Erholung der Immobilienpreise bestätigt sich

 

Guido Prasse sagt: „Immobilienpreise steigen weiter an, die Preisentwicklung liegt über den aktuellen Inflationsraten.“

Die Erholung am deutschen Immobilienmarkt setzt sich im dritten Quartal 2024 fort. Die Preise für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser sind gegenüber dem Vorquartal (Q2 2024) abermals gestiegen und legten sogar im Jahresvergleich zu. Ein Vergleich nach Baujahresklassen zeigt, dass die Preise für Neubauwohnungen bereits wieder nahe an ihrem Höchststand notieren.

Dies zeigt das jüngste Update des German Real Estate Index (GREIX), einem Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, ECONtribute und dem IfW Kiel.

Quelle: www.datev-magazin.de

veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

 

Betriebsprüfungen in Deutschland

 

Guido Prasse sagt: Betriebsprüfungsquote gerade mal bei 1,7%.

 

Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das BMF jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder.

In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2023 bundesweit 12.394 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. Euro festgestellt.

Von den 8.409.661 Betrieben, die in der Betriebskartei der Finanzämter erfasst sind, wurden 146.516 Betriebe geprüft. Dies entspricht einer Prüfungsquote von 1,7 Prozent im Durchschnitt. Bei den Großunternehmen betrug die Quote 17,8 Prozent.

Ferner wurden 5.803 Prüfungen in sonstigen Fällen vorgenommen, u. a. bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften beziehungsweise bei Verlustzuweisungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften.

 

Text veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Bericht Oktober 2024 

Steuereinnahmen 2024

 

Guido Prasse meint: „Mehr ist immer noch nicht genug, Steuereinnahmen 2023 beliefen sich auf 915,8 Milliarden Euro“.

 

Der Bund kann im kommenden Jahr mit 700 Millionen Euro mehr Steuereinnahmen als zuletzt erwartet rechnen. Bis 2028 müssen Bund, Länder und Kommunen aber voraussichtlich mit etwa 58 Milliarden Euro weniger auskommen, so die aktuelle Steuerschätzung.

Langfristig müssen Bund, Länder und Kommunen mit deutlich weniger Steuereinnahmen auskommen als noch im Frühjahr prognostiziert: Das ist das Ergebnis der aktuell vorgelegten 167. Steuerschätzung. In diesem Jahr betragen die Steuereinnahmen insgesamt 941,6 Milliarden Euro. Das sind 8,7 Milliarden Euro weniger als erwartet. Der Bund verbucht für dieses Jahr ein Minus von 3,4 Milliarden Euro. Bis 2028 erwarten die Steuerschätzer für den Gesamtstaat etwa 58 Milliarden Euro weniger Einnahmen.

Im kommenden Jahr beträgt das Steuerminus insgesamt voraussichtlich 12,7 Milliarden Euro. Für den Bund wird jedoch ein kleines Steuerplus von 700 Millionen Euro erwartet. Das hängt mit Änderungen in den EU-Abführungen zusammen, die geringer ausfallen sollen als bei der letzten Schätzung im Mai angenommen. Berücksichtigt ist zudem bereits die Wachstumsinitiative der Bundesregierung.

 

Text veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Quelle: Bundesregierung

Inflationsrate im September 2024 bei +1,6 %

„Stabile Verbraucherpreise, stabile Inflation.“

 

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2024 bei +1,6 %. Bereits im August 2024 war die Veränderungsrate mit +1,9 % unterhalb von zwei Prozent gefallen, nach +2,3 % im Juli 2024. Noch niedriger als im September 2024 hatte die Inflationsrate zuletzt vor über drei Jahren gelegen (Februar 2021: +1,5 %). „Insbesondere die erneuten Preisrückgänge bei Energie dämpften die Inflationsrate im September 2024 stärker als in den Monaten zuvor. Demgegenüber wirkten die weiterhin überdurchschnittlichen Preiserhöhungen bei Dienstleistungen inflationstreibend“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Gegenüber dem Vormonat August 2024 blieben die Verbraucherpreise im September 2024 stabil (0,0 %).

