Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Was gilt es ab 2025 zu beachten?

 

Guido Prasse fasst zusammen: „Erleichterung wegen Erhöhung der Beträge für Kleinunternehmer im Umsatzsteuergesetz.“

 

Umsätze von inländischen Unternehmern sind zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.

Für die Praxis besonders einschneidend: Zukünftig kommt es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Damit braucht es zwar keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.

Mit dem JStG 2024 wird ein neuer § 34a in die UStDV eingeführt. Dieser ermöglicht Unternehmern, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, vereinfachte Rechnungen auszustellen. Dies beinhaltet auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung. Kleinunternehmer sind demnach immer berechtigt, eine sonstige Rechnung (Papier, PDF, Word, etc.) auszustellen. Hierfür hatte sich der DStV bereits seit langem eingesetzt.

Quelle:  Deutscher Steuerberaterverband e.V. 

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Neue Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

 

Guido Prasse sagt: „Unbedingt beachten, aber es ist derzeit nicht klar, ob der Steuerberater im Auftrag handeln kann.“

 

Ab dem 1. Januar müssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein elektronisches Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ eingeführt, das die bisher ausgesetzte Meldepflicht aktiviert.

Im Einzelnen müssen Unternehmer folgende Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob die Kassen gekauft, gemietet oder geleast wurden (laut BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024):

  • Art des Kassensystems
  • Seriennummer
  • Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum
  • Art der technischen Sicherheitseinrichtung

Folgende Fristen und Besonderheiten gibt es:

  • Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen: Meldung bis 31. Juli 2025
  • Für nach dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen: Meldung innerhalb eines Monats
  • Jede Kasse muss einer Betriebsstätte zugeordnet werden
  • Wechsel der Betriebsstätte ist meldepflichtig

Die Maßnahme zielt darauf ab, Steuerhinterziehung bei Bargeschäften einzudämmen. Die technische Sicherheitseinrichtung in den Kassen soll eine lückenlose und unveränderbare Aufzeichnung aller Kassenvorgänge gewährleisten.

Obwohl Verstöße nicht direkt mit Bußgeldern belegt sind, können sie zu einer höheren Risikoklassifizierung bei Betriebsprüfungen führen. Der Bund der Steuerzahler rät, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen. Die Meldung kann auch durch Bevollmächtigte wie Steuerberater oder Kassenhändler erfolgen.

Die neue Meldepflicht stellt einen weiteren Schritt zur Digitalisierung und Transparenz im Steuersystem dar. Unternehmer sollten die Frist im Auge behalten und ihre Kassensysteme rechtzeitig anmelden, um Komplikationen zu vermeiden.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

 

Guido Prasse sagt: „Nachweispflichten bei E Rezepten sind nun klar und deutlich.“

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes:

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

 

Guido Prasse meint: „….geplante Änderungen…“

 

  • Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak).
  • Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht.
  • Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen – wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist – den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
  • Bewilligungsbehörden dürfen Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von Finanzbehörden erhalten haben.
  • Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können.
  • Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind und Solaranlagen bereits der Falls ist.

 

Quelle: Bundesrat

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

 

KI-Gesetz: EU-Kommission startet Konsultation zu Verboten und zur Definition von KI-Systemen

 

„Guido Prasse meint: „….künftige Leitlinien für die Definition von KI-Systemen und die Anwendung von KI-Praktiken, die gemäß dem KI-Gesetz unannehmbare Risiken darstellen….Wer das versteht, kann sich gerne an das Amt für Künstliche Intelligenz wenden.“

 

Das Büro für künstliche Intelligenz (European AI Office) bei der EU-Kommission hat eine Konsultation zu den künftigen Leitlinien für die Definition von KI-Systemen und die Anwendung von KI-Praktiken, die gemäß dem KI-Gesetz unannehmbare Risiken darstellen, eingeleitet. Beiträge können bis zum 11. Dezember 2024 eingereicht werden.

Die Leitlinien werden den zuständigen nationalen Behörden sowie den Anbietern und Betreibern dabei helfen, die Vorschriften des KI-Gesetzes über solche KI-Praktiken einzuhalten, bevor die entsprechenden Bestimmungen am 2. Februar 2025 in Kraft treten.

