell begünstigt werden sollen.

Erfolgsbeispiel Belgien

Belgien hat sein Steuerrecht reformiert, um den Umstieg zu beschleunigen:

  • Steuerliche Absetzbarkeit für konventionelle Fahrzeuge wird schrittweise auf 0 % reduziert
  • Begrenzung des Vorsteuerabzugs für Plug-in-Hybride auf 50 %, während emissionsfreie Fahrzeuge weiterhin voll absetzbar bleiben
  • Anpassung der CO₂-Referenzwerte zur Berechnung des geldwerten Vorteils bei Firmenwagen

Diese Maßnahmen hätten bereits 2024 zu einer Verdreifachung der Verkäufe emissionsfreier Fahrzeuge und einem massiven Ausbau der Ladeinfrastruktur geführt.

Ausblick

Die EU-Kommission plant eine Gesetzesinitiative für emissionsfreie Unternehmensflotten bis Ende 2025. Ferner wird ab dem 2. Quartal 2025 ein Stakeholder-Dialog gestartet, bei dem ein Austausch mit Industrie, Leasingunternehmen und Mitgliedstaaten erfolgt. Im Rahmen der grünen Mehrwertsteuer-Initiative, die für 2026 geplant ist, wird eine mögliche Reduzierung von Steuervorteilen für konventionelle Fahrzeuge in Betracht gezogen.

 

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

13,8 Mio. Arbeitnehmer nutzten 2020 die Pendlerpauschale

Guido Prasse meint: „Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen bei solchen Werten (Gehalt vs. Entfernung) doch endlich mal deutlich erhöht werden…“

 

Gut die Hälfte der Pendler/-innen mit Jahresbruttolohn von 20.000 bis unter 50.000 Euro

Im Zuge der Koalitionsverhandlungen wird auch eine Erhöhung der Pendlerpauschale diskutiert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Daten aus den Steuererklärungen mitteilt, nutzten im Jahr 2020 rund 13,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt. Auf ihrem Weg zur Arbeit legten sie durchschnittlich 28 Kilometer zurück. Hierbei wurden nur Fälle erfasst, bei denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von damals 1.000 Euro lagen. Diejenigen, die unterhalb dieses Betrags blieben, gaben ihre gependelten Kilometer häufig nicht in ihrer Steuererklärung an beziehungsweise reichten gar keine Steuererklärung ein. 84 % der Pendlerinnen und Pendler (11,6 Millionen) nutzten zumindest für einen Teil der Strecke das eigene Auto.

Für die dargestellten Ergebnisse wurde die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2020 ausgewertet. Diese Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.

Quelle: Statistisches Bundesamt

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

 

BFH zum Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung

 

Guido Prasse fasst zusammen: „Private Nutzung eines (5-sitzigen) Pickup unterliegt nach dem Anscheinsbeweis der privaten 1%-Regelung.“

 

 

Stellt das Finanzgericht (FG) nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der Bundesfinanzhof an die Würdigung des FG nicht gebunden ist.

Sonderregelung für Kleinunternehmer

 

Guido Prasse sagt: “Kleinunternehmergrenze steigt.“

1 Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 des Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden zum 1. Januar 2025 § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt.

2 Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 (RL 2020/285).

3 Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

4 Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

5 Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen – wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen – unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, BStBl I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.

6 Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.

7 Durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde § 19 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 UStG geändert; diese Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ersetzt.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

8 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. März 2025 – III C 2 – S 7419/00016/021/023 (COO.7005.100.2.11465232), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird geändert.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht.

Konjunktur: 735 Milliarden Euro Schaden durch Pandemie und Krieg

 

Erst die Corona-Pandemie, dann der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und die geopolitischen Verwerfungen: Die Krisen der vergangenen Jahre sind nicht spurlos an der deutschen Wirtschaft vorbei gegangen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt jetzt, wie hoch die Verluste sind.

Leergefegte Städte, gestörte Lieferketten, teure Energie: Die Krisen der vergangenen Jahre haben Deutschland schwer getroffen. Eine neue IW-Studie zeigt jetzt das Ausmaß: Unterm Strich liegen die Ausfälle bei 735 Milliarden Euro in den vergangenen fünf Jahren – das entspricht 4,3 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts.

Allein für die ersten beiden Pandemie-Jahre summieren sich die Verluste auf 290 Milliarden Euro. Auch danach blieb nach dem russischen Angriff auf die Ukraine die Erholung aus: 2022 betrugen die Einbußen an Wirtschaftsleistung 100 Milliarden Euro, 2023 145 Milliarden Euro und 2024 gar 200 Milliarden Euro.

 

Quelle: IW Köln

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de