Text veröffentlicht auf: www.datev-magazin.de

Quelle: Statistisches Bundesamt Pressemitteilung vom 11.10.2024

Influencer Steuerguide

„Steuerüberblick für Influencer, ich empfehle aber unbedingt die im Artikel genannte Fachberatung durch Steuerberater*innen…“

FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 09.06.2022

Der neue Steuerguide gibt einen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencerinnen und Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen.

In den sozialen Medien gibt es immer mehr Influencerinnen und Influencer. Sie bewerben – meistens gegen Geld – Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen. Auch diese Art von Marketing ist ein steuerpflichtiges Business. Das Finanzministerium gibt deshalb nun einen Steuerguide für Influencerinnen und Influencer heraus.

Influencer als etablierte Berufsgruppe

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Influencerinnen und Influencer sind in der digitalen Welt eine etablierte Berufsgruppe. Uns ist es wichtig, diese Berufsgruppe zu erreichen. Denn auch sie müssen unter bestimmten Umständen Steuern zahlen. Was sie dabei beachten müssen, zeigt ihnen der neue Steuerguide.“

Der Steuerguide gibt einen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencerinnen und Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. Er ersetzt allerdings keine Fachberatung. Hier empfiehlt sich der Kontakt zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Steuerguide abrufbar auf Seiten des FinMin Baden-Württemberg

Aufdeckung von Steuerstraftaten wird weiter verbessert

Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Börsen zu verbessern, um Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkennen zu können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels zu schützen. Am 11. März 2022 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen. Er wiederholt damit einen Vorschlag, den er im Juni letzten Jahres – kurz vor Ende der 19. Legislaturperiode – schon einmal beschlossen hatte.

Lehren aus Cum-Ex-Skandalen

Mit dem erneuten Vorstoß auf Anregung des Landes Hessen will der Bundesrat auch Lehren aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Es sei deutlich geworden, dass die bestehende Verschwiegenheitspflicht nicht mehr zeitgemäß geregelt sei, heißt es zur Begründung: Sie hindere die Börsen, aber auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder in vielen Fällen daran, Auskunftsersuchen der Finanzbehörden zu beantworten. Ein besserer Informationsaustausch sei dringend erforderlich, mahnt der Bundesrat.

Mehr Informationen für Finanzbehörden

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Börsenorgane und Börsenaufsicht Handelsdaten nur dann den Finanzbehörden mitteilen, wenn dies in zwingendem öffentlichen Interesse liegt oder der Verfolgung einer Steuerstraftat dient. Für normale Betriebs- und Steuerprüfungen gelte das nicht, kritisiert der Bundesrat. Handelsstrategien, die wie das Cum-Ex-Modell nur der Steuervermeidung dienen, könnten damit zu lange unentdeckt bleiben. Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Aktien in kurzer Frist ge- und wiederverkauft, um ungerechtfertigte Steuergutschriften zu erhalten. Dieser Missbrauch soll durch verbesserten Informationsaustausch zwischen Börse, Aufsichts- und Finanzbehörden bekämpft werden.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu binnen sechs Wochen eine Stellungnahme verfasst und dann beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Nutzung eines betrieblichen KFZ für private Zwecke

Elektromobilität weiter steuerlich gefördert, sprechen Sie uns an

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 19 / 10004 :008 vom 05.11.2021

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338), das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) und das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurden die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten neu geregelt.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF oder hier als Download

BMF-Schreiben 05.11.2021 Nutzung eines betrieblichen KFZ

Quelle: BMF, Text veröffentlicht auf www.datev.de

Inflationsrate im August 2021 bei +3,9%

„Kaum Zinsen für herkömmliche Geldanlagen, aber fast 4% Inflation, was kann getan werden? Wir beraten aus steuerlicher Sicht…“

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.09.2021

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im August 2021 bei +3,9 %. Damit nähert sich die Inflationsrate weiter der Vier-Prozent-Marke. Im Juli 2021 hatte sie bereits bei +3,8 % gelegen (Juni 2021: +2,3 %). Eine höhere Inflationsrate gab es zuletzt im Dezember 1993 mit +4,3 %. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, blieben die Verbraucherpreise im Vergleich zum Juli 2021 unverändert.