Quelle: Vertretung der europäischen Kommission in Deutschland

Veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

BFH zur Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung

 

Guido Prasse meint: “ Wieder eine komplizierte Ergänzung zur 1%-Regelung bei Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer“.

Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1%-Regelung erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.06.2024 – VIII R 32/20 – entschieden.

Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1%-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Klägers, ebenso die Parkkosten. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten wegen dieser Kostentragung des Klägers.

Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Erholung der Immobilienpreise bestätigt sich

 

Guido Prasse sagt: „Immobilienpreise steigen weiter an, die Preisentwicklung liegt über den aktuellen Inflationsraten.“

Die Erholung am deutschen Immobilienmarkt setzt sich im dritten Quartal 2024 fort. Die Preise für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser sind gegenüber dem Vorquartal (Q2 2024) abermals gestiegen und legten sogar im Jahresvergleich zu. Ein Vergleich nach Baujahresklassen zeigt, dass die Preise für Neubauwohnungen bereits wieder nahe an ihrem Höchststand notieren.

Dies zeigt das jüngste Update des German Real Estate Index (GREIX), einem Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, ECONtribute und dem IfW Kiel.

Quelle: www.datev-magazin.de

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

 

Betriebsprüfungen in Deutschland

 

Guido Prasse sagt: Betriebsprüfungsquote gerade mal bei 1,7%.

 

Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder.

In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2023 bundesweit 12.394 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. Euro festgestellt.

Von den 8.409.661 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 146.516 Betriebe geprüft. Dies entspricht einer Prüfungsquote von 1,7 Prozent im Durchschnitt. Bei den Großunternehmen betrug die Quote 17,8 Prozent.

Ferner wurden 5.803 Prüfungen in sonstigen Fällen vorgenommen, u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften.

 

Text veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Bericht Oktober 2024 

Steuereinnahmen 2024

 

Guido Prasse meint: „Mehr ist immer noch nicht genug, Steuereinnahmen 2023 beliefen sich auf 915,8 Milliarden Euro“.

 

Der Bund kann im kommenden Jahr mit 700 Millionen Euro mehr Steuereinnahmen als zuletzt erwartet rechnen. Bis 2028 müssen Bund, Länder und Kommunen aber voraussichtlich mit etwa 58 Milliarden Euro weniger auskommen, so die aktuelle Steuerschätzung.

Langfristig müssen Bund, Länder und Kommunen mit deutlich weniger Steuereinnahmen auskommen als noch im Frühjahr prognostiziert: Das ist das Ergebnis der aktuell vorgelegten 167. Steuerschätzung. In diesem Jahr betragen die Steuereinnahmen insgesamt 941,6 Milliarden Euro. Das sind 8,7 Milliarden Euro weniger als erwartet. Der Bund verbucht für dieses Jahr ein Minus von 3,4 Milliarden Euro. Bis 2028 erwarten die Steuerschätzer für den Gesamtstaat etwa 58 Milliarden Euro weniger Einnahmen.

Im kommenden Jahr beträgt das Steuerminus insgesamt voraussichtlich 12,7 Milliarden Euro. Für den Bund wird jedoch ein kleines Steuerplus von 700 Millionen Euro erwartet. Das hängt mit Änderungen in den EU-Abführungen zusammen, die geringer ausfallen sollen als bei der letzten Schätzung im Mai angenommen. Berücksichtigt ist zudem bereits die Wachstumsinitiative der Bundesregierung.

 

Text veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Quelle: Bundesregierung

Inflationsrate im September 2024 bei +1,6 %

„Stabile Verbraucherpreise, stabile Inflation.“

 

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2024 bei +1,6 %. Bereits im August 2024 war die Veränderungsrate mit +1,9 % unterhalb von zwei Prozent gefallen, nach +2,3 % im Juli 2024. Noch niedriger als im September 2024 hatte die Inflationsrate zuletzt vor über drei Jahren gelegen (Februar 2021: +1,5 %). „Insbesondere die erneuten Preisrückgänge bei Energie dämpften die Inflationsrate im September 2024 stärker als in den Monaten zuvor. Demgegenüber wirkten die weiterhin überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Gegenüber dem Vormonat August 2024 blieben die Verbraucherpreise im September 2024 stabil (0,0 %).

Text veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Quelle: Statistisches Bundesamt Pressemitteilung vom 11.10.2024