Temporäre Sondereffekte wirken preiserhöhend auf die Inflationsrate

Der Anstieg der Inflationsrate seit Juli 2021 hat eine Reihe von Gründen, darunter Basiseffekte durch niedrige Preise im Jahr 2020. „Insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze und der Preisverfall der Mineralölprodukte in 2020 wirken sich im Vorjahresvergleich noch bis zum Jahresende 2021 erhöhend auf die Gesamtteuerung aus. Hinzu kommen die Einführung der CO2-Bepreisung seit Januar 2021 sowie krisenbedingte Effekte, wie die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen, die sich bisher jedoch nur teilweise und abge­schwächt im Verbraucherpreisindex niederschlagen“, sagt Christoph-Martin Mai, Leiter des Referats „Verbraucherpreise“ im Statistischen Bundesamt.

Energie verteuerte sich binnen Jahresfrist kräftig um 12,6 %

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von August 2020 bis August 2021 überdurchschnittlich um 5,6 %. Vor allem die Preise für Energieprodukte lagen mit +12,6 % deutlich über der Gesamtteuerung. Der Preisauftrieb hierfür hat sich erneut verstärkt (Juli 2021: +11,6 %). Hier wirkten vor allem das niedrige Preisniveau vor einem Jahr (Basiseffekte) und die zu Jahresbeginn eingeführte CO2-Abgabe erhöhend auf die Teuerungsrate. Merklich teurer wurden Heizöl (+57,3 %) und Kraftstoffe (+26,7 %). Auch die Preise für Erdgas (+4,9 %) und Strom (+1,7 %) erhöhten sich.

Die Preise für Nahrungsmittel stiegen im August 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,6 %, nach +4,3 % im Juli 2021. Teurer gegenüber August 2020 wurden vor allem Gemüse (+9,0 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+5,0 %). Darüber hinaus verteuerten sich neben den Verbrauchsgütern auch Gebrauchsgüter wie Fahrzeuge (+5,5 %) oder Möbel und Leuchten (+4,0 %) deutlich. Dagegen wurden nur wenige Waren billiger, zum Beispiel Fernsehgeräte und Ähnliches (-0,7 %).

Inflationsrate ohne Energie bei +3,0 %

Die Preiserhöhungen bei Energieprodukten und bei Nahrungsmitteln gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich deutlich auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Energieprodukte hätte die Inflationsrate im August 2021 bei +3,0 % gelegen, ohne beide Güterbereiche bei +2,8 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,5 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im August 2021 um 2,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich mit +1,4 % unterdurchschnittlich. Deutlicher erhöhten sich unter anderem die Preise für Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,1 %), Leistungen sozialer Einrichtungen (+5,0 %) sowie für Gaststättendienstleistungen (+3,5 %).

Preise gegenüber dem Vormonat stabil

Im Vergleich zum Juli 2021 blieb der Verbraucherpreisindex im August 2021 stabil. Auch die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben unverändert. Im Einzelnen gab es jedoch gegenläufige Preisentwicklungen (zum Beispiel Gemüse: -1,0 %, Speisefette und Speiseöle: +0,8 %). Die Preise für Energieprodukte insgesamt erhöhten sich nur gering um 0,4 %. Hier standen den Preisanstiegen bei Kraftstoffen (+0,9 %) Preisrückgänge beim Heizöl ( -1,7 %) gegenüber.

Bonuszahlungen GKV – steuerliche Behandlung

„Gesundheitsbewusstes Verhalten VS Einkommensteuer“

BFH: Steuerliche Auswirkungen pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/20 vom 27.08.2020 zum Urteil X R 16/18 vom 06.05.2020

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt – wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 06.05.2020 (X R 16/18) entschieden hat – auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird. Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ Boni von insgesamt 230 Euro erhalten, u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.Der BFH nimmt in seiner Entscheidung, mit der er seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. Urteil vom 01.06.2016 – X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016 S. 989) weiterentwickelt, eine differenzierte Betrachtung vor. Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (bspw. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

Quelle: BFH , Text veröffentlicht auf www.datev